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Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass dem Kläger seit 01.08.2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA zusteht.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, es handelt sich um eine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage.
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1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA seit dem 01.08.2006, denn er trägt seit seiner Beschäftigung als Oberarzt die medizinische Verantwortung für den Teilbereich der Station B1. Diese ist ihm mit seiner Beschäftigung als Oberarzt am 01.10.1994 ausdrücklich übertragen worden, so dass die Merkmale der maßgeblichen Vergütungsgruppe III mehr als drei Jahre vor dem 01.08.2006 erfüllt sind. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen zu Recht entschieden. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger sämtliche Merkmale der Protokollerklärung der Entgeltgruppe 16 c erfüllt.
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2. Der Kläger trägt, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch einmal bestätigt haben, die medizinische Verantwortung für die Station B1.
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Die Station B1 ist ein selbständiger Teilbereich der „Klinik bzw. Abteilung“ im Sinne der Protokollnotiz.
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a) Bei der Station B1 handelt es sich um einen Teilbereich der Medizinischen Klinik I als einer Abteilung des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses. Der Begriff des Teilbereiches ist umstritten. Die Auskünfte der Tarifvertragsparteien divergieren (siehe ABl. 108 und 131 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte; zum Meinungsstand Knörr, Eingruppierung der Oberärzte nach dem TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte; ZTR 2009, S. 50, 52 m.w.N.).
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(1) Der Begriff des Teilbereiches ist nicht identisch mit dem Begriff des Funktionsbereiches, wie sich aus der Verwendung der koordinierenden Konjunktion „oder“ ergibt. Das bedeutet, dass sowohl die eine wie auch die andere Möglichkeit in Betracht kommt, nicht aber beide Möglichkeiten erfüllt sein müssen.
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Die Konjunktion „oder“ bedeutet (Wikipedia, „Konjunktion“):
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| - dass eine von mehreren Möglichkeiten in Frage kommt |
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| - dass mehrere Möglichkeiten in Frage kommen |
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| - dass alle Möglichkeiten in Frage kommen |
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| - dass mindestens eine Möglichkeit in Frage kommt |
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Daraus folgt, dass sowohl die eine (Teilbereich) wie auch die andere (Funktionsbereich) Möglichkeit in Betracht kommen kann, nicht aber beide Möglichkeiten erfüllt sein müssen. Das entspricht im Übrigen auch der zu dieser Frage überwiegend ergangenen Rechtsprechung (Knörr, ZTR 2009, S. 50, 52 m.w.N., Fn. 17).
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Da Tarifverträge Normen darstellen, sind sie nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Dem Wortlaut kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu. Im Übrigen stellt die von der VKA geäußerte Auffassung, mit der Erweiterung des bereits bekannten Begriffes „Funktionsbereich“ um den Begriff des „Teilbereiches“ sei keine inhaltliche Ausweitung verbunden gewesen, lediglich eine Schlussfolgerung dar, die vor dem Hintergrund, dass der Begriff des Funktionsbereiches bereits durch eine Protokollnotiz hinreichend konkretisiert war, nicht hinreichend nachvollziehbar erklärt, warum denn dann diesem Begriff noch der „Teilbereich“ mit der Konjunktion „oder“ gegenübergestellt wurde.
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(2) Die Auslegung des Begriffes des Teilbereiches ist aber auch im Übrigen umstritten. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes liegt ein Teilbereich dann vor, wenn eine organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung vorliegt (so auch LAG Sachsen, Urteil vom 04.06.2008, 9 Sa 658/07), mit deren Hilfe sich ein Teilbereich von einem anderen Teilbereich derselben Abteilung unterscheiden lässt. Das deckt sich mit der sprachlichen Bedeutung des Begriffs (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,: Bereich, der den Teil eines Ganzen umfasst; der Begriff des „Bereiches“ ist im allgemeinen Sprachverständnis keineswegs nur funktional, sondern ebenso auch rein räumlich ausgerichtet; siehe Wahrig, ebd.).
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Eine medizinisch-fachliche oder funktionale Abgrenzung ist nicht erforderlich, so dass auch mehrere Teilbereiche dieselbe medizinische Aufgabenstellung verfolgen können. Das ergibt sich daraus, dass für das Vorliegen eines Teilbereiches das Adjektiv „medizinisch“ gerade nicht verwendet wird, sondern nur für die nähere Beschreibung der übertragenen Verantwortung.
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b) Darüber hinaus muss es sich um einen selbstständigen Teilbereich handeln. Selbstständig ist ein Teilbereich, wenn er innerhalb der Abteilung organisatorisch abgrenzbar ist. Wie diese Abgrenzbarkeit konkret ausgeformt ist, lässt der Tarifvertrag gerade offen. Zwar reicht dazu nicht alleine eine räumliche und personelle Ausstattung, sondern es muss eine gewisse Unabhängigkeit von vergleichbaren Teilbereichen vorliegen. Diese Unabhängigkeit kann erzeugt werden durch eine eigene Funktionalität, aber auch durch eine eigene Leitungsfunktion in Bezug auf die Aufgaben des Teilbereiches.
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Eine eigene funktionale Abgrenzung ist nicht zwingend erforderlich (a.A. Knörr, a.a.O.). Dafür finden sich keine Anhaltspunkte, weil § 16 c eben nur von einem selbstständigen Teilbereich spricht, dessen Definition aber nicht weiter einschränkt und es dem Wortlaut zuwider liefe, hier weitere einengende Merkmale als das offen angelegte Merkmal der Selbstständigkeit zu verlangen.
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Bei der Station eines Krankenhauses handelt es sich typischerweise um einen selbstständigen Teilbereich in diesem Sinne. Die Station hat einen eigenen räumlichen Bereich, der ihr zugewiesen ist. Sie ist mit Türen abgeschlossen. Sie verfügt über Mitarbeiter, die vor allem in ihr eingesetzt werden, wie Pflegepersonal, aber auch Stationsärzte. Es gibt Stationsschwestern und Stationswachen. Auch eine begrenzte Leistungsfunktion ist vorhanden: Im Pflegebereich ist das regelmäßig eine Stationsleitung und im ärztlichen Bereich hier der für die Station zuständige Kläger als der Oberarzt, dem unstreitig die medizinische Verantwortung für diese Station zugewiesen ist und dem damit auch die fachliche Leitung obliegt.
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c) Dem Kläger ist für die Station B1 unstreitig die medizinische Verantwortung übertragen. Der Begriff der medizinischen Verantwortung ist nicht gleichzusetzen mit rechtlicher Verantwortung. Diese mag nach außen hin weiterhin beim Chefarzt der Medizinischen Klinik I und letztendlich bei der Beklagten liegen. Medizinische Verantwortung stellt demgegenüber dar, dass der Kläger derjenige ist, der die fachliche Richtigkeit der in seinem Tätigkeitsbereich der Station B1 getroffenen Entscheidungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und seines Erfahrungswissens aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und seiner Qualifikation zu garantieren hat. Er hat dafür gerade zu stehen, dass den Patienten der Station B1 bestmögliche Behandlung zukommt und von ihnen Schaden ferngehalten wird. Das erfordert zumindest eine Aufsichtsfunktion (h.M.; Knörr, a.a.O., Fn. 32, 33). Dazu ist nicht zwingend erforderlich, dass der Kläger - wie aber von der Beklagten in Abrede gestellt - gegenüber den Stationsärzten weisungsbefugt ist. Aufsichtsfunktion und Führungstätigkeit kann auch durch Überzeugen geschehen - wie vom Chefarzt Prof. Dr. St. in seiner Aussage bekundet - und fehlende Weisungsbefugnis schließt ggf. medizinische Verantwortung nicht aus - nur sind dann die Interventionsmöglichkeiten des Klägers bei Auftreten von fachlichen Konfliktsituationen andere, z. B. Einschaltung des Chefarztes.
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3. Diese medizinische Verantwortung hat der Kläger während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten. Sie ist nicht etwa zeitlich begrenzt und sie entfällt auch nicht dadurch, dass sich der Kläger auch außerhalb der Station aufhält oder anderen Tätigkeiten im Rahmen seiner Spezialisierung auf Rheumatologie nachgeht. Die medizinische Verantwortung trägt in dieser Zeit auch nicht etwa ein anderer Oberarzt. Übertragene medizinische Verantwortung für eine Station ist kein weiter aufspaltbarer Arbeitsvorgang im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte/VKA. Da der Kläger dieses Tätigkeitsmerkmal „rund um die Uhr“ erfüllt, ist es nach § 15 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA maßgeblich für seine Eingruppierung.
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Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob er daneben auch noch für den selbständigen Funktionsbereich der Rheumatologie die medizinische Verantwortung trägt. Dafür spricht aber, dass die Beklagte ohne jede Organisations- oder Funktionsänderung durch Schreiben vom 16.03.2007 dem Kläger für den „Teilfunktionsbereich Rheumatologie die Leitung und organisatorische Verantwortung“ übertragen hat und daran die Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe III knüpft. Die Beklagte meint zwar, das sei ein Gnadenakt im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Klägers. Das mag aber nicht überzeugen, denn die Beklagte ist als öffentlicher Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, tarifgerecht zu vergüten und keine überhöhte Vergütung zu zahlen. Wenn aber allein das Schreiben vom 16.03.2007, das zudem nicht die erforderlichen tariflichen Begrifflichkeiten verwendet (es wird organisatorische statt medizinischer Verantwortung übertragen), ohne jede weiteren Änderungen eine Höhergruppierung des Klägers rechtfertigt, spricht viel dafür, dass diese Voraussetzungen auch schon vorher vorgelegen haben.
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4. Diese medizinische Verantwortung ist dem Kläger von der Beklagten bereits mit seiner Einstellung im Sinne der Protokollnotiz zu § 16 c TV-Ärzte/VKA „ausdrücklich übertragen“ worden.
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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Begriff der „ausdrücklichen Übertragung“ nicht voraus, dass es sich hierbei um einen förmlichen oder auch schriftlichen Akt handeln muss. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Begriff „ausdrücklich“ bedeutet: „bestimmt, betont, deutlich, klar“ (Wahrig, deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.). Die ausdrückliche Übertragung kann auch dann noch gegeben sein, wenn sie zwar nicht wortwörtlich, wohl aber noch genügend deutlich erfolgt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2008, 3 Sa 768/07, Rn. 41).
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b) Auch zu dem verwandten Merkmal des BAT der „ausdrücklichen Anordnung“ hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden, dass hierzu ein formeller Akt erforderlich ist, sondern dieses Merkmal vor allem dahingehend ausgelegt, dass es der rein tatsächlichen Disposition des leitenden (Chef-)Arztes entgegensteht und eine solche nicht dazu führen kann, dass bestimmte Tarifmerkmale erfüllt werden (BAG, Urteil vom 25.02.1987, 4 AZR 217/86, AP-Nr. 14 zu § 24 BAT). Auch in der Entscheidung vom 25.10.1995 (4 AZR 479/94, AP-Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT, 1975 - Rn. 36) hat das BAG herausgehoben, dass die ausdrückliche Anordnung vor allem von dem zuständigen Organ des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers getroffen werden muss.
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Wenn die Tarifvertragsparteien nun dieses Merkmal aufgreifen, so kann von ihrer Kenntnis der Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht ausgegangen werden und damit von ihrer Absicht, genau das zu vermeiden, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch das Merkmal der „ausdrücklichen Anordnung“ vermieden wird: Dass Ärzte mit Leitungsfunktion, insbesondere Chefärzte, an Klinikleitung und Personalleitung vorbei durch Zuweisung von Aufgaben an ihnen nachgeordnete Ärzte bewirken, dass diese ohne Wollen der verantwortlichen Stellen bestimmte Eingruppierungsmerkmale erfüllen und ggf. höher zu gruppieren sind.
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So kommt auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2008, 15 Sa 1617/07, Rn. 49) zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung vor allem deshalb in die tariflichen Eingruppierungsregeln aufgenommen haben, um klinikspezifische Ablaufprobleme, die sich daraus ergeben, dass Chefärzte mit der Wahrnehmung arbeitgeberseitiger Weisungsrechte gegenüber nachgeordneten Ärzten und in diesem Rahmen der von ihnen vorgenommen Zuweisung von weiteren Aufgaben bewirken können, dass gegen den Willen des Arbeitgebers bestimmte Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind, zu berücksichtigen. Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Chefarztes einerseits einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits, haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Oberärzte und leitende Oberärzte in den Fällen einer dauerhaften vergütungsrelevanten Aufgabenübertragung im Sinne der Entgeltgruppe III und IV mit der Wendung „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen“ einen entsprechenden Entscheidungsvorbehalt des Krankenhausträgers statuiert haben (ebendort Rn. 52).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich daher aus dem Wortlaut durch die Verwendung des Begriffes „ausdrückliche Übertragung“ nicht, dass dies ein formeller, gar schriftlicher Akt sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn mit hinreichender Klarheit, also für jeden mit den Verhältnissen vertrauten Dritten erkennbar ist, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung für die Station B1 übertragen wird.
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c) Auch die historische Auslegung durch Vergleich mit dem Merkmal der „ausdrücklichen Anordnung“ aus beispielsweise § 24 BAT ergibt nicht zwingend, dass die von der Beklagten angenommenen hohen Anforderungen an die ausdrückliche Übertragung vorliegen müssen. Zum Einen ist zu sehen, dass die Tarifvertragsparteien nicht das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung wortgleich übernommen haben, sondern in abgeschwächter Weise es bei einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung belassen haben. Darin liegt eine gewisse Abschwächung, denn der Begriff der Anordnung drückt einen Befehlscharakter aus, während der Begriff der Übertragung einen tatsächlichen Vorgang im Sinne von „jemandem etwas auftragen oder jemandem einen Auftrag geben“ meint (Wahrig, deutsches Wörterbuch, a.a.O.). Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch das BAG das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung nicht im Sinne bestimmter formeller Hürden ausgelegt hat, sondern vor allem funktional dahingehend verstanden hat, dass damit vor allem die Entscheidungshoheit des jeweiligen Arbeitgebers angesichts einer gelegentlichen Eigendynamik entwickelnden Weisungsbefugnis von Chefärzten erhalten bleiben soll.
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Aus diesem Grunde ist es auch mit der Systematik des TV-Ärzte/VKA zu vereinbaren, auch das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung in Abgrenzung zum Merkmal der bloßen Übertragung nicht an bestimmte formelle Hürden zu knüpfen, sondern lediglich eine Klarheit und Eindeutigkeit der Übertragung zu verlangen.
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d) Auch der Vergleich mit dem ebenfalls vom Marburger Bund als Tarifvertragspartei abgeschlossenen TV-Ärzte, der lediglich die „Übertragung“ durch den Arbeitgeber verlangt, auf das Merkmal der Ausdrücklichkeit aber verzichtet, trägt auch nicht zwingend die Auffassung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten einen formellen Akt der Übertragung statuieren wollen. Vielmehr zeigt sich hieran auch, dass der Marburger Bund als Tarifvertragspartei dem Begriff der ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber möglicherweise eine andere Bedeutung beigemessen hat und seiner Sicht der Dinge im TV-Ärzte dann besseren Ausdruck verliehen hat. Die Definition der Vergütungsgruppe Ä 3 des § 12 TV-Ärzte zeigt demgegenüber, dass eine ausdrückliche Übertragung zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers, dass durch Chefärzte nicht eingruppierungsrelevante Fakten ohne die Zustimmung der personalverantwortlichen Stelle geschaffen werden, auch gerade in anderer Weise Rechnung getragen werden kann und daher an das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden können. Das Merkmal der Ausdrücklichkeit scheint keine zentrale Bedeutung für die Funktion des Oberarztes im Sinne der Entgeltgruppe III zu besitzen, sondern der Umstand, dass die Übertragung der medizinische Verantwortung durch den Arbeitgeber - und nicht den Chefarzt erfolgte - ist entscheidend.
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e) Im Sinne des § 16 c TV-Ärzte/VKA hat im Fall des Klägers die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für die Station B1 durch den Arbeitgeber bereits mit der Beschäftigung des Klägers als Oberarzt im Jahr 1994 stattgefunden.
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Zwar war es nicht der Verwaltungsleiter der Beklagten selbst, der dem Kläger diese medizinische Verantwortung übertragen hat, sondern der Zeuge und Chefarzt Prof. Dr. St.. Dieser hat jedoch ausgesagt, dass er dies in Absprache mit dem damaligen Verwaltungsleiter Herrn S. getan habe und diesem die Strukturen in dem vom Zeugen Prof. Dr. St. verantworteten Bereich bekannt und von ihm gebilligt waren.
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Hinzu kommt, dass die durch die Beschäftigung als Oberarzt erforderliche Vergütungsänderung des Klägers nicht ohne Wissen der Verwaltungsleitung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschehen kann.
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Damit ist dem Zweck des tariflichen Merkmals der „ausdrücklichen Übertragung“ Genüge getan.
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Die Funktion der Protokollnotiz ist es, ein schleichendes Hereinwachsen von Ärzten in eine Oberarztfunktion durch mit der personalverantwortenden Stelle des Krankenhausträgers nicht abgesprochenen Weisungen und des Chefarztes durch Übertragung von zusätzlichen Aufgaben, die zur Erfüllung der eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale dann ausreichen zu verhindern. Die Funktion der Protokollnotiz besteht jedoch nicht darin, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III von einem formellen Ernennungsakt abhängig zu machen, sondern darin, den Krankenhausträger als dem Arbeitgeber die Entscheidung vorzubehalten, welchen Oberärzten er medizinische Verantwortung für einen bestimmten Teilbereich überträgt. Dem genügt es, wenn im Jahre 1994 der Kläger mit Wissen und Wollen der Beklagten als Oberarzt mit der medizinischen Verantwortung für den Teilbereich der Station B1 beschäftigt worden ist.
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Dabei können die Merkmale der Vergütungsgruppe III auch durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages erfüllt werden. Diese nicht unproblematische Frage braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, da sich die Tarifvertragsparteien darüber einig sind, wie sich aus dem Rundschreiben der VKA vom 18.12.2006 ergibt.
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Der Kläger erfüllt daher die Merkmale der Entgeltgruppe III und ist daher rückwirkend ab dem 01.08.2006 nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 zu vergüten.
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Aus diesen Gründen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und im Hinblick auf zahlreiche andere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Eingruppierung von Oberärzten, die in der Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig sind, war auch hier die Revision für die Beklagte zuzulassen.
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