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| | Der Kläger begehrt Kassenleistungen für die Trepanation (Eröffnung der Zahnhöhle) eines Zahnes. |
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| | Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten. Sein Sohn ist über ihn mit einem Bemessungssatz von 20 % mitversichert. Mit Antrag vom 26.09.2012 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, die für seinen Sohn zwischen dem 21.08.2012 und dem 17.09.2012 erbracht worden waren, geltend. Mit Bescheiden vom 05.10.2012 und vom 06.11.2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, soweit er Aufwendungen für die Trepanation eines Zahnes zum Gegenstand hatte. Eine Erstattung der hierfür in Ansatz gebrachten GOZ-Nummer 2390 könne neben der GOZ-Nummer 2410 nicht erfolgen. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt in Höhe von 3,36 EUR an Kassenleistungen. |
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| | Am 30.11.2012 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf ein beigefügtes Schreiben seiner Zahnarztpraxis vom 06.11.2012. Danach habe die Bundeszahnärztekammer am 20.01.2012 entschieden, dass die GOZ-Nummer 2390 neben weiteren endodontischen Leistungen zulässig sei, weil es sich bei den einzelnen Leistungen um verschiedene Behandlungsschritte handele. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In diesem führte sie aus, nach der Begründung zur GOZ könne der Ansatz der Leistung nach GOZ-Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie sei nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440. |
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| | Am 04.02.2013 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die selbständige Leistung „Trepanation" sei mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen seien andere eigenständige Leistungen. Für die eigenständige Abrechnung der hier in Rede stehenden Gebührenpositionen spreche auch die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die Trepanation gemäß der Gebührenposition GOZ-Nummer 2390 nicht als „alleinige", sondern als „selbständige" Leistung ausgestaltet habe. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die fehlende Anerkennung der Abrechnung der GOZ-Nummer 2390 sei im konkreten Einzelfall nicht berechtigt. Die Beklagte nehme für ihre ablehnende Entscheidung Bezug auf die Begründung zur GOZ, wonach der Ansatz der Leistung nach der Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne. Sie sei nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440. Der vorliegenden Leistungslegende lasse sich eine derartige Einschränkung aber nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut sei die Trepanation eines Zahnes nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbständige Leistung. In der Kommentierung zur GOZ werde insoweit ausgeführt, dass es auch zahnmedizinisch gute Gründe gebe, dass sich eine solche Einschränkung in der Leistungsnummer nicht finde. Denn die Trepanation sei keine „Zugangsleistung" zur Erbringung anderer Leistungen (also eine unselbständige Teilleistung), sondern stelle eine eigene selbständige Therapiemaßnahme dar. Diese könne entweder solitär im Rahmen einer Notfallendodontie erfolgen oder aber kombiniert werden mit weiteren eigenständigen endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Die Trepanation stelle auch keinen methodisch zwingenden Bestandteil einer Wurzelbehandlung dar. So müsse in Fällen von Zahnfrakturen mit freiliegender Pulpa oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch Karies nicht trepaniert werden, bevor z.B. eine Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ-Nummer 2410 erfolgen könne. Die durchgeführte Trepanation sei somit als selbständige Leistung nach GOZ-Nummer 2390 zu vergüten. |
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| | Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen. Zur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Vorschrift, der erklärten Absicht des Normgebers und dem in § 4 Abs. 2 GOZ statuierten Zielleistungsprinzip. Die Leistung nach GOZ-Nummer 2390 könne allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung und nicht wie hier als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410 und 2440 berechnungsfähig sein. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.10.2013 - 12 K 434/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, nach der Kommentarliteratur sei die Trepanation in den Leistungsbeschreibungen der GOZ-Nummern 2410 und 2440 nicht enthalten und daher gesondert berechnungsfähig. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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