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I. Die zulässige Klage ist begründet.
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Nachdem der Kläger als Haftpflichtversicherer des bei dem Kläger haftpflicht- und vollkaskoversicherten PKW den Gesamtschaden an den Versicherungsnehmer ersetzt hatte, gingen diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als "Dritten" gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Kläger über.
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Unstreitig sind Schäden beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs entstanden und die Beklagte konnte nicht die Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG beweisen. Beim Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass besonders vorsichtige Fahrer an Stelle der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall vermieden hätte. Dies ergibt sich bereits das Umstand, dass der Sachverständige – vom Gericht im Einzelnen nachvollzogen – ausgeführt hat, dass die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs zwischen 60 und 70 km/h betrug und bei Einhaltung der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Unfall hätte vermieden werden können, da die Fahrerin bei ordnungsgemäßem Abbremsen des Fahrzeugs das klägerische Fahrzeug nicht berührt hätte.
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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu einer Schadensverteilung insofern, als die Klägerin 75 Prozent und die Beklagte 25 Prozent des Schadens zu tragen haben. Das Gutachten des Sachverständige S zum Unfallhergang ist dem Gericht logisch nachvollziehbar, es macht sich daher dieses bezüglich der Entscheidungsfindung zu eigen. Das Gericht kommt daher zu der Überzeugung, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall hätte vermeiden können, tatsächlich jedoch eine Geschwindigkeit von zumindest 60 km/h eingehalten hatte. Bei der Abwägung muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Fahrer des beim Kläger versicherten PKW gegen die Vorschrift des § 8 StVO verstieß, als er in die vorfahrtsberechtigte Straße einbog und dadurch die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW gefährdete und behinderte.
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Eine Gesamtschau führt zu, dass ein überwiegendes Verschulden des Fahrers des von dem bei der Klägerin versicherten PKW zum Tragen kommt, dies deshalb, weil in dem Vorfahrtsverstoß ein deutlich gravierender Verstoß vorliegt, als in dem überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 Prozent. Unter Berücksichtigung der sonstigen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 Prozent und keinem Vorliegen weiterer Verschuldensmomente, von einer Verschuldensquote von 25 Prozent des Vorfahrtsberechtigten auszugehen.
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Die Höhe des Schadens ist unbestritten und beträgt 25 % aus 4670,– Euro abzüglich der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 332,34 Euro, mithin also 835,16 Euro zuzüglich von 25 % des an den Mitfahrer des Beklagtenfahrzeugs geleisteten Schadensersatz von 556,40 Euro, insgesamt also die geltend gemachten 974,26 Euro.
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