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| | Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Beklagte wird weiterhin durch das Landratsamt R. vertreten, nachdem die unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 SGB X erfolgte gerichtliche Anfrage bejaht wurde. |
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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Der Kläger hat einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme - „PART 66 Certifying Technician-Mechanical CATB1 – Flugzeuge mit Turbinenflugmotor B1.1.“. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts R. vom 08.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 09.08.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Streitig zwischen den Beteiligten ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG hinsichtlich der geforderten Erstausbildung i. S. d. Nr. 1 und der Qualifizierung der geforderten Prüfung nach Nr. 2. |
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| | Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die |
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| | 1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und |
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| | 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier vor. |
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| | Die vom Kläger erstrebte Fortbildungsmaßnahme des privaten Trägers A. GmbH setzt zwar keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraus. Sie ist jedoch förderungsfähig, weil sie einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt und damit - wie für eine Fortbildung typisch - auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aufbaut. |
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| | Anhang III (Teil - 66) der EGVO 2042/2003 verlangt für die Lizenzerlangung neben dem in 66.A.25 geforderten und durch eine Prüfung nachzuweisenden Grundwissen für eine Lizenz B1.1 in 66.A.30 a) 2.) als weitere Voraussetzung entweder fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt (Buchstabe i) oder drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird (Buchstabe ii). |
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| | Die A. GmbH fordert in ihrem dem Antrag des Klägers beigegebenen Merkblatt als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang mit dem Ziel der Erlangung der angestrebten Lizenz CAT B1 „z. B. 75 % in der Gesellenprüfung“ und Praxiserfahrung („z. B. ein Jahr im zivilen Betrieb“) und als weitere Zulassungsanforderung den „Qualifizierungslehrgang Cat B1 - Basis“. Als Voraussetzung für den Basislehrgang wiederum wird die bestandene Ausbildung zum Fluggerätemechaniker mit zweijähriger Berufserfahrung genannt. Mit diesen Anforderungen definiert die A. GmbH grundsätzlich das einem Abschluss nach § 4 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung nicht nachstehende Grundwissen und die Erfahrung, die nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 in 66.A.25 und 66.A.30 für die Lizenzerteilung gefordert werden und letztlich in einer Prüfung nachzuweisen sind, die hier von einem nach EGVO 2042/2003 (vgl. Art. 5 und 6; Anhang IV 147.A 05) zugelassenen Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird. Diesen Anforderungen genügt der Kläger, der einen Abschluss im Ausbildungsberuf Fluggerätebauer erlangt und darauf aufbauend auch den - für sich nach § 2 Abs. 3 AFBG nicht förderungsfähigen - Lehrgang JAR-66 CAT - A „Certifying Mechanic“ mit Erfolg abgeschlossen hat. Mit dem seinem Antrag beigefügten Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts vom 21.07.2004 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Voraussetzungen zum Erwerb einer Grundlizenz für „Certifying Staff“ nach JAR-66 der Kategorie B1, Unterkategorie „Aeroplanes Turbine“ erfülle, die Zulassung zur Grundlagenprüfung nach JAR-66 erteilt sei und er ferner die Voraussetzungen zum Besuch „eines 61-tägigen Cat. B1 - Lehrganges an einer JAR - 147 anerkannten Schule“ erfülle. |
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| | Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers baut damit auf seiner Erstausbildung auf und führt zu einem Abschluss, der oberhalb des Niveaus der Erstausbildung liegt. Die Kammer folgt nicht der insoweit anderen Auffassung des Beklagten. Dem Umstand, dass durch „fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung von Einsatzflugzeugen“ eine „frühere relevante technische Ausbildung“, d. h. der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, ersetzt werden kann, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil zum einen in 66.A.30 a) 2. Buchstabe ii) grundsätzlich vom Vorliegen einer relevanten technischen Ausbildung ausgegangen wird und zum andern eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne der dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB auch dann angenommen werden kann, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den Erwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung gewährleistet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2007 - 2 A 3597/05 - Juris). Letzteres ist hier bei der geforderten fünfjährigen praktischen Erfahrung gegeben. |
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| | Die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme bereitet entgegen der Auffassung des Beklagten auch gezielt auf eine öffentlich - rechtliche Prüfung zu einem gleichwertigen Abschluss i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist (nur) bei einem in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich - rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht gegeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 S 1666/05 - Juris). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Prüfung nach Anhang III (Teil-66) der EGVO 2042/2003 erfolgt durch einen dafür nach Anhang IV Teil-147 der EGVO 2042/2003 behördlich zugelassenen Betrieb unter behördlicher Aufsicht (147. A.135). Nach § 111a Abs. 3 LuftPersV bedürfen Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) EGVO 2042/2003 durchführen, der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Da die Prüfung und ihr Inhalt öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und zu einem Abschluss führen, der, aufbauend auf der Erstausbildung, oberhalb deren Niveaus liegt, ist das Merkmal der gleichwertigen Prüfung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erfüllt. |
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| | Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich. |
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| | Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme auch dann vorliegt, wenn anstelle des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung als entsprechende berufliche Qualifikation auch berufliche Erfahrungen zugelassen werden und ob eine öffentlich-rechtliche Prüfung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch bei einer an einen privaten delegierten, aber behördlicher Überwachung unterliegenden Prüfung vorliegt, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. |
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