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| | Mit Auftrag vom 26.04.2006 beantragte die Beklagte bei der Klägerin einen Telefon- und DSL-Anschluss „ Maxi“, welchen die Klägerin mit Auftragsbestätigung vom 28.04.2006 bestätigte. Als Mindestlaufzeit wurden 24 Monate vereinbart. |
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| | Am 09.01.2007 kündigte die Beklagte zum 20.01.2007 wegen ihres bevorstehenden Umzuges am 20.01.2007 nach W.. Gleichzeitig widerrief die Beklagte die Einzugsermächtigung. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 12.01.2007 die Kündigung zum 16.05.2008. |
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| | An dem neuen Wohnort der Beklagten ist ein Anschluss an die Telekommunikationsdienste der Klägerin nicht möglich. |
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| | Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die ab 21.01.2007 bis 16.05.2008 die angefallenen Bereitstellungs- und Verbindungsentgelte in Höhe von 50 %, mithin 118,79 EUR geltend, zuzüglich 3,00 EUR Rücklastschriftgebühr. Darüber hinaus beantragt die Klägerin Inkassokosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. |
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| | Die Klägerin ist der Auffassung, |
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| | der Umzug der Beklagten könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Ziffer 5.5, welche die Beklagte bei Abschluss des Vertrages anerkannt habe. |
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| | 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 121,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 % hieraus seit 01.,09.2007 zu bezahlen; |
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| | 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entstandene Nebenkosten in Höhe von 43,50 EUR und nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,50 EUR zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte ist der Ansicht, |
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| | sie habe den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung dar, nachdem an dem neuen Wohnort der Beklagten die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr zur Verfügung stellen kann. |
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| | Mit dem Umzug sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, zudem habe die Klägerin im telefonischen Gespräch ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzug eingeräumt. Die AGB-Regelung Ziffer 5.5 sei unwirksam, da diese die Beklagte unangemessen benachteilige. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. |
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