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| | Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO). |
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| | Der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Denn die Ablehnung führt zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | Zwar ergibt sich die Pflicht zur Befreiung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der hier als Rechtsgrundlage einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (i.d.F. des Gesetzes zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 2007 - GBl. v. 23.02.2007 Seite 108 ff. - nachfolgend: RGebStV). Danach sind nämlich gerade nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. |
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| | Dieser Wortlaut ist jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass er nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag nach Arbeitslosengeld II beziehen, von der Befreiung ausschließt, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher ist als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr. |
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| | Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nämlich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Entscheidend ist aber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (BVerfGE 86, 81 bis 89 m.w.N.). So liegt es hier. Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut vorzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 88, 145, BVerfGE 35, 263 und BGH, Urt. v. 19.07.2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788 bis 791). |
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| | Indem § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag alle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II von der Befreiung von der Rundfunkgebühr ausschließt, behandelt er zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher ist als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer ist als diese. Der sachliche Grund für die gebotene Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde. |
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| | Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer ist als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfügt nämlich, weil er nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhält. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II alle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I beziehen, besser stellen wollen, als alle anderen Arbeitslosengeld II Bezieher. „Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld in die neue aus Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen“ haben „zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag“ erhalten sollen. Damit hat Berücksichtigung finden sollen „dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren -, vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (so die amtliche Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/1516 Seite 57/58). Der deshalb auch salopp „Verarmungsgewöhnungszuschlag“ genannte Zuschlag hat also in „vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern (sollen), die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden“ (so die amtliche Begründung a.a.O.). |
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| | Dabei hat der Gesetzgeber aber wohl nicht in Rechnung gestellt und auch nicht stellen müssen, dass durch die Bewilligung eines solchen Zuschlags und die damit verbundene Einkommenserhöhung möglicherweise gleichzeitig - zumindest was die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren angeht - auch auf der anderen Seite für den Hilfeempfänger wieder höhere Leistungsverpflichtungen entstehen könnten. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - BGBl. I S. 2954 - am 24.12.2003 ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf der Grundlage der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder erfolgt, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens vorgesehen haben (so z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bad.-Württ. Befreiungsverordnung), welches durch maximal den eineinhalbfachen Satz der Sozialhilfe definiert worden ist. Dabei hat der einfache Satz zu diesem Zeitpunkt bei 297 EUR (vgl. die Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22. Mai 2003 - GABl. vom 30. Juli 2003 -) gelegen. |
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| | Die vom Bundesgesetzgeber gewollte Besserstellung aller derjenigen, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhalten, schlägt aber durch den Ausschluss aller Zuschlagsbezieher von der Rundfunkgebührenbefreiung in eine Benachteiligung gerade derjenigen um, die einen Zuschlag erhalten, der unter dem Betrag der Rundfunkgebühr liegt. Diese erhalten dann im Ergebnis nicht einmal - wie die Arbeitslosengeld II Bezieher ohne Zuschlag - den ungeschmälerten Arbeitslosengeld II Betrag, sondern einen noch darunter liegenden Betrag, obwohl der Landesgesetzgeber durch die Befreiungsregelung des § 6 Abs 1 Nr. 3 RGebStV den Betrag von jetzt 347 EUR für den dort erfassten Personenkreis als Existenzminimum definiert hat, das nicht durch die Rundfunkgebühr geschmälert werden darf. Alle anderen Bezieher des Zuschlags erhalten aber zumindest einen Betrag, der - wenn möglicherweise auch nur ganz geringfügig - über dem normalen Arbeitslosengeld II liegt. Dieses Ergebnis ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar und beinhaltet einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht ohne Bedeutung für diese Beurteilung ist, dass die beanstandete Gleichbehandlung Auswirkungen auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) haben kann (vgl. dazu BVerfGE 88, 87/96 und BVerfGE 82, 126/146). |
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| | Dieser Verstoß gegen Art. 3 GG ist auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung, Generalisierung oder Pauschalierung hinzunehmen, zu welchen der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt ist, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138/174 und BVerfGE 71, 146/157). |
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| | Denn eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.). |
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| | Die aufgezeigte Härte wäre nicht nur unter Schwierigkeiten, sondern relativ einfach zu vermeiden. Denn die Höhe des Zuschlags ist dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Anlage beigefügt ist, ohne Weiteres zu entnehmen (insoweit liegt hier allerdings ein atypischer Fall vor, da die Berechnung offenbar zunächst fehlerhaft gewesen ist). |
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| | Da es somit schon an dem ersten Kriterium der Zulässigkeit einer Typisierung fehlt, kann offen bleiben, ob von der Härte, wie das OVG NRW (Beschl. v. 28.11.2007- 16 E 1358/06 -, zitiert nach Juris) und wohl auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007- 20 7/07 -, zitiert nach Juris) offenbar annehmen, nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist. Dies dürfte zumindest zweifelhaft sein, zumal die Frage, was in diesem Zusammenhang unter „klein“ zu verstehen ist, nicht leicht zu beantworten ist, und die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwankt. Es kann darüber hinaus auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen ist. Auch dies erscheint zweifelhaft, wenn man bedenkt, welche Bedeutung jeder einzelne Euro bei einem Gesamteinkommen von 347 EUR hat. |
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| | Der aufgezeigte Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG ist deshalb durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise zu korrigieren, dass nicht die gesamte Gruppe derjenigen Arbeitslosengeld II Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält, von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen ist, sondern nur der Teil, dessen Zuschlag höher ist als die Rundfunkgebühr. |
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| | Dem steht nicht entgegen, dass angesichts des klaren Wortlauts der Norm für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (so VG Sigmaringen, Urt. v. 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris und VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris). Denn teleologische Reduktion bedeutet in der Regel, den Wortlaut des Gesetzes zu unterschreiten, indem ihm eine Einschränkung hinzugefügt wird (vgl. dazu Hans-Friedrich Brandenburg, Die teleologische Reduktion, Seite 4, und die durch die Entscheidung des BVerfGE 35, 263 bis 280 und BVerfGE 88, 145 bis 168 und vom BGH, ZfBR 2007, 788 bis 791 entschiedenen Beispielsfälle). Denn sie wird in der Regel dann erforderlich, wenn sich der Gesetzgeber zu präzise ausgedrückt hat (vgl. Brandenburg, a.a.O., Seite 70) und kommt deshalb häufig gerade bei Ausnahmebestimmungen (um die es sich auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag handelt) zur Anwendung. Dies hat seinen Grund darin, „dass es offenbar Schwierigkeiten bereitet, insbesondere Ausnahmen gesetzgeberisch angemessen zu formulieren“ und dass sie deshalb leicht „system - inkongruent“ sind (so Brandenburg a.a.O. Seite 68). |
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| | Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spricht zudem nicht nur, dass dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verhindert werden kann, sondern auch, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden kann. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen hat. |
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| | Zwar ist das Nieders. OVG (vgl. Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRpfl 2007, 357, 358) dieser Ansicht, weil es seiner Meinung nach offensichtlich ist, dass Zuschläge nach § 24 SGB II geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können (im Ergebnis so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O.). |
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| | Dagegen spricht zum einen aber, dass auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.) dies als einen Ausnahmefall bezeichnet. Zum anderen ist, zumindest was die Gesetzgebungsverfahren für die Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. bzw. 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages angeht, den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrag - diese Problematik überhaupt erkannt hat. Die Gesetzesbegründungen (vgl. LT-Drs. 13/3784 Seite 39 und 14/558 Seite 45) zu den jeweiligen Zustimmungsgesetzen enthalten dazu jedenfalls keine Ausführungen. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spricht zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibt, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen ist. Einen konkreten Betrag nennt diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthält aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt wird, konkrete Beträge. Diese sind jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme bieten, der Betrag des Zuschlags könnte in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen. |
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| | Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses kann auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen (so VG Sigmaringen, Urt. vom 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris, VG Regensburg, Urt. v. 01.08.2006 - R O 2 K 05.1472 - zitiert nach Juris -, VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris, und Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2006 - 4 PA 38/06 - zitiert nach Juris, welches diese seine Rechtsprechung aber inzwischen aufgegeben hat - vgl. Urt. v. 23.04.2007 -, 4 PA 101/07 - zitiert nach Juris). |
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| | Zwar kann dagegen nicht der Umstand sprechen, dass im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 2 Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nunmehr Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung nicht mehr das niedrige Einkommen, sondern der dieses bestätigende Leistungsbescheid ist (so aber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2006 - 2 S 1528/06 - zitiert nach Juris und OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.). Denn der Grund für die Befreiung ist letzten Endes doch die Bedürftigkeit und nicht deren Bescheinigung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Härtefallregelung getroffen, um für die Fälle, in denen eine „vergleichbare Bedürftigkeit“ wie bei den unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallenden Personenkreisen, vorliegt, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. die amtliche Begründung, LTDrs. 13784 Seite 39). Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in den Fällen, in denen ein Zuschlag gezahlt wird, der unter der Rundfunkgebühr liegt, gerade eine solche vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt. Denn unbestreitbar wird durch den Erhalt des Zuschlags - so gering er auch immer sein mag - die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten. |
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