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Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 ist als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 der Rentenberechnung der Klägerin zugrunde zu legen.
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Verfahrensrechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nach § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 18. Juli 1996 zu Unrecht die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe gezahlt.
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Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich ( § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. In R. ist für die Mitglieder der LPG – nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung – durch Dekret Nr. 535/1966 eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). Bei diesem mit Wirkung vom 1. Januar 1967 eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung ( BSG, Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RA 57/84). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 1. Januar 1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 1. Januar 1966 eingeführt. Insoweit können Beitragszeiten für LPG-Mitglieder frühestens ab 1. Januar 1966 vorliegen. Die Arbeitnehmer der LPG gehörten hingegen schon auf Grund der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches aus dem Jahr 1950 der Sozialversicherung als Pflichtmitglieder an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2004 - L 2 RJ 1664/02 unter Hinweis auf Artikel 104 ArbGB von 1950, VDR-Kommentar § 15 FRG Anm. 7.31 ). Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war allerdings bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten (z. B. technische Arbeiten oder Büroarbeiten) in Betracht (vgl. Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999, S. 106, 107).
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Der Senat geht mit der Beklagten und dem SG davon aus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum von 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 Mitglied der LPG Santana war. Aufgrund dieser auch von der Beklagten nicht bestrittenen Zugehörigkeit zur LPG im fraglichen Zeitraum sind entsprechend dem Dekret Nr. 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 entrichtet worden, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sind. Davon ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion abgeführt worden sind (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. unter Verweis auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15. Dezember 1999). Diese Beitragsleistungen und deren Höhe haben keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr war die Höhe der Ansprüche abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw. Arbeitsnormen.
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Da somit bereits von einer Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in R. schon allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer LPG auszugehen ist, eventuelle Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung schon aufgrund der Finanzierungsstruktur der Versicherung weder Einfluss auf die Einbeziehung noch auf die individuelle Beitragsentrichtung, sondern auf die Höhe der späteren Rentenansprüche besessen haben, ist allein aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG von einer ununterbrochenen Beitragszahlung für den gesamten Zeitraum auszugehen.
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Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach dennoch nicht von einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG auszugehen sei, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum keine Beschäftigung verrichtet hat, tritt der Senat schon deshalb nicht bei.
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimmt, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten entsprechen, setzt also Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets solchen unter Geltung des SGB VI oder der Reichsversicherungsordnung gleich. Satz 2 trifft eine darüber hinaus gehende Regelung, in welcher aufgrund einer Beitragszahlung aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dieses Beschäftigungsverhältnis mit einem Beschäftigungsverhältnis unter Geltung des Bundesrechts gleichgestellt wird. Die Gleichstellung erfasst in Satz 1 also Beitragszeiten, in Satz 2 das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. auch VDR-Kommentar § 15 FRG Anm. 10). Ein Schluss dahingehend, dass zur Annahme einer Beitragszeit zugleich auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuliegen habe, ist daher nicht zulässig. Auch das BSG hat in seiner Entscheidung BSGE 6, 263 schon ausgeführt, dass für die Annahme einer Beitragszeit insoweit ausreichend ist, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird. Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde lag oder - wie im vorliegenden Fall - eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, kommt es daher nicht an.
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Soweit weiter vorgetragen wird, die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten nach Anlage 14 zum SGB VI bzw. FRG stellten auf tatsächlich geleistete Vollarbeitstage bzw. bei Teilzeitarbeit auf anteilige Tage ab, so dass erforderlich sei, für jeden Tag der Zugehörigkeit zu einer LPG auch Tabellenentgelte nach Maßgabe tatsächlicher Arbeitsleistung festzustellen, vermochte auch dies den Senat nicht zu überzeugen.
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Nach Maßgabe dieser Vorschriften wird für die Ermittlung von Entgeltpunkten ohnehin nur auf standardisierte Durchschnittsentgelte abgestellt, die nach Jahren, Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen gegliedert sind, nicht aber auf das vom Versicherten tatsächlich erzielte Entgelt abstellen. Soweit die Beklagte die Regelung in § 26 FRG aufgreift, ist diese Regelung nach den genannten Grundsätzen schon deshalb auf die Mitglieder einer rumänischen LPG nicht anwendbar, weil ja - anders als § 26 FRG voraussetzt - für solche Mitglieder Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften gerade von Beitragszeiten für ein ganzes Kalenderjahr auszugehen ist und nicht nur von solchen für Teile des Kalenderjahres.
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Was die Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung der Klägerin durch Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung anbelangt, verweist der Senat auf die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Auszüge aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V. München aus dem Jahr 1999, S. 116 f. Danach nahm u.a. die hier maßgebliche Satzung aus dem Jahr 1966 Bezug auf das Dekret Nr. 535. Diesbezüglich sind zwar Regelungen zur Frage bekannt, ob und wie lange Mutterschaftsurlaub gewährt worden ist und ob in dieser Zeit auch eine finanzielle Unterstützung an die Mutter geleistet worden ist. Regelungen darüber, inwieweit die Sozialversicherungsbeiträge (nach der Systematik der Beitragsentrichtung - ausnahmsweise) in dieser Zeit an die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen geknüpft waren oder ob darüber hinaus auch über den bezahlten Mutterschaftsurlaub hinausgehende unbezahlte Freistellungen von der Arbeit möglich waren, sind aus dem Schrifttum nicht bekannt (vgl. S. 118 des Gutachtens).
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Angesichts der Tatsache, dass sich im Arbeitsbuch der Klägerin auch in der Zeit, in der sie wegen Kindererziehung tatsächlich keine Arbeitsleistung für die LPG erbrachte, Bestätigungen über ihre Zugehörigkeit zur LPG finden und keine Hinweise darauf bestehen, dass diese Zeiten für die Sozialversicherung, die sich ohnehin nur nach dem Umfang der Jahresproduktion richtete, von Bedeutung gewesen wären, spielt auch die Dauer der Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit keine Rolle.
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Der Senat sieht auch aus übergeordneten Gesichtspunkten, insbesondere aus Gründen der Systemgerechtigkeit bzw. Systemwidrigkeit keinen Anlass, anders zu entscheiden.
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Der Große Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 (BSGE 60, 100 ff.) ausgeführt, dass der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt ist, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung oder Rentenanwartschaft würde z.B. denjenigen Versicherten aus solchen fremden Rentenrechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, die anders als die Bundesrepublik Zeiten unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation nicht kennen. § 15 FRG müsste in diesen Fällen konsequenterweise zu einer unterschiedslosen Anerkennung aller Zeiten und damit, gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik, zu einer systemfremden, nicht hinnehmbaren Begünstigung führen. Zugleich bedeutet dies aber auch, dass das die Anwendungsbreite des § 15 FRG eingrenzende fremdrentenrechtliche Prinzip der Eingliederung einer Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenrechten und Rentenanwartschaften sicher dort keine Schranke setzt, wo derselbe oder doch ein vergleichbarer Tatbestand sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik wie nach dem fremden Recht als Beitragszeit ausgestaltet ist.
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Es ist also dem deutschen Rentenversicherungssystem nicht wesensfremd, Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zeitgleich vorzumerken und bei der Berechnung der Rente jeweils zu berücksichtigen.
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Die Entscheidung des BSG vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 (SGb 1991 S. 29 ff.) verlangt keine andere Beurteilung, da zum einen eine Zeit betroffen war, für die keine Beiträge geleistet worden sind. Zum anderen ist nach der heutigen Rechtslage nicht (mehr) von einer verdrängenden Wirkung des § 28b FRG auszugehen.
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Dem Senat liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin z.B. nur wegen der Einbringung von Grundstücken in die LPG beitragspflichtiges Mitglied gewesen war, was sicherlich noch einer näheren Untersuchung der Systemgerechtigkeit bedurft hätte.
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Da nach alldem die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und wie geschehen zu entscheiden.
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Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
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Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Buchst. a SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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