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Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, ihr die beantragte Vorsorgemaßnahme für Mütter nach § 24 SGB V zu gewähren.
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Streitgegenstand ist allein der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter gemäß § 24 SGB V. Allgemeine stationäre Vorsorgeleistungen gem. § 23 Abs. 2 SGB V waren nicht im Streit. Da die Klägerin solche Leistungen bisher nicht begehrt und die Beklagte darüber bislang noch nicht entschieden hat, hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats auch davon abgesehen, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen.
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Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 24 Abs. 1 SGB V. Nach dieser, mit "Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter" überschriebenen Regelung kann die Krankenkasse unter den in § 23 Abs. 1 SGB V genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht, erbringen. Gem. § 24 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 5 SGB V bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach § 24 Abs. 4 SGB V, also von in einer Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Behandlungsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung.
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Da § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen auf § 23 Abs. 1 SGB V verweist, darf die Krankenkasse eine Ermessensentscheidung über die Gewährung medizinischer Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter nur dann treffen, wenn die Maßnahme notwendig ist, um eine in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führende Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB V). Ob deswegen Maßnahmen nach § 24 SGB V notwendig sind, ist nach den Maßstäben des § 12 SGB V zu beurteilen (vgl. KassKomm-Höfler, SGB V § 24 Rdnr. 4b). Diese Vorschrift legt das Wirtschaftlichkeitsgebot fest, das für alle in § 11 SGB V genannten Leistungsarten und damit auch auf die hier in Rede stehende medizinische Vorsorge für Mütter und Väter nach § 24 SGB V gilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Leistungen müssen danach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Die Wirtschaftlichkeit der Leistung muss bei jeder Prüfung eines Leistungsanspruchs als konkretes Tatbestandsmerkmal geprüft werden, soweit die Anspruchsnorm nicht besondere Regelungen enthält oder anzunehmen ist, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen – wie etwa hinsichtlich des Krankengelds nach § 44 SGB V – abschließend regelt (vgl. KassKomm-Höfler, a. a. O. § 12 Rdnr. 3).
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Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V folgt hier, dass das in § 23 Abs. 1, 2 und 4 SGB V für allgemeine medizinische Vorsorgeleistungen festgelegte Prinzip gestufter Leistungen – zunächst ambulante Behandlung, falls diese nicht ausreicht, ambulante Behandlung in Kurorten und falls auch diese nicht ausreicht, stationäre Behandlung in Vorsorgeeinrichtungen (nach § 111 SGB V) – auch bei der Gewährung von Vorsorgeleitungen für Mütter und Väter nach § 24 SGB V zu beachten ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei im Verhältnis zu den in § 23 SGB V geregelten allgemeinen medizinischen Vorsorgeleistungen um besondere Vorsorgeleistungen handelt. Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt für alle Leistungsarten und damit auch für alle Leistungen der medizinischen Vorsorge gleichermaßen, ohne dass es auf deren Verhältnis zueinander ankäme. Der Gesetzgeber brauchte daher in § 24 SGB V auf die Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 SGB V oder auf § 12 SGB V nicht zu verweisen und konnte sich mit der Bezugnahme auf die in § 23 Abs. 1 SGB V festgelegten allgemeinen Leistungsvoraussetzungen begnügen. Der Verweisung allein auf § 23 Abs. 1 SGB V ist damit auch nicht etwa zu entnehmen, dass die Gewährung medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter von dem Prinzip gestufter Leistung hätte freigestellt werden sollen und ambulante Maßnahmen am Wohnort, am Kurort und stationäre Maßnahmen ohne Unterschied nebeneinander zu beanspruchen wären. Das widerspräche im Übrigen auch der in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorgesehenen Notwendigkeit, dass – unter den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB V – nur aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks bzw. einer gleichartigen Einrichtung erbracht werden können (vgl. auch zu Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter nach § 41 SGB V LSG Brandenburg, Urt. v. 8.6.2004, – L 4 KR 27/03 –; anders wohl Gerlach in Hauck/Haines SGB V § 24 Rdnr. 13).
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Die Eigenart der Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter steht dem nicht entgegen. Zwar stellen die Vorsorgemaßnahmen nach § 24 SGB V eine "Mischform" dar und damit eine komplexe Leistung, die je nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall den Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 SGB V (ambulante Maßnahmen am Kurort) oder § 23 Abs. 4 SGB V (stationäre Behandlung) entspricht, jedoch in besonderer Weise auf die Bedürfnisse des leistungsberechtigten Personenkreises zugeschnitten ist (vgl. KassKomm-Höfler, a. a. O. § 24 Rdnr. 5). Dabei geht es im Wesentlichen um die besondere Bedarfssituation von Müttern bzw. Väter und ihren Kindern. Deshalb sehen § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch vor, die Leistung in einer Mutter-Kind-Maßnahme bzw. Vater-Kind-Maßnahme zu erbringen, um die Mutter- bzw. Vater-Kind-Beziehung zu verbessern, das Lernfeld Kind-Mutter (Vater) – Dritte zu nutzen und pädagogische Hilfen sowie Einsicht in Ursachen und Bedingungen bei kindlichen Verhaltensauffälligkeiten zu vermitteln (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 16.12.2003, – B 1 KR 12/02 – sowie die Gemeinsame Rahmenempfehlung zur Durchführung von Vorsorgekuren für Mütter und Müttergenesungskuren, DOK 1990, 744). Das ändert aber nichts daran, dass die Gewährung einer solchen (komplexen) Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks bzw. einer gleichartigen Einrichtung an die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen gebunden ist. Zu diesen gehört aber, wie dargelegt, die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bzw. der medizinischen Erforderlichkeit der Vorsorgeleistungen. Daran fehlt es, wenn, den Grundsätzen der gestuften Leistungsgewährung folgend, andere Maßnahmen, auch ambulante Maßnahmen am Wohnort, ausreichen, um die in § 23 Abs. 1 SGB V (i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB V) festgelegten Zielsetzungen zu erreichen. Dann kommt eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse über die Gewährung einer Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V nicht in Betracht.
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Schließlich gehören zum Kreis der (persönlich) Leistungsberechtigten, wie sich aus der amtlichen Überschrift des § 24 SGB V ergibt, (nur) Mütter und Väter. Dazu zählen zunächst Mütter im biologischen Sinn, d. h. Frauen, die Kinder geboren haben. Als Mütter im Sinne des § 24 SGB V sind ferner Frauen anzusehen, die als Adoptiv- oder Stiefmütter Kinder an- oder in ihren Haushalt aufgenommen haben (Mütter im funktionellen Sinn). Zur Erfüllung des Mutterbegriffs muss außerdem hinzukommen, dass Kinder auch tatsächlich betreut oder erzogen werden. Denn der Schutz von Müttern vor Schwächung der Gesundheit, vor Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in der herausgehobenen Spezialregelung des § 24 SGB V ist nur sinnvoll, wenn damit Frauen mit einer andauernden Beziehung zum Kind gemeint sind; für Väter gilt entsprechendes (vgl. KassKomm-Höfler, a. a. O. § 24 Rdnr. 4, 4a).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V vor, dass die Krankenkassen die Notwendigkeit von Leistungen nach § 24 SGB V unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter Verlängerung prüfen lassen müssen, wobei ihre Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich Ausnahmen zulassen können, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; das gilt insbesondere für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussheilbehandlung).
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Nach Maßgabe dessen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer stationären Vorsorgemaßnahme i. S. d. § 24 SGB V rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung und kann auch eine erneute Entscheidung über ihren Antrag nicht verlangen.
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Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht deshalb aufzuheben, weil vor deren Ergehen eine gutachtliche Stellungnahme des MDK nicht eingeholt worden ist. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob aus dem in § 275 SGB V festgelegten Gutachterverfahren als einem aus dem Verwaltungsverfahren der Krankenkassen ausgelagerten und organisatorisch verselbstständigten Beweisverfahren zur Klärung medizinischer Fragen (vgl. etwa Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V § 275 Rdnr. 5, 15) bzw. aus den der Krankenkasse insoweit auferlegten Verfahrenspflichten auch subjektive (Verfahrens-)Rechte der Versicherten folgen. Ebenso mag dahin stehen, ob die Beklagte – was die Klägerin in erster Linie geltend macht – gegen § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V verstoßen hat, nachdem dort (nur) vorgesehen ist, die Notwendigkeit von Leistungen nach § 24 SGB V unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans vor deren Bewilligung bzw. vor einer Verlängerung, also vor einer positiven Entscheidung und nicht – wie hier – bei einer Ablehnung, durch den MDK prüfen zu lassen. Denn selbst wenn die Beklagte vorliegend verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, wäre der Fehler durch die Vorlage der Stellungnahme des MDK im Berufungsverfahren zwar nicht geheilt worden, weil ein Heilungstatbestand des § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erfüllt ist. Der Verfahrensfehler wäre aber nach § 42 SGB X unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, die Behörde also ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (von Wulffen, SGB X § 42 Rdnr. 7). Das wäre hier aber der Fall, nachdem die Entscheidung der Beklagten – wie sogleich darzulegen sein wird – insbesondere nach Vorlage der MDK-Stellungnahme vom 15.7.2005 im Berufungsverfahren als rechtmäßig angesehen werden muss. Das Gericht – hier das Berufungsgericht – muss dies auch berücksichtigen (vgl. von Wulffen, SGB X § 42 Rdnr. 8).
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In der Sache hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die Klägerin eine Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V nicht beanspruchen kann. Nach Ansicht des Senats folgt das schon daraus, dass sie nicht zum Kreis der persönlich Anspruchsberechtigten gehört. Sie ist nämlich nicht Mutter i. S. d. § 24 SGB V. Außerdem sind die sachlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin im Grundsatz medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter beanspruchen könnte, obgleich sie Kinder weder geboren noch in ihren Haushalt aufgenommen hat, also Mutter weder im biologischen noch im funktionellen Sinne ist. Naturgemäß liegt daher auch eine tatsächliche Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung nicht vor. Vielmehr pflegt die Klägerin ihren Lebensgefährten. Unter den Begriff der "Mutter", den das Gesetz in der amtlichen Überschrift des § 24 SGB V zur Festlegung der Anspruchsberechtigten verwendet, ist dieser Sachverhalt nach Ansicht des Senats nicht mehr zu fassen. Die Einbeziehung pflegender Angehöriger, die Mutter oder Vater weder im biologischen noch funktionellen Sinn sind, in den Kreis der Leistungsberechtigten für Mütter- bzw. Vätermaßnahmen nach § 24 SGB V ist durch Gesetzesauslegung nicht möglich; der natürliche Wortsinn des Begriffs "Mutter" lässt das nicht zu. Eine entsprechende Erweiterung des Leistungsanspruchs wäre allein Sache des Gesetzgebers. Auch die Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. das Deutsche Müttergenesungswerk sind dazu nicht befugt. Deren Empfehlung, auf die die Beteiligten sich berufen, widerspricht klar dem Gesetzeswortlaut des § 24 SGB V und ist für den an das Gesetz gebundenen Senat deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Dass die Beklagte der Klägerin in der Vergangenheit gleichwohl Vorsorgeleistungen nach § 24 SGB V gewährt hat, gibt dieser keinen Anspruch darauf, erneut eine entsprechende Leistung zu erhalten, obgleich die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Aber auch dann, wenn man die Klägerin zum Kreis der (persönlich) Leistungsberechtigten zählen würde, hätte die Beklagte den (neuerlichen) Leistungsantrag zu Recht abgelehnt, weil die (sachlichen) Leistungsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Eine stationäre Vorsorgemaßnahme ist nämlich nicht notwendig (§§ 24 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V). Vielmehr muss sich die Klägerin auf die vorrangige Inanspruchnahme insbesondere der von der Beklagten benannten Alternativmaßnahmen verweisen lassen.
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Wie aus der im Berufungsverfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des MDK vom 15.7.2005 hervorgeht, wäre zur Erreichung der von der Klägerin angegebenen Vorsorgeziele, wie Stabilisierung des psychischen Zustands und allgemeine Erholung, zunächst bei entsprechender Indikation ggf. eine ambulante nervenärztliche Behandlung angezeigt. Eine solche Behandlung fand aber ersichtlich nicht statt. So berichtete die Neurologin und Psychiaterin Dr. R in ihrer vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussage vom 23.3.2003 über insgesamt 4 Behandlungstermine, von denen nur einer in jüngerer Zeit (am 30.8.2002, kurz nach dem am 16.8.2002 gestellten Kurantrag) stattfand; die übrigen drei Termine lagen viele Jahre zurück (1994 und 1995). Demzufolge hat Dr. R zu Recht auch maßgeblich nicht auf psychiatrische Leiden, sondern auf orthopädische Beschwerden abgestellt. Nach Auskunft der Dr. R vom 28.6.2005 (Senatsakte S. 67) fand nach dem 30.8.2002 keine Konsultation mehr statt. Die Einschätzung des Allgemeinarztes W, der – im Übrigen ohne weitere Substantiierung hinsichtlich Beschwerdeart und -ausmaß – unter dem 11.7.2003 über rezidivierende psychische Störungen sowie psychovegetative Dekompensation berichtet hatte, kann angesichts der fachärztlichen Stellungnahme der Dr. R daher nicht überzeugen. In orthopädischer Hinsicht hatte Dr. V unter dem 25.3.2003 lediglich über eine für die Leistungsfähigkeit nicht maßgebliche Carpaltunneloperation bzw. eine Schulterreizung berichtet; Dr. R hatte eine eingeschränkte Beweglichkeit nach Hilfe bei einem Umzug mitgeteilt. Dr. V war ebenfalls letztmals im Februar 2003 aufgesucht worden (Senatsakte S. 69). Die medizinische Notwendigkeit einer stationären Maßnahme namentlich zur psychischen Stabilisierung ist all dem nicht zu entnehmen. Da eine nervenärztliche Behandlung nicht stattfindet drängen sich dem Senat auch weitere Ermittlungen in dieser Richtung, etwa die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens, nicht auf. Gleiches gilt für orthopädische Beschwerden, auf die die Klägerin ihr Kurbegehren in erster Linie auch nicht stützt.
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Soweit der Allgemeinarzt W in seiner Stellungnahme zum Kurantrag vom 1.10.2002 anführt, eine ambulante Vorsorgemaßnahme reiche nicht aus, weil der Lebenspartner weiterhin gepflegt werden müsse, kann das schon wegen der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege nicht überzeugen. Zur allgemeinen Erholung und Kräftestärkung stehen der Klägerin vielmehr Hilfen zur Verfügung, die sie hierfür in Anspruch nehmen kann und die sie vor bzw. anstelle der erstrebten Erholung während eines stationären Kuraufenthalts auch in Anspruch nehmen muss. Mit Recht hat die Beklagte insoweit ergänzend auch auf das Erlernen von Entspannungs- und Stressbewältigungstechniken ggf. unter fachlicher oder ärztlicher Anleitung hingewiesen. Die bloße Behauptung, ambulante Maßnahmen passten für sie nicht oder sie habe dafür nicht genügend Energie, kann die Klägerin von der vorrangigen Inanspruchnahme solcher Hilfen nicht freistellen, zumal sie offensichtlich entsprechende Versuche in der Vergangenheit nicht unternommen hat.
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Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
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