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| | Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig. |
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| | Zwar macht der Kläger, ein Wahlberechtigter Bürger der Beigeladenen, mit seinem Vortrag zur Anfechtung der Bürgermeisterwahl nicht die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend und sein Begehren wirkt sich auch nicht auf die Wahlergebnisfeststellung aus, da der bisherigen Bürgermeister nach dem festgestellten Ergebnis unabhängig von der Gültigkeit weiterer, bisher als ungültig bewerteter Stimmen als gewählter Bürgermeister feststeht. Ausnahmsweise ist aber die Wahlanfechtung eines Wahlberechtigten nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG auch ohne eigene Rechtsverletzung zulässig, wenn seinem Einspruch 1 % andere Wahlberechtigte, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, beitreten, was hier unstreitig zutrifft und im Einspruchsbescheid des Landratsamts R. auch festgestellt wurde. Zwar ergibt sich aus den weiteren Regelungen des Kommunalwahlgesetzes nicht eindeutig, dass der Wahlberechtigte in diesem Fall nach § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt ist. Allerdings lässt sich dies den Regelungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 3, 36 KomWG mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Denn danach können Wahlberechtigte, die - wie hier - Einspruch erhoben haben gegen die Entscheidung über den Einspruch unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben (§ 31 Abs. 3 KomWG) mit der Folge, dass das Wahlergebnis im Fall einer unrichtigen Feststellung aufzuheben und eine neue Wahlergebnisfeststellung anzuordnen (§ 32 Abs. 3 KomWG) und nach Rechtskraft vom Gemeindewahlausschuss durchzuführen (§ 36 KomWG) ist. Diese vorgesehene objektive Pflicht zur Wahlergebniskorrektur würde leerlaufen, würde man dem mittels Quorums wahlanfechtungsbefugten Wahlberechtigten nicht auch ein Klagerecht zubilligen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag entspricht auch diesem Klageziel und den vorstehenden Vorschriften; er ist daher statthaft und sachdienlich. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| | Die Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde B., veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 25.07.2014, und der Bescheid des Landratsamtes R. vom 17.10.2014 sind rechtmäßig und nicht aufzuheben, da der Kläger keinen Anspruch auf Mitzählung der Stimmen für nur mit Vor- und Nachnamen aufgeführten Personen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Bewertung von Stimmen bei einer Bürgermeisterwahl ist § 24 Abs. 1 KomWG, da dieses Gesetz nach § 1 auch für diese Gemeindewahl (vgl. § 45 ff. GemO) gilt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG sind Stimmen ungültig, wenn u.a. die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist. Welche Anforderungen im Einzelfall bei der Bewertung einer Stimme als ungültig oder gültig zu stellen sind, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach der Art der Wahl unter Berücksichtigung des Kreises der Wählbaren. Zudem verbietet der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG mit seiner Beschränkung auf den Stimmzettel als Auslegungsgrundlage und das auch bei einer Bürgermeisterwahl geltende Wahlgeheimnis (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) jede Auslegung und Interpretation des Wählerwillens oder gar eine Plausibilitätsprüfung unter Zugrundelegung des „gesunden Menschenverstandes“ (vgl. ebenso: VG Koblenz, Urteil vom 27.01.2005 - 6 K 2373/04.KO -, Juris Leitsatz 2); maßgeblich ist vielmehr allein der objektive Erklärungsinhalt des Stimmzettels (vgl. Quecke / Gackenholz / Bock, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 5. Auflage 2009, § 24 RNr. 6). Bei einer Bürgermeisterwahl ist weiter zu beachten, dass nicht nur Gemeindebürger oder -einwohner zum Bürgermeister wählbar sind, sondern nach § 46 Abs. 1 GemO jeder Deutsche im Sinne von Art. 116 GG und jeder in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Unionsbürger. Vor diesem Hintergrund können unklare Stimmbezeichnungen auf dem Stimmzettel auch nicht etwa nach Plausibilität einem kommunalpolitisch besonders aktiven Bürger der Gemeinde zugeordnet werden (vgl. hierzu: VG Koblenz, a. a. O., Leitsatz 3). |
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| | Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Wahlergebnisfeststellung bezüglich der ungültigen Stimmen seitens des Wahlausschusses bei der Bürgermeisterwahl der Gemeinde B. rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Stimmen für nur mit Vor- und Nachnamen bezeichnete Personen sind zutreffend als ungültig bewertet worden, da sich aus den jeweiligen Stimmzetteln ohne weitere Angaben keine sichere Zuordnung zu konkret wählbaren Personen ergibt, bzw. insoweit mehrere wählbare Personen in Frage kommen (vgl. zum Ganzen: Quecke / Gackenholz / Bock, a. a. O., § 24 RNrn. 5 bis 7). |
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| | An diesem Ergebnis ändern die Einwände des Klägers, welche sich insbesondere auf Personen beziehen, welche in B. eine herausgehobene, kommunalpolitische Stellung inne haben (E. A. und T. S.) nichts. Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass im Bundesgebiet mehrere weitere namensgleiche (wählbare) Personen wohnen (nach Namenspedia ist der Name T. S. 5 Mal und der Name E. A. 3 Mal im Bundesgebiet registriert). Zwar mag es wahrscheinlich sein, dass diejenigen Wähler, welche diese Namen ohne weitere Kennzeichnung auf dem amtlichen Stimmzettel eingetragen haben, die vom Kläger bezeichneten B. Bürger auch gemeint haben. Dies ergibt sich aber weder aus dem maßgeblichen jeweiligen Stimmzettel noch sonst als unzweifelhafter Wählerwillen, zumal auch denkbar ist, dass ein Wähler einfach einen (weiteren) Namen ohne Vorstellung von einer konkreten Person auf dem Stimmzettel vermerkt. Zutreffend weist das Landratsamt daraufhin, dass jedenfalls bei einer Bürgermeisterwahl mit dem weiten Wählbarkeitskreis der Deutschen und hier wohnender Unionsbürgern eine zumindest örtliche Bezeichnung über den Vor- und Zunamen hinaus zur unzweifelhaften Kennzeichnung des Gewählten entsprechend dem ersichtlichen Wählerwillen erforderlich ist und den Wahlbürger auch nicht überfordert. Dementsprechend enthalten die auf § 24 Abs. 3 KomWG beruhenden, nach den Mustern in den Anlagen 9 bis 11 angefertigten, amtlichen Stimmzettel für die hier streitige Bürgermeisterwahl ausdrücklich die vorgedruckte Bitte, „die Person, deren Namen sie in die freie Zeile eintragen, zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift oder nötigenfalls durch weitere Angaben“ zu bezeichnen. Obwohl dem Kläger einzuräumen ist, dass dieser Hinweis die Folgen einer ungenügenden Kennzeichnung einer eingetragenen Person nicht benennt und die aufgezählten Angaben auch nicht als zwingend aufführt, erschließt sich dem Wähler doch, dass die bloße Namensnennung unzureichend sein könnte / dürfte, und er weitere Identifizierungs- und Zuordnungsmerkmale angeben sollte. Jedenfalls kann - wie der Kläger zu meinen scheint - aus der bloßen „Bitte“ nicht geschlossen werden, dass die weiteren Angaben entbehrlich sind, zumal der Zusatz durch die Beifügung des Adjektivs „zweifelsfrei“ verdeutlicht, welchem Zweck die Aufforderung zur genauen Bezeichnung des Gewählten dient. Zudem verkennt der Kläger die Bedeutung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG, wenn er meint, „die gesetzlichen Gründe für eine Ungültigkeitsbewertung müssten eindeutig vorliegen“. Denn der Wortlaut der gesetzlichen Regelung erfordert gerade die umgekehrte Feststellung, nämlich, dass die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel, also nach dessen objektivem Erklärungsinhalt, unzweifelhaft erkennbar und damit feststellbar ist. |
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| | Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der behaupteten (bisherigen) anderen Bewertungspraxis solcher Stimmabgaben, etwa bei der vorausgehenden Bürgermeisterwahl in B.. Denn ein bloßes später als rechtswidrig erkanntes Stimmenauszählungsverhalten kann weder einen Vertrauensschutz - es handelt sich insoweit schon nicht um einen vertrauensschutzfähigen Verwaltungsakt - noch eine Bindung des jeweiligen unabhängigen Gemeindewahlausschusses (vgl. § 15 KomWG) für die Zukunft nach sich ziehen. |
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| | Insgesamt verbleibt es damit bei der zutreffenden und rechtmäßigen Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl der Beigeladenen durch den Wahlausschuss und die Klage ist folglich abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Absatz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er mit seiner Klage unterlegen ist; die Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen auf sich, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko unterworfen hat. |
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