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| | Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. |
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| | Der 1969 geborene Kläger portugiesischer Staatsangehörigkeit, der seit April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, war bis einschließlich 12. November 2002 als Kranführer/Maurer/Schalenmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem steht er, nachdem ein Magen-Siegelringzell-Carzinom vom 18. Oktober 2002 bis 01. November 2002 stationär im Universitätsklinikum T. behandelt wurde, im Bezug von Krankengeld bzw. nach Aussteuerung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. |
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| | Ausweislich des Schwerbehindertenausweises des Versorgungsamtes K. vom 1. Dezember 2003 liegt der Grad der Behinderung des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz bei 90. |
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| | Am 21. November 2002 beantragte er die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. |
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| | Die LVA B.-W. führte zunächst in der Reha-Klinik K. ein stationäres Heilverfahren vom 21. November 2002 bis 12. Dezember 2002 durch. Aus diesem wurde er als arbeitsunfähig mit der Diagnose eines Zustandes nach Gastrektomie und Lymphadenektomie wegen Siegelringzell-Carzinom des Magens entlassen. Bei weiterer positiver Rekonvaleszenz werde er vermutlich im Januar bzw. Anfang Februar 2003 leistungsfähig sein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal Hubarbeiten von 10 kg, nach Ablauf eines weiteren halben Jahres nach der Operation bestehe vermutlich wieder volle Belastbarkeit. |
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| | Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. C. kam unter Berücksichtigung der Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte zu dem Ergebnis, der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit (Kranfahrer) auf Dauer wegen des hiermit verbundenen Kletterns, Hebens und Tragens nicht mehr ausüben. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten könne er jedoch weiterhin vollschichtig verrichten, wobei häufiges Bücken ebenso wie das Tragen und Heben von Lasten vermieden werden sollten. Der Kläger befände sich in altersentsprechendem Allgemeinzustand, etwas untergewichtig (54,5 kg bei 173 cm). Als Diagnose wurde ein Zustand nach Resektion eines Siegelring-Carzinoms des Magens gestellt. |
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| | Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2003 den Rentenantrag zurück. |
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| | Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach mehr als zwei Stunden Arbeit träten bei ihm Erschöpfungszustände auf, die eine Weiterarbeit unmöglich machten. Sein Hausarzt habe ihm deswegen fehlende Erwerbsfähigkeit bescheinigt. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Nachuntersuchungen seien unauffällig gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine fest verheilte Narbe ergeben. Leber und Milz seien nicht tastbar vergrößert gewesen. Auch die orientierte Untersuchung des Herzens sei ebenso wie das EKG unauffällig gewesen. Dies gelte auch für eine orientierende neurologische und psychiatrische Untersuchung. Insgesamt sei daher festzustellen, dass der Kläger zwar seine frühere Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. |
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| | Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, aufgrund der teilweisen Magenentfernung könne er nicht mehr arbeiten. |
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| | Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen sowie den ehemaligen Arbeitgeber gehört und den Kläger anschließend internistisch begutachten lassen. |
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| | Die Hoch- und Tiefbau GmbH T., bei der der Kläger seit August 1992 beschäftigt war, teilte mit, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe. Je nach Größe der Baustelle sei er entweder ausschließlich als Kranfahrer oder bei kleineren Baustellen parallel auch als Facharbeiter tätig gewesen. Er sei in die Lohngruppe 3 als Facharbeiter und Kranführer laut Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eingestuft worden. |
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| | Der HNO-Arzt/Allergologe Dr. B. führte aus, dass die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit nicht berücksichtigt worden sei. |
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| | Prof. Dr. K./Dr. K.-M., Klinik für Allgemeine-, Viszeral- und Transplantationschirurgie T. gaben an, dass der Kläger regelmäßig alle sechs Monate untersucht werde. Nach Verlust des Magens sei nicht nur rein mechanisch die Reservoir- und Malfunktion des Magens verloren gegangen, sondern die koordinierte Nahrungsverwertung sowohl durch die veränderte Passage als auch durch unzeitgemäße Zugabe der weiteren Verdauungssäfte gestört. Die dadurch resultierenden Beschwerden eines Postgastrektomiesyndroms mit Dumping seien von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die dem Kläger mögliche körperliche Arbeitsbelastung sei daher auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten begrenzt, wobei die Arbeit in Tagschicht stattfinden solle, da sich Wechselschicht auf das Vegetativum negativ auswirke. Zusätzlich müssten ausreichend Pausen zur Nahrungsaufnahme einrichtbar sein. Auch die geistig-psychische Belastbarkeit sei hinsichtlich Konzentration, Reaktions-, Umstellungs-, Anpassungsvermögen und Verantwortung für Personen und Maschinen eingeschränkt. Unter diesen Prämissen sei eine vollschichtige Tätigkeit zu befürworten. |
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| | Der Allgemeinmediziner Dr. R. führte aus, dass das Dumping-Syndrom durch diätetische Maßnahmen (häufige kleinere Mahlzeiten ohne zu hohen Kohlehydratanteil) zu verbessern sei. Seines Erachtens bestehe vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. |
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| | Die LVA B.-W. führte vom 22. Juni 2004 bis 13. Juli 2004 eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch. Aus dieser wurde der Kläger als arbeitsfähig mit den Diagnosen 1. eines Siegelringzell-Carzinom des Magens, einer Gastrektomie 10/02, 2. einer traumatischen Irisperforation rechts mit deutlicher Visuseinschränkung, 3. eines Nikotinabusus sowie 4. einer chronisch obstruktiven Bronchitis entlassen. Die Irisperforation sei auf einen 1990 stattgehabten Arbeitsunfall am Bau zurückzuführen und der Kläger sei auch danach ohne nennenswerte Einschränkung in seinem Beruf als Kranführer tätig gewesen. Seine Sehschärfe sei deutlich vermindert, so dass nächtliche Arbeit wenig sinnvoll sei. Psychisch bestünden keine nennenswerten Einschränkungen zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit. Sein Stuhlverhalten sei mit ein bis zwei Stuhlentleerungen pro Tag und adäquater Konsistenz unauffällig gewesen. Auch der übrige Rehabilitationsverlauf habe sich als komplikationslos gestaltet. Der Kläger versuche allerdings über einen Sozialgerichtsprozess die bereits in Portugal zugesicherte Rente auch in Deutschland zu erreichen, so dass kein nennenswerter rehabilitativer Erfolg hätte erzielt werden können. Es bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, wobei Einschränkungen des Sehvermögen beständen. |
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| | Der internistische Sachverständige, Prof. Dr. G. vom Städtischen Klinikum K., beschrieb ein Postgastrektomie- bzw. Dumping-Syndrom bei Zustand nach Gastrektomie 10/02 bei Siegelringcarzinom des Magens. Durch den Verlust des Magens mit seiner Reservoirfunktion und seiner funktionellen Aufgabe als Verdauungsorgan und zur Steuerung der geregelten Weitergabe der Nahrung an den Dünndarm träten Beschwerden auf, die je nach ihrer zeitlichen Zuordnung nach Essen als Frühdumping ca. 20 Minuten nach dem Essen und Spätdumping ein bis drei Stunden nach dem Essen bezeichnet würden. Durch eine Überdehnung der abführenden Schlinge mit Zug am Mesenterium komme es zu einer Vagusreizung mit Freisetzung von vasoaktiven Stoffen und intestinalen Hormonen. Dies könne zu kardiovaskulären Symptomen wie Herzklopfen, Schwitzen, Schwäche und Schwindel führen. Durch das Eintreffen hyperosmotischer wenig verdauter Nahrungsstoffe komme es zu einer Flüssigkeitsverschiebung in den Dünndarm, was die beschriebene Kreislaufreaktion verstärke. Typisch seien abdominelle Schmerzen, hörbare Darmgeräusche, eventuell Diarrhoe und Brechreiz. Das Spätdumping trete relativ selten auf und sei bedingt durch eine reaktive Hypoglykämie infolge überschießender Insulinausschüttung bei kohlehydratreichen Mahlzeiten. Der Kläger leide am ehesten an einem Frühdumpingsyndrom, da seine Beschwerden rasch nach dem Essen aufträten und es zu keinem zweiten Beschwerdegipfel zwei bis drei Stunden nach den Mahlzeiten komme. Die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Schwere des Frühdumpingsyndroms, unter Umständen könnten längere Ruhepausen nach Nahrungsaufnahme notwendig werden. Bei dem Kläger läge darüber hinaus eine Fehlbesiedlung der abführenden Darmschlinge durch Bakterien vor, wodurch die Verdauungsprobleme verstärkt werden könnten. Der Kläger könne daher nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 10 kg, Akkordarbeit, Nachtschicht (auch aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit) und besondere Anforderungen an die Konzentrations- oder Reaktionsfähigkeit verrichten. Er solle die Möglichkeit zu mehreren Pausen für mehrere kleinere Mahlzeiten während der Arbeitszeit haben, wobei auch sanitäre Anlagen vor Ort erforderlich wären. |
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| | Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme ihrer Prüfärztin Dr. M. vor, wonach die erforderlichen häufigeren kleinen kohlehydratarmen Mahlzeiten während der sogenannten persönlichen Verteilzeiten zu sich genommen werden könnten. Der Kläger sei daher noch vollschichtig einsetzbar für Tätigkeiten mit leichter körperliche Belastung, möglichst im Dienstleistungsgewerbe. |
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| | Mit Urteil vom 24. November 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 6. Februar 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne nach dem Ermittlungsergebnis noch Arbeiten ungelernter oder kurzfristig angelernter Art unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen verrichten. Dies habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend und schlüssig dargelegt. |
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| | Mit seiner dagegen am 13. Februar 2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei seinem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Portugal zwischenzeitlich stattgegeben worden. Bedingt durch die komplette Magenentfernung seien seine körperlichen Abwehrkräfte vermindert, so dass er schon bei leichten äußerlichen Einwirkungen krankheitsanfällig sei. Außerdem leide er an einer wesentlichen Gewichtsreduktion. Hierdurch ergebe sich noch eine weitere Verminderung seiner Leistungsfähigkeit. Neben den Beeinträchtigungen durch die Entfernung des Magens leide er noch an Seh- und Hörproblemen. Er benötige Pausen über das betriebsübliche Maß hinaus und sei auf einen Arbeitsplatz angewiesen, der ihm die Gelegenheit für erforderliche zusätzliche kleine Pausen von ca. zehn Minuten gebe. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 sowie den Bescheid vom 26. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2004 aufzuheben und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 zu bewilligen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. |
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| | Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 16. Mai 2006 ist der Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eigenes Kostenrisiko erneut begutachtet worden. |
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| | Prof. Dr. A. vom R.-B.-Krankenhaus S. hat ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile ein Körpergewicht von 56 kg erreicht habe. Es liege ein guter Allgemeinzustand bei leicht untergewichtigem Ernährungszustand vor. Seiner Einschätzung nach sei der Kläger bei den Diagnosen 1. eines Magencarzinoms (Erstdiagnose 10/02), einer Gastrektomie und einer Lymphadenektomie, Komplikationen: Dumpingsyndrom, aktuell: Nachsorge ohne Hinweis auf Rezidiv, 2. rezidivierenden Ulzera ventriculi, 3. Hämorrhoiden I.-II. Grades, 4. einer traumatischen Iris-Perforation rechts 1990 und einer Linsentrübung im Bereich der hinteren Schale mit resultierender Sehminderung, 5. einer Innenohrschwerhörigkeit (rechts gering bis mittelgradig, links geringgradig) sowie 6. einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus für eine leichte bis mittelschwere Arbeit von sechs Stunden leistungsfähig. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- bzw. das Reaktionsvermögen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie unter besonderem Zeitdruck könnten nicht mehr verrichtet werden. Wegen der Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens seien Arbeiten mit besonderen Anforderungen an diese Sinne nicht mehr möglich. Häufigere Pausen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich (bis zu sechs pro Tag) seien unerlässlich. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. |
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