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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Angesichts der Gesamtkosten der Qualifizierungsmaßnahmen für 68 Arbeitnehmer in Höhe von über EUR 200.000,00 liegen die von der Klägerin begehrten Zuschüsse deutlich über einem Betrag von EUR 500,00.
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II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 war rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Zuschüsse sind im vorliegenden Fall noch die bis 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften der §§ 254 bis 259 SGB III, und zwar in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3443).
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1. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2002 traf die Beklagte eine Vorabentscheidung nach § 256 Abs. 2 SGB III. Eine solche Entscheidung ist nicht mehr möglich, da die in dem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind. Damit ist auch eine Neubescheidung des Antrags auf Vorabentscheidung nicht mehr möglich. Vielmehr muss die Beklagte nunmehr endgültig entscheiden, ob der Klägerin die von ihr begehrten Zuschüsse zu gewähren sind. Der angefochtene Bescheid mit der Vorabentscheidung hat sich damit erledigt.
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Die Klägerin hat ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung des Senats nach Hinweis des Senats auf die eingetretene Erledigung des angefochtenen Bescheids zu Recht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geändert. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom August 2003 rechtswidrig war. Denn sie erstrebt weiterhin die Gewährung von Zuschüssen..
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2. Nach § 254 SGB III können die in einem Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt durch Zuschüsse gefördert werden. Der von der Klägerin mit dem Betriebsrat des Standorts Stuttgart vereinbarte Sozialplan sah Maßnahmen vor, die zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt dienten und notwendig waren. Diese sind im Einzelnen in der Vereinbarung vom 9. Juli 2002, die Gegenstand des Interessenausgleiches ist, beschrieben.
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die in der Maßnahme zu fördernden Arbeitnehmer infolge einer geplanten Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
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für die zu fördernden Arbeitnehmer ein Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart worden ist
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die im Sozialplan vorgesehene Maßnahme nach Art, Umfang und Inhalt zur Eingliederung der Arbeitnehmer arbeitsmarktlich zweckmäßig ist und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist,
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der Unternehmer im Rahmen des Sozialplans in angemessenem Umfang Mittel zur Finanzierung der Eingliederungsmaßnahme zur Verfügung stellt und
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die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.
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die Maßnahme überwiegend betrieblichen Interessen dient oder
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die Maßnahme den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung zuwiderläuft.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB III für eine Förderung dieser Maßnahmen sind gegeben. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des L. vom 9. Dezember 2002. Die Beklagte hat unter Verweis auf diesen Vermerk auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die durchgeführte Sozialplanmaßnahme sei dem Grunde nach förderungsfähig. Gegeben ist insbesondere auch die Voraussetzung des § 255 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass die vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Eigenmittel eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Anteil der Aufwendungen für die Eingliederungsmaßnahmen betragen müssen. Es soll vielmehr verhindert werden, dass die Sozialplankosten einschließlich der finanziellen Lasten der Förderung des Arbeitsmarktes entgegen dem Grundgedanken des § 2 SGB III vom Unternehmer auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler verschoben werden (Bundestags-Drucksache 13/4941, S .198; Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 25). Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Eingliederungsmaßnahmen müssen schon deshalb als angemessen angesehen werden, weil sie die voraussichtlich entstehenden (und dann tatsächlich auch angefallenen) Kosten für die Eingliederungsmaßnahmen in vollem Umfang abdeckten.
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Die Ausschlusstatbestände des § 255 Abs. 2 SGB III sind nicht gegeben. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte.
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Die Entscheidung der Beklagten, keine Zuschüsse zu zahlen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar sein (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X> iVm dessen Sätzen 1 und 2).
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Da die Beklagte sich bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen, liegt eine Ermessensunterschreitung nicht vor. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung ausübte.
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Die Zuschüsse sollen den Anreiz für die Sozialpartner erhöhen, in Sozialplänen beschäftigungswirksame Maßnahmen an Stelle von Abfindungen zu gewähren. Eine Förderung soll nur dann möglich sein, wenn an Stelle der im Sozialplan vereinbarten Maßnahmen für die Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer voraussichtlich andere aktive Arbeitsförderungsleistungen, beispielsweise eine Förderung der beruflichen Weiterbildung oder von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu erbringen wären (Bundestags-Drucksache 13/4941, S. 197 f.). Die Vertragspartner eines Sozialplans sollen veranlasst werden, Mittel für den Sozialplan auch für Maßnahmen einzusetzen, die der Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienen und damit dazu beizutragen, dass Mittel der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 SGB III nicht erbracht werden müssen. In diesem Regelungskonzept kommt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch die Unternehmer als für die Beschäftigung von Arbeitnehmern verantwortlich ansieht und dies nicht eine allein öffentliche Aufgabe darstellt. Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Unternehmer und auch der Beklagten, den von einer Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer Möglichkeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzubieten. Das Unternehmen soll im wirtschaftlichen Ergebnis nicht von Kosten eines Sozialplans zu Lasten der Solidargemeinschaft befreit werden. Der Zuschuss ist immer ein Mehr, mit dessen Hilfe mehr erreicht wird, als allein vom Unternehmer hätte herbeigeführt werden können und müssen (Bepler in Gagel, SGB III, § 255 Rdnr. 27). Ausgehend von diesem Zweck der Regelung sind die Zuschüsse nur dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die notwendigen beschäftigungswirksamen Maßnahmen, die der Sozialplan vorsieht, ausreichend zu finanzieren. Für die Frage der Förderung durch Zuschüsse ist deshalb von Bedeutung, welchen Betrag das Unternehmen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage meint, für Maßnahmen zur Verfügung stellen zu können. Ein Indiz dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen finanziellen Mittel für die beschäftigungswirksamen Maßnahmen aufzubringen, ist, wenn die Parteien des Interessenausgleiches und Sozialplans entsprechende finanzielle Mittel in der getroffenen Vereinbarung vorsehen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel überschritten sogar die Kosten der durchgeführten Maßnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass der bereitgestellte Betrag von EUR 350.000,00 und damit auch der tatsächlich angefallene Betrag von ca. EUR 263.000,00 die Klägerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage überforderte, gibt es weder auf Grund des Vorbringens der Klägerin noch nach dem Inhalt der Akten. Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ist der Betrag von der Muttergesellschaft der Klägerin aufgebracht worden.
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Der Einwand der Klägerin, die Unternehmen würden von vornherein nur finanzielle Mittel, die die notwendigen Maßnahmen nicht abdeckten, zur Verfügung stellen, greift nicht durch. In diesem Fall würde es für die Gewährung der Zuschüsse bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der angemessenen Beteiligung des Unternehmens fehlen, weil dieser nicht entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung stellt. Des Weiteren werden regelmäßig die betrieblichen Personalvertretungen ein Interesse an Maßnahmen zur Qualifizierung und Eingliederung der Arbeitnehmer, die von den Verlust des Arbeitsplatzes betroffen sind, haben und dies auch in den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan einbringen. Schließlich kann das Unternehmen zur Frage der Gewährung von Zuschüssen frühzeitig die Beklagte in die Verhandlungen über einen Sozialplan einbinden.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Für die Kostenentscheidung ist § 197a SGG nicht anzuwenden, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2). Deshalb hat der Senat auch den Beschluss vom 6. September 2005 - L 3 AL 3579/05 W-A - betreffend die vorläufige Festsetzung des Streitwerts aufgehoben.
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