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| | Die streitigen Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin aus Israel sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers abzugsfähig. |
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| | Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. das o.a. Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007, VI R 43/04 m. w. N.). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier vor. |
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| | Die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin aus Israel in den Haushalt der Kläger sind objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des D-Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule wenige Wochen vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe wäre es nicht zur Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger gekommen. |
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| | Die damit verbundenen Aufwendungen sind vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Der frühere Schulleiter des Gymnasiums hatte die Kontakte zu der Schule in Israel geknüpft und den Kläger gebeten, während des Besuchs der Schülergruppe einen Gastlehrer oder eine Gastlehrerin in seinem Haushalt unterzubringen. Dieser Bitte konnte sich der Kläger nicht verschließen, zumal in seinem Haus ausreichend Platz zur Verfügung stand, da seine Tochter auswärts studierte. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, der Kläger zeige kein Interesse an dem Schüleraustausch mit Israel und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Erlass des Kultusministeriums vom 06. Oktober 2002 ergibt, misst das Kultusministerium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Nach Abschnitt I dieses Erlasses dienen diese Veranstaltungen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei. In Abschnitt I Abs. 3 des Erlasses wird ausgeführt: |
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| | "Die Schüler haben bei der Planung und Durchführung solcher Veranstaltungen Gelegenheit, ihre unterschiedlichen Interessen einzubringen, ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten und dabei Anerkennung und Ansporn für weiteren persönlichen Einsatz zu finden, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu entwickeln und ihre Bereitschaft zum mitverantwortlichen Handeln in einer Gemeinschaft zu stärken. Die außerunterrichtlichen Veranstaltungen leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entfaltung der gesamten Persönlichkeit des Schülers." |
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| | Wegen der Einzelheiten wird auf den Erlass des Kultusministeriums vom 06. Oktober 2002 Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 48 f). |
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| | Es entsprach und entspricht daher dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen. Die Aufnahme der Lehrer und Schüler aus Israel in die Haushalte der Lehrer und Schüler der Schule des Klägers war Voraussetzung dafür, dass diese bei einem Gegenbesuch in Israel in die Haushalte der dortigen Lehrer und Schüler aufgenommen werden. Diese Art des Schüleraustausches schafft einen weit intensiveren Kontakt zwischen Lehrern und Schülern beider Länder als etwa die Unterbringung in Jugendherbergen oder Hotels und vermittelt daher einen tieferen Einblick in die Kultur und die Lebensweise des jeweils anderen Landes. Sie ist in besonderem Maße geeignet, Verständnis und Toleranz zwischen den Schülern beider Länder zu fördern. |
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| | Nach der Überzeugung des Senats waren private Motive des Klägers für die Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in seinen Haushalt allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Die Kläger hatten zu dieser Lehrerin vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe keinen Kontakt. Die durch ihre Aufnahme eventuell für den Kläger eröffnete Möglichkeit bei einem Gegenbesuch mit einer Schülergruppe in Israel dort in den Haushalt der israelischen Gastlehrerin aufgenommen zu werden, verschaffte dem Kläger keinen Vorteil auf der privaten, sondern einen Vorteil auf der beruflichen Ebene. Denn der Gegenbesuch mit einer Schülergruppe seiner Schule in Israel wäre für den Kläger eindeutig beruflich veranlasst. |
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| | Der vom Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 18. Februar 1988, VI 116/86 (nicht veröffentlicht - dokumentiert bei Juris) im Falle der Aufnahme eines englischen Austauschlehrers in den Haushalt eines deutschen Studienrats für die Fächer Sport und Englisch angesprochene Gesichtspunkt des Gedanken- und Erfahrungsaustausches als "ein privates Erlebnis besonderer Art" führt nicht dazu, die im vorliegenden Fall gegebene weit überwiegende berufliche Veranlassung der Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger in Frage zu stellen. Ein über den engeren beruflichen Bereich hinausgehender Gedanken- und Erfahrungsaustausch ergibt sich bei einer Vielzahl beruflicher Kontakte, die eindeutig und ausschließlich beruflich veranlasst sind, wie z. B. der Besuch eines Unternehmers bei einem Kunden, die Besprechung eines Anwalts mit seinem Mandanten oder das Gespräch eines Arztes mit seinem Patienten. Gerade in den akademischen Berufen ist es erforderlich, über das jeweilige Fachgebiet hinaus geschichtliche, kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen wahrzunehmen und den Gedankenaustausch hierzu zu pflegen. Dies gilt in besonderem Maße für den Leiter eines Gymnasiums und Gymnasiallehrer im Fach Ethik, das der Kläger vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte ohne einen näheren Einblick in die Geschichte sowie die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse des Staates Israel nicht sachgerecht unterrichten könnte. |
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| | Der Werbungskostenabzug scheitert auch nicht daran, dass der Kläger keine erfolgsabhängigen Bezüge erhält. Denn die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt (vgl. Urteil des BFH vom 11. Januar 2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 m. w. N.). Der BFH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass das Vorliegen erfolgsabhängiger bzw. erfolgsunabhängiger Bezüge lediglich als ein Indiz für die berufliche oder private Veranlassung der Aufwendungen herangezogen werden kann. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger keine erfolgsabhängigen Bezüge erhält, tritt gegenüber den vorstehend geschilderten Gesichtspunkten, die für eine berufliche Veranlassung der Aufnahme der israelischen Gastlehrerin in den Haushalt der Kläger sprechen, eindeutig zurück. |
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| | Die Höhe der Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie entspricht den vom Oberschulamt in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben vom 30. Januar 2001 dargelegten Grundsätzen (vgl. Gerichtsakte Blatt 46 f). |
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| | Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 ist wie folgt neu zu berechnen: |
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| zu versteuerndes Einkommen laut angefochtenem Bescheid |
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| - zusätzliche Werbungskosten |
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| zu versteuerndes Einkommen laut Urteil |
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| tarifliche Einkommensteuer 1999 hieraus laut Splittingtabelle |
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| festzusetzende Einkommensteuer 1999 laut Urteil |
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| bisher festgesetzte Einkommensteuer 1999 |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. |
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