| | Der Kläger wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung, mit der ihm das Führen von führerscheinfreien Fahrzeugen - Elektrorollstuhl - ohne Begleitperson versagt wird. |
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| | Dem 1964 geborenen Kläger wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes xxx vom 20.01.1999 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 10.12.1998 gegen 2:10 Uhr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte (BAK 1,66 ‰). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichtes xxx vom 07.05.2002 wurde der Kläger erneut wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, weil er am 12.12.2001 gegen 23:35 Uhr seinen Elektrorollstuhl mit 2,0 ‰ BAK fuhr. Schließlich fuhr er am 27.03.2012 seinen Elektrorollstuhl gegen 2:20 Uhr in Schlangenlinien auf dem Gehweg mit 1,6 ‰ BAK, was mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes xxx vom 21.05.2012 geahndet wurde. |
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| | Nach erfolgter Anhörung ordnete der Beklagte am 13.09.2013 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an wegen Führen eines Fahrzeugs mit 1,6 ‰ oder mehr und wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Die zu beantwortende Frage lautete: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges/Fahrzeuges (Elektrorollstuhl) in Frage stellen? |
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| | Nachdem der Kläger bis zum 01.12.2013, der gesetzten Frist, kein Gutachten vorlegte, hörte ihn der Beklagte zur beabsichtigten Untersagungsverfügung an. Mit Bescheid vom 01.04.2014 untersagte der Beklagte dem Kläger das Führen von führerscheinfreien Fahrzeugen - Elektrorollstuhl - ohne Begleitperson. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass, weil kein Gutachten vorgelegt worden sei, von Eignungsmängeln auszugehen und der Schluss auf die Nichteignung gerechtfertigt sei. Die Trunkenheitsfahrten seien verwertbar und nicht tilgungsreif. Nachdem der Kläger geäußert habe, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, die Gutachterkosten zu tragen, habe sich der Allgemeine Soziale Dienst der Beigeladenen bereit erklärt, im Rahmen eines Darlehens die Gutachterkosten in Höhe von knapp über 400,-- EUR abzudecken. Zusätzliche Vorbereitungskosten für Beratung und Abstinenznachweise würden dagegen nicht übernommen. Nach Abwägung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Klägers und der unbeschadeten Gewährleistung der Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer könne die Mobilität des Klägers unter der Auflage einer Begleitperson gewährt werden. |
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| | Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2014 Widerspruch ein, den er damit begründete, finanziell nicht in der Lage zu sein, ein Gutachten beauftragen und bezahlen zu können. Er sei bereit gewesen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen. Das angebotene Darlehen der Beigeladenen habe jedoch nur die Anmeldekosten abgedeckt, nicht hingegen die Kosten von Screenings von 500,-- EUR sowie eine Vorbereitungssitzung mit 100,-- EUR/Stunde. Auch habe er keine Angehörigen und Verwandte, die als Begleitperson zur Verfügung stünden. |
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| | Mit Bescheid vom 18.07.2014, zugestellt am 21.07.2014, wies das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2b und c FeV zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet habe. Durch die Nichtvorlage des Gutachtens sei nach § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die Nichteignung zum selbständigen Führen eines Elektrorollstuhls gerechtfertigt. Die Finanzierung liege im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Abwägung sei sachgerecht getroffen worden, schließlich würde dem Kläger seine Mobilität nicht gänzlich genommen, sondern er könne sich mit Begleitperson im Elektrorollstuhl oder mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortbewegen. |
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| | Der Kläger hat einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen gerichtlichen Eilantrag gestellt (7 K 2794/14). Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts xxx vom 10.12.2014 hat der VGH Baden-Württemberg Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.05.2015 bewilligt. Zur Begründung führt der VGH Baden-Württemberg aus, dass die Erfolgsaussichten als hinreichend zu bewerten seien. Es sei offen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend beachtet worden sei. Ob der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV in Ausnahmefällen finanziellen Unvermögens zur Gutachtenbeibringung einer Relativierung bedürfe, könnte in dem Sinne noch näherer Prüfung bedürfen, dass genauere Feststellungen über die Höhe der gegebenenfalls anfallenden Kosten und die Möglichkeit einer Finanzierung durch Sozialleistungsträger oder die Kommune in Betracht kämen. Unabhängig davon komme im Rahmen der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierenden Anwendung des § 3 Abs. 1 FeV auch eine nähere Prüfung in Betracht, inwieweit die vom Beklagten ohne Einschränkung angebotene Belassung der Befugnis des Klägers zum Gebrauch eines Krankenfahrstuhls ohne Elektroantrieb zum einen für den Kläger finanzierbar sei und zum anderen nicht etwa eher zu einer Erhöhung als zu einer Verringerung des Gefährdungsrisikos führe, weil der Kläger plausibel auf Verkrampfungen in den Händen hingewiesen habe. Mit Beschluss des Gerichts vom 13.07.2015 ist aufgrund des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung insoweit wieder hergestellt worden, als dass das Führen von führerscheinfreien Fahrzeugen ohne Begleitperson zwischen 6 Uhr und 20 Uhr zulässig ist. |
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| | Der Kläger hat am 19.08.2014 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass er aufgrund von Durchblutungsstörungen nicht in der Lage sei, Strecken außerhalb seiner Wohnung mit einem handbetriebenen Rollstuhl zu bewältigen. Ihm sei bereits ein Finger aufgrund der Durchblutungsstörungen amputiert worden. Die Kosten zur Anschaffung eines handbetriebenen Rollstuhls lägen bei ca. 3.500,-- EUR, die er nicht aufbringen könne. Er habe dem Beklagten angeboten, alle zwei Monate ein Screening vorzulegen, was der Beklagte abgelehnt habe. Die angebotene finanzielle Unterstützung der Beigeladenen reiche nicht aus. Ausweislich eines Kostenvoranschlages des TÜV-Süd betrügen die Kosten für einen Abstinenznachweis für sechs Monate (4 x Urinabgabe) 414,-- EUR und für 12 Monate (6 x Urinabgabe) 621,-- EUR. |
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| | Im Klageverfahren hat der Kläger ein Attest des Dr. C. vom 24.11.2014 vorgelegt, in dem dieser bestätigt, dass der Kläger aufgrund der Durchblutungsstörungen nicht mit einem Rollstuhl ohne Motor zurecht käme, er bekäme dann Krämpfe in den Unterarmen und Händen. |
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| | Mit Beschluss vom 02.01.2015 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren als Klageverfahren fortgeführt. |
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| | den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 18.07.2014 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung verweist der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der Kosten führt er aus, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung zwischen 400,-- EUR und 450,-- EUR koste. Sofern der Kläger zusätzlich Abstinenznachweise erstellen müsse, seien diese kostengünstiger zu erhalten, z.B. sechs Monate Alkoholabstinenzbelege (4 x Urinabgabe) für 161,-- EUR und 12 Monate für 229,-- EUR beim Labor xxx. Der Beklagte könne nicht beurteilen, ob und wie viele Abstinenznachweise erforderlich seien, um ein positives medizinisch-psychologisches Untersuchungsergebnis zu erreichen. Eine zwingende Notwendigkeit Vorbereitungsstunden bzw. teure Screenings erstellen zu lassen, bestehe aus der Sicht des Beklagten nicht. |
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| | Die Beigeladene stellt keinen Antrag. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hinsichtlich der entstehenden Kosten einer MPU ausgeführt, dass er bei vier Instituten angefragt habe und alle von ihm Abstinenznachweise/Screenings gefordert hätten. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen. |
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