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Der Kläger, Beamter des beklagten Landes ist seit 06.10.1989 Schulleiter der Grundschule W. in Sch.. Aufgrund der damaligen Schülerzahlen wurde er in die Besoldungsgruppe A 12 plus Amtszulage (Lehrer als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern) eingruppiert.
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Der Kläger beantragte erstmals im Februar 1996 unter Berufung auf die Entwicklung der Schülerzahlen die Eingruppierung seiner Stelle in die Besoldungsgruppe A 13. Diesen Antrag wiederholte der Kläger im März 1998. Nach einem Aktenvermerk des Oberschulamts Stuttgart vom 01.07.1999 wurde die Schulleiterstelle der Grundschule in W. in Sch. zum 01.01.1998 in die Besoldungsgruppe A 13 gehoben. Die beamtenrechtliche Maßnahme könne nach Ablauf der Stellenbesetzungs- und Haushaltssperre zum 01.07.1999 vollzogen werden.
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Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte das damalige Oberschulamt dem Kläger mit, nach der nun vorliegenden Hochrechnung der Schülerzahlen vom 03.11.1999 werde die für die Einweisung in eine entsprechende Planstelle vorgegebene Anforderung von mehr als 80 Schülern mit Beginn des Schuljahres 2001/02 nicht mehr erfüllt. Im Schuljahr 1999/2000 seien wider Erwarten nur 12 Schüler eingeschult worden, weshalb die Gesamtschülerzahl die Grenze von 80 Schülern nicht überschritten habe. Auch in den kommenden Jahren würden voraussichtlich weniger Schüler eingeschult werden, als zunächst erwartet. Die Gesamtschülerzahl werde daher die Grenze von 80 Schülern langfristig nicht mehr übersteigen. Eine Ernennung zum Rektor in Besoldungsgruppe A 13 sei somit leider nicht möglich.
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Mit Schreiben vom 27.09.2004 beantragte der Kläger erneut die Hebung der Schulleiterstelle an der Grundschule W. und damit die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 mit der Begründung, seine Grundschule habe seit 10 Schuljahren in Folge 80 Schüler und mehr gehabt.
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Mit Schreiben vom 09.11.2004 teilte das damalige Oberschulamt dem Kläger mit, es sei auf seine Anfrage hin eine Hochrechnung der Schülerzahlen zur Grundschule W. angefertigt worden. Danach sei die Gesamtschülerzahl der Schule des Klägers tendenziell rückläufig und werde voraussichtlich ab dem Schuljahr 2006/2007 unter die Grenze von 80 Schülern sinken. Das Bundesbesoldungsgesetz verlange für die Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 an Rektoren eine Anzahl von mehr als 80 Schülern. Die Vorbemerkung 3 zur Landesbesoldungsordnung verlange zusätzlich, dass vor einer entsprechenden Amtsübertragung die maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen haben müsse und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar sei, dass dieser sogenannte „Schwellenwert“ für mindestens zwei weitere Jahre überschritten sein werde. Diese Voraussetzungen lägen nach den Schülerzahlen der jeweiligen amtlichen Schulstatistik nicht vor. Nach der amtlichen Schulstatistik habe die Schule im Schuljahr 2001/2002 83 Schüler, im Schuljahr 2002/2003 79 Schüler gehabt. Aus der beigefügten Hochrechnung der voraussichtlichen Schülerzahlen an der Grundschule W. in Sch. ergeben sich für das Schuljahr 2004/2005 85, für das Schuljahr 2005/2006 83, das Schuljahr 2006/2007 79, für das Schuljahr 2007/2008 74 und für das Schuljahr 2008/2009 65 Schüler.
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Mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2005 ließ der Kläger gegen das Schreiben des ehemaligen Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wurde wie folgt begründet: Der Kläger werde seit mehreren Jahren immer wieder dahingehend vertröstet, dass eine Beförderung deshalb unterbleibe, weil die tatsächlichen Prognosezahlen unter dem Schwellenwert von 80 Schülern pro Schuljahr lägen. Tatsächlich habe sich aber auch im Jahre 2005 an der Grundschule W. nunmehr eine Schülerzahl von 88 Schülern ergeben. Allein in der Klassenstufe 1 und 2 seien dabei 23 bzw. 24 Schüler gemeldet. Unterstelle man daher die Richtigkeit der Prognose für das Schuljahr 2006/2007, so betrage die Schülerzahl dabei immer noch über 80. Des Weiteren sei dies auch noch so im Jahre 2007/2008, ausgehend von den hohen Schülerzahlen in diesem Jahr.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Bundesbesoldungsgesetz verlange für die Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 an Rektoren eine Anzahl von mehr als 80 Schülern, also mindestens 81 Schüler. Die nach Eingang des Antrags des Klägers auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 erstellte Hochrechnung vom 21.10.2004 weise für das Schuljahr 2004/2005 85 Schüler aus. Ausgehend vom damaligen Schuljahr 2004/05 hätten daher für die nach der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R erforderliche Prognose für die Schuljahre 2005/06 und 2006/07 in den Blick genommen werden müssen. Nach der amtlichen Schulstatistik seien dies nur 83 bzw. 79 Schüler gewesen. Damit sei nicht mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar gewesen, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben werde. Das Oberschulamt Stuttgart habe daher zu diesem Zeitpunkt dem Antrag nicht stattgeben können. Der Kläger könne auch nicht mit seiner Begründung durchdringen, die Prognose habe sich nachträglich insoweit als falsch herausgestellt, als er im Jahre 2005 nunmehr 88 Schüler habe und deshalb auch im Jahre 2006/07, dem 2. Jahr der Prognose, immer noch über 80 Schülern liege. Eine nachträgliche Korrektur der Prognose und damit eine Verkürzung des Prognosezeitraums sehe die Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R nämlich nicht vor. Der Kläger habe auch derzeit keinen Anspruch auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 ab sofort, da die Voraussetzungen hierfür auch derzeit nicht vorlägen. Nach der aufgrund des eingegangenen Widerspruchs erstellten aktuellen Hochrechnung vom 23.11.2005 seien an der Grundschule W. folgende Schülerzahlen festgestellt bzw. prognostiziert: Schuljahr 2004/05 85 Schüler, Schuljahr 2005/06 88 Schüler, Schuljahr 2006/07 82 Schüler, Schuljahr 2007/08 76 Schüler, Schuljahr 2008/09 68 Schüler und Schuljahr 209/10 60 Schüler. Somit sei auch nach dieser amtlichen Schulstatistik zu erwarten, dass bereits im zweiten Jahr die Schülerzahlen unter den Schwellenwert von 80 Schülern absänken. Damit sei auch aus heutiger Sicht nicht mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben werde.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 06.12.2005 zugestellt.
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Am 04.01.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zwar ergebe sich aus der Tatsache, dass die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht werde, nach § 19 Abs. 2 BBesG noch keinen Anspruch auf die Besoldung aus einem höher bewerteten Amt. Der Beamte habe aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf eine Besoldung nicht bestehe, werde dadurch beschränkt, dass dem Dienstherrn zugleich die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten obliege. Zugleich bilde die Fürsorgepflicht die Grenze für den Ermessensspielraum, den § 19 Abs. 2 BBesG dem Dienstherrn einräume. Im Falle der Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Stellenbewertung und dem ausgeübten Amt werde folglich das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Die Voraussetzung für eine Beförderung des Klägers seien erfüllt. Der Schwellenwert von 80 Schülern werde an der Grundschule W. kontinuierlich seit dem Schuljahr 1995/1996 überschritten. Auch die weitere Voraussetzung, dass ein kontinuierliches Vorliegen des Schwellenwertes über einen Zeitraum von einem Jahr hinweg bestehe, sei in Vergangenheit stets zu bejahen gewesen. Es bestehe auch eine hinreichende Sicherheit, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand habe. Das Verwaltungsgericht Lüneburg habe im Urteil vom 01.03.2005 entschieden, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt eine retrospektive Prognose vorzunehmen sei. Es sei somit auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem erstmalig der Schwellenwert über ein Jahr überschritten gewesen sei. Dies stelle den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prognose dar. Entscheidend seien damit die Verhältnisse, die am 01.07.1999 (Ablauf der Beförderungssperre) gegeben gewesen seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe dem Oberschulamt die Hochrechnung der voraussichtlichen Schülerzahlen an der Grundschule W. vorgelegen. Sowohl für das Schuljahr 2000/01 als auch für das Schuljahr 2001/02 habe sich ergeben, dass der Schwellenwert von 80 Schülern für mindestens zwei weitere Jahre überschritten werde. Ausweislich dieser Hochrechnung habe die Grundschule W. im Schuljahr 2000/01 84 Schüler, im darauffolgenden Schuljahr die Zahl von 83 Schülern haben sollen. Auch die weiteren von der Stadt Sch. erstellten Prognosen hätten sich über die Jahre hinweg allesamt als falsch erwiesen. Die Prognose habe für jedes einzelne Schuljahr jeweils eine Schülerzahl unter dem Schwellenwert bzw. knapp über dem Schwellenwert ausgewiesen. Auch wenn sich dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die Schülerzahl in diesem Schuljahr als über dem Schwellenwert befindlich herausgestellt habe, sei die Prognose aber dann in den darauf folgenden Jahren nicht angepasst worden. Es könne nicht sein, dass die Prognose völlig unabhängig von den tatsächlichen Entwicklungen erstellt werde, wie dies hier jedoch den Anschein habe. Die von Seiten der Stadt Sch. bzw. des damaligen Oberschulamts Stuttgart erstellte Prognose lasse erkennbar die Realität aus den Augen, da seit Jahren der Schwellenwert überschritten werde. Grund hierfür möge sein, dass die Stadt Sch. ein erhebliches Eigeninteresse daran habe, die Prognosezahlen so gering wie möglich zu halten, da mit diesen Zahlen erhebliche finanzielle Belastungen verbunden seien.
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Aus den Entscheidungsgründen des angeführten Urteils des OVG Lüneburg sowie aus dem Urteil des VG Lüneburg lasse sich entnehmen, dass im Hinblick auf § 19 Abs. 2 BBesG eine die Fürsorgepflicht und den Gleichheitssatz verletzende Handhabung des Dienstherrn grundsätzlich erst dann angenommen werden könne, wenn die funktionsgerechte Besoldung länger als 5 Jahre unterblieben sei. Auch diese Voraussetzung stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, da seit dem Schuljahr 1995/96 die Schwellenzahl jährlich erreicht worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch in seinen Grundrechtspositionen verletzt, da durch die unterbliebene Beförderung zum einen Art. 3 GG als auch Art. 33 Abs. 2 GG tangiert würden. Der Gleichheitssatz sei insofern verletzt, als der Kläger seit Jahren besoldungsrechtlich ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich zu anderen vergleichbaren Hauptlehrern einer Schule mit 80 bis zu 180 Schülern behandelt werde.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
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den Bescheid des Oberschulamts vom 09.11.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen.
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Seit dem 18.09.2006 ist der Kläger bis zum Tag vor Beginn seines Ruhestandes gemäß § 153 c LBG aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass das beklagte Land ab dem 27.09.2004 verpflichtet war, dem Kläger das Amt als Rektor der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, hilfsweise: festzustellen, dass der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 09.11.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.12.2005 rechtswidrig waren.
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Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 und trägt ergänzend vor: Wie im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, hätten die rechtlichen Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt im Jahre 2004 nicht vorgelegen, so dass dem Antrag nicht habe stattgegeben werden können. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, sähen die rechtlichen Regelungen, also die Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R, auch eine nachträgliche Korrektor der Prognosen und damit eine Verkürzung des Prognosezeitraums nicht vor. Zuletzt habe der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und habe er auch derzeit keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 13, weil die in der amtlichen Schulstatistik prognostizierten Schülerzahlen dies nicht zuließen. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung.
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Dem Gericht hat ein Band Personalakten des Klägers vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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