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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Ruhensberechnung der Beklagten in der Mitteilung vom 09.03.2006 ist korrekt, weshalb die Beklagte nach § 70 VBLS a.F. / § 53 VBLS n.F berechtigt ist, von der Klägerin den hieraus sich ergebenden Überzahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.470,28 zurückzufordern. |
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| | 1. Mit der Neuregelung des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. zum 01.07.2000 durch die 37. Satzungsänderung wurde die Ruhensvorschrift der bei der Beamtenversorgung bereits vom 01.01.1999 an geänderten Einkommensanrechnung (vgl. § 53 BeamtVG) angepasst. Von diesem Zeitpunkt an wurden bis zum vollendeten 65. Lebensjahr nicht nur Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern sämtliche Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder laufende Dienstbezüge angerechnet. Zugleich wurde in § 101 Abs. 1 VBLS a.F. eine Übergangsregelung eingefügt, die sich an der damaligen beamtenrechtlichen Übergangsregelung des § 69c Abs. 4 BeamtVG orientierte. Danach fand § 65 Abs. 4 VBLS a.F. in der bis zum 30.06.2000 geltenden Fassung, wenn dies für den Rentenberechtigten günstiger war, längstens bis zum 31.12.2005 Anwendung, solange eine am 29.02.2000 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung des Rentenberechtigten andauerte. Nach diesen Satzungsbestimmungen, die für die Klägerin als Bestandsrentnerin über § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. auch nach dem 31.12.2001 fortgelten, hat ab 01.01.2006 eine Anrechung der Arbeitseinkünfte auf die Betriebsrente der Klägerin stattzufinden. Dies führt dazu, dass ihr nur noch der Mindestbetrag nach § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. verbleibt. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin gegenüber der Anpassung der Ruhensbestimmungen durch die 37. Satzungsänderung nicht berufen. Dem Vertrauensschutz wurde bereits durch die Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 VBLS a.F., die eine Übergangszeit von mehr als fünf Jahren vorsah, hinreichend Rechnung getragen. |
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| | 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet die Vorschrift des § 314 SGB VI auf ihre Betriebsrente keine Anwendung. |
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| | a) Eine direkte oder analoge Anwendung des § 314 SGB VI auf Betriebsrenten bei der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| | b) Auch über § 41 Abs. 5 VBLS n.F. kommt die Vorschrift des § 314 SBG VI im Verhältnis zur Klägerin nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass gemäß § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. auf die am 31.12.2001 Versorgungsberechtigten, zu denen auch die Klägerin gehört, weiterhin die Ruhensbestimmungen der alten Satzung Anwendung finden. Eine dem § 41 Abs. 5 VBLS n.F. entsprechende allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen enthielt die alte Satzung der Beklagten für Hinterbliebenenrenten nicht. Zum anderen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vom Bundesgerichtshof wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt wurde (vgl. BGHZ 169, 122). Schon aus diesem Grund kann die Vorschrift auf die Betriebsrente der Klägerin keine Anwendung finden. |
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| | 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ruhensbestimmung des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (BGHZ 169, 122) kann hierfür nicht herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.Sofern die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, gebiete der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Genau so stellt sich aber die Situation nach den Ruhensbestimmungen der alten Satzung dar: Gemäß § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. verbleiben dem Hinterbliebenen trotz der Anrechnung eigener Arbeitseinkünfte mindestens 20 v.H. der vom Verstorbenen erdienten Versorgungsrente. Eine vollständige Aufzehrung kann somit im Gegensatz zu § 41 Abs. 5 VBLS n.F. gerade nicht stattfinden. Für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. in der Fassung der 37. Satzungsänderung bestehen daher auch unter Berücksichtigung der genannten BGH-Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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