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Der Kläger verlangt vom Beklagten Übergabe und Übereignung eines Pkw Opel Astra Coupe.
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Am 23.02.2003 bot der Beklagte im Internet über das Auktionshaus „A“ seinen genannten Pkw für 13,00 EUR zum Sofortkauf an, der Mindestpreis für die Versteigerung war auf 11,00 EUR festgelegt. Das Fahrzeug war wie folgt beschrieben:
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Pkw Opel Astra Coupe, 1,8 l, 115 PS Bertone-Design, Sitzheizung, Klima, Leder, CD-Radio, elektrische Fensterheber, 4 Airbags, elektrische Außenspiegel, ABS-Traktionskontrolle in Farbe Capri-Gold-Metallic.
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Am 23.02.2003 um 0.23 Uhr nahm der Kläger dieses Sofortangebot über 13,00 EUR an.
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Nachdem kurz darauf der Kläger dem Beklagen diesen Kauf zum Preis von 13,00 EUR per Email bestätigte, wandte der Beklagte sich mit Email vom 23.02.2003 um 03.21 Uhr (Anlage B2) an den Kläger und erklärte, der Kaufpreis betrage nicht 13,00 EUR sondern 13.000 EUR, er könne sich nicht erklären, wo der Fehler liege. Wenige Minuten später, um 03.27 Uhr, schrieb der Beklagte eine Email (Anlage B1) an das Auktionshaus und wies auf einen Fehler hin, weil der Sofortkaufpreis auf 13,00 EUR festgelegt worden sei, während er in die Eingabemaske 13.000 EUR eingegeben habe. Noch am 23.02.2003, 15.04 Uhr (Anlage B3) bestätigte das Auktionshaus dem Beklagten, dass bei der Eingabe des Preises keine Punkte eingegeben werden dürften, da dies vom Eingabeprogramm als Dezimalstelle verstanden werde. Er solle daher dem Käufer mitteilen, dass es sich um ein offensichtliches Missverständnis handele.
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Der Kläger ist der Auffassung, er habe aufgrund eines wirksam zustande gekommenen Kaufvertrages Anspruch auf Übereignung und Übergabe des vom Beklagten angebotenen Pkw?s für 13,00 EUR.
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den Beklagten zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 13,00 EUR das Eigentum und den Besitz an dem Pkw Opel Astra Coupe, 1,8 l, 115 PS Dertone-Design, Sitzheizung, Klima, Leder, CD-Radio, elektrische Fensterheber, 4 Airbags, elektrische Außenspiegel, ABS-Traktionskontrolle in Farbe Capri-Gold-Metallic, der unter der Auktions-ID 106248 vom Beklagten angeboten wurde, dem Kläger zu verschaffen.
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Der Beklagte behauptet, er habe in die Eingabemaske als Minimalpreis 11.000 EUR und für den Sofortzahlpreis 13.000 EUR eingegeben. Eine derartige Eingabe werde - was zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unbestritten war - in 11,00 EUR bzw. 13,00 EUR umgewandelt, weil der Punkt als Dezimalstelle vom Programm interpretiert werde. Der Beklagte behauptet weiter, diese Umstellung des Kaufpreises, insbesondere die fehlende 0, sei ihm bei der Bestätigung seiner Eingaben nicht aufgefallen.
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