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| | Die nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger im Rahmen seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht nur 35, sondern 38,5 Stunden arbeiten muss. Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| | 1. Die Parteien haben unter dem 07.07.2006 für die Zeit ab 01.01.2007 bis 31.10.2012 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen. Damit die Legaldefinition Altersteilzeitarbeit erfüllt ist, muss die bisherige Arbeitszeit halbiert werden (vgl. Rittweger, Altersteilzeit, 2. Aufl. § 2 Rz. 32). Ohne Halbierung der bisherigen Arbeitszeit liegt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes demgemäß nicht vor. Dass die Parteien aber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes abschließen wollten, ergibt sich aus der Gesamtheit der vertraglichen Regelungen und nicht zuletzt auch aus § 12 des Altersteilzeitvertrags vom 07.07.2006, der das Altersteilzeitgesetz ausdrücklich in Bezug nimmt. |
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| | 2. Die bisherige Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Altersteilzeitgesetz ist in § 6 Abs. 2 und 3 Altersteilzeitgesetz definiert. Dabei enthält Abs. 2 zwei Obergrenzen, von denen die Ungünstigere anzuwenden ist. Ausgangspunkt ist die letzte vertragliche Arbeitszeit. Um Arbeitszeiterhöhungen zu verhindern, die kurz vor der Altersteilzeit vereinbart wurden mit dem Ziel Förderleistungen in verbessertem Umfang zu erhalten, wird die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit zum Vergleich herangezogen. War sie niedriger, ist sie maßgeblich, war sie höher, verbleibt es bei der zuletzt vereinbarten. Zu prüfen ist somit in einer ersten Stufe, welche wöchentliche Arbeitszeit vor dem beabsichtigten Wechsel in die Altersteilzeit vertraglich vereinbart ist, sodann, welche wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem beabsichtigten Wechsel in die Altersteilzeit vertraglich vereinbart war. Maßgeblich ist dann die Arbeitszeit, die sich aus Stufe 1 oder 2 als die Geringere ergibt. Sie ist Grundlage für die Arbeitszeithalbierung während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit (Rittweger, Altersteilzeit, 2. Auflage, § 6 Rz. 10). Schließlich ist in einer dritten Stufe auszuschließen, dass die vereinbarte Arbeitszeit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet bzw. bei fehlender Tarifgebundenheit die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder vergleichbare Beschäftigungen (Rittweger, Altersteilzeit, 2. Aufl., § 6 Rz. 15). |
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| | Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist von Folgendem auszugehen: |
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| | a) Zwischen den Parteien war einzelvertraglich zumindest in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche vereinbart. Der Kläger, der nicht tarifgebunden ist, hat sich den Regelungen bezüglich des Beitrags der Mitarbeiter im Rahmen des Zukunftssicherungstarifvertrages 2001 vom 15.02.2001 und der Ergänzungsvereinbarung hierzu vom 01.02.2005 unstreitig unterworfen. Unabhängig von der bis dahin mit ihm vereinbarten Arbeitszeit betrug die von ihm einzelvertraglich geschuldete Arbeitszeit ab 15.02.2001 bis 31.12.2004 deshalb wöchentlich 36 Stunden und ab 01.01.2005 bis zum Beginn seiner Altersteilzeit am 01.01.2007 38,5 Stunden wöchentlich. Dementsprechend hat der Kläger in der Zeit ab 01.01.2005 38,5 Arbeitsstunden wöchentlich auch tatsächlich erbracht. Hierüber besteht zwischen den Parteien keinerlei Streit. Damit ist die 38,5-Stunden-Woche nicht nur die bisherige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATG sondern auch die bisherige wöchentliche Arbeitszeit, die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit zwischen den Parteien vereinbart war im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 ATG und schließlich ebenso die bisherige individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne der Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung über die Altersteilzeit zwischen der Beklagten und deren Betriebsrat vom 20.10.2005, die in § 12 des Altersteilzeitarbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 07.07.2006 in Bezug genommen wurde. |
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| | b) Die damit zum Ende des Vollzeitarbeitsverhältnisses bestehende vereinbarte Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche reduziert sich nicht durch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 ATG. Da der Kläger vereinbarungsgemäß vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 in der 38,5-Stunden-Woche arbeitete, war auch im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit von einer 38,5-Stunden-Woche auszugehen. |
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| | c) Die mit dem Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem Übergang in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbarten 38,5 Stunden wöchentliche Arbeitszeit überschritten auch nicht die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die für den Kläger gelten würde, wäre er tarifgebunden. Tariflich vereinbart war im Betrieb der Beklagten aufgrund des Zukunftssicherungstarifvertrages 2001 in der Gestalt des Ergänzungstarifvertrages vom 01.02.2005 wiederum für die Laufzeit vom 01.01.2005 bis über den 31.12.2006 hinaus eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 2.3 des Zukunftssicherungstarifvertrags vom 01.02.2005, in dem die tägliche Sollarbeitszeit von 7,7 Stunden zugrunde gelegt wurde, was einer 38,5-Stunden-Woche entspricht. |
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| | Damit aber ist die mit dem Kläger vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach allen Begrenzungs- und Kontrollregelungen des § 6 Abs. 2 und 3 ATG als wirksam vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anzusehen. |
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| | 3. Die Regelung in § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 07.07.2006 beinhaltet keine von der gesetzlichen, tariflichen oder betriebsvereinbarungsgemäßen Arbeitszeit abweichende konstitutive Regelung einer Altersteilzeitarbeitszeit von lediglich 35 Stunden. Weder die Wortlautauslegung noch die Ergründung des wirklichen Willens der Erklärenden nach § 133 BGB führt zu einem solchen Ergebnis. |
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| | a) Die Wortlautauslegung des § 3 zeigt zunächst, dass dort nicht die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit 35 Stunden angegeben wird, sondern vielmehr die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit sich aus der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergeben soll. Diese ist allerdings mit 35 Stunden bezeichnet. Damit ist kein unmittelbarer Bezug der genannten 35 Stunden zur Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsvertrags hergestellt, weshalb die 35 Stunden erkennbar keine konstitutive Wirkung entfalten sollten. Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrags sollte sich vielmehr aus der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergeben, die allerdings mit 35 Stunden benannt war. Dass die bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich 38,5 Stunden pro Woche betrug, ergibt sich aus dem oben Ausgeführten. Die angegebenen 35 Stunden treffen damit tatsächlich nicht zu. Der Wortlaut des § 3 ist deshalb in sich widersprüchlich. |
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| | b) Nach § 133 BGB ist aber der wirkliche - möglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geäußerte - Wille des Erklärenden als eine so genannte innere Tatsache zu ermitteln. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu Eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in dem selben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor und auch eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (vgl. BGH 07.12.2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 ff.). |
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| | Der wirkliche Wille der Beklagten bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 07.07.2006 ist unschwer zu ergründen und eindeutig. Die Beklagte wollte einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen und sich dabei an die gesetzlichen Regelungen des ATG, an die Bestimmung des Tarifvertrags über Altersteilzeit und die Betriebsvereinbarung vom 20.10.2005 halten. Dies hat sie in § 12, den Schlussbestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags ausdrücklich so formuliert. Es bedarf keiner Frage, dass die Beklagte den Altersteilzeitarbeitsvertrag so schließen wollte, dass die gesetzlichen Förderungsmittel abgerufen werden konnten. Deshalb ging der Wille der Beklagten bei der Niederlegung des § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags eindeutig dahin, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers während des Altersteilzeitarbeitsvertrags 50 Prozent seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden entsprach. |
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| | Dies musste auch der Kläger erkennen. Er wusste, dass seine bisher vereinbarte wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden betrug. Dies wusste er schon deshalb, weil er seit 01.01.2005 genau diese Wochenarbeitszeit für die Beklagte auch erbrachte. Die in § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags fälschlich genannten 35 Stunden arbeitete er weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags, noch zum Zeitpunkt des Übergangs vom Vollzeitarbeitsverhältnis in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, noch während der davorliegenden zwei Jahre. Der Kläger hat nicht nur nicht lediglich 35 Stunden gearbeitet, er hat in der fraglichen Zeit auch mehr als 35 Stunden, nämlich 35,5 Stunden vergütet erhalten. Er wusste deshalb, dass er nicht Vergütung für 35,5 Stunden erhalten kann, aber lediglich 35 Stunden arbeiten muss. Deshalb ist redlicherweise davon auszugehen, dass auch der Kläger den wirklichen Willen der Beklagten in deren Sinne verstanden hat, auch wenn es ihm persönlich verständlicherweise lieber gewesen wäre, seine Arbeitszeit hätte sich im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses reduziert. Mit der Regelung in § 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags, die hinsichtlich der dort benannten 35 Stunden eine Falschbezeichnung beinhaltet, konnte eine solche Rechtsfolge jedoch nicht erzeugt werden. Nach den Grundsätzen der rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstatio) musste vielmehr das von der Beklagten tatsächlich gewollte und vom Kläger als solches erkannte, nämlich ein Arbeitszeitumfang in Höhe der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, gelten. |
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| | 4. Dass entgegen dem so gefundenen Auslegungsergebnis der Kläger mit der Beklagten eine über den richtig verstandenen Wortlaut des Altersteilzeitvertrags hinausgehende Vereinbarung mit dem Inhalt einer 35-Stunden-Woche getroffen hätte, hat die Beklagte bestritten, ein Beweisantritt des Klägers erfolgte nicht. |
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| | Da der Kläger mit seiner Berufung unterlegen ist, hat er nach § 97 ZPO deren Kosten zu tragen. |
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| | Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen, da das Berufungsgericht dies zugelassen hat. |
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