| |
|
| | Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg. |
|
|
|
| | Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2003 in der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte die mit Bescheid vom 4. Januar 2002 erfolgte Bewilligung von Alhi in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich zurückgenommen und fordert berechtigter Weise die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. 3.034,05 EUR. |
|
| | Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung vom 4. Januar 2002 durch die Beklagte ist an § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) i.V.m. § 45 SGB X zu messen. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). |
|
|
|
| | Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2002 -ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X-, mit dem die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 515,- EUR, der Leistungsgruppe A, eines Leistungsentgelts von 315,67 EUR wöchentlich im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 115,22 EUR zuerkannt hat, war teilweise, im Umfang von 62,65 EUR wöchentlich -bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses- rechtswidrig. |
|
| | Die Klägerin hatte ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf Alhi. Sie war arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, hatte ab dem 1. Januar 2002 keinen Anspruch auf Alg, sie hat in der Vorfrist Alg bezogen und sie war bedürftig (vgl. § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 3. SGB III- Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2624]). |
|
| | Gemäß § 195 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs- Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) betrug die Alhi für Arbeitslose, die beim Alg die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent (Nr. 1), für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent (Nr. 2) des Leistungsentgelts. Leistungsentgelt war gemäß §§ 198 Satz 2 Nr. 4, 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist gemäß § 132 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie anderer Gesetze vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zu Grunde lag. Dies ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten wie der Klägerin das Arbeitsentgelt (§ 342 SGB III). |
|
| | In Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin aus der Beschäftigung vom 7. September 1995 bis 6. März 1997, für welche sie in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 6. März 1996 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 13.142,92 DM erzielt hat, einen Anspruch auf Alg nach einem auf den nächsten Zehnerbetrag (vgl. § 132 Abs. 3 SGB III) gerundeten Bemessungsentgelt von 520,- DM erworben hat. Dieses Bemessungsentgelt erhöhte sich aufgrund der seinerzeitigen Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte zum jährlichen Anpassungstag (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ab 7. März 1998 auf 530,- DM. Dieser Betrag war für die ab 6. Dezember 1998 bezogene Alhi zu übernehmen (vgl. § 200 Abs. 1 SGB III) und nach einem Jahr (ab 6. Dezember 1999) um 0,03 v.H. (vgl. § 201 Satz SGB III) auf 520,- DM abzusenken. Bei diesem Bemessungsentgelt ist es sodann bis 31. Dezember 2001 verblieben. Ausgehend von diesem Bemessungsentgelt wäre nach der SGB III - Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4036) ein ungekürzter Leistungssatz (Leistungsgruppe A/0) von EUR 104,65 wöchentlich zu zahlen gewesen; wegen der fehlerhaften Zugrundelegung von wöchentlich 515,- EUR wurde jedoch ein ungekürzte Leistungssatz von 167,30 EUR errechnet. Die wöchentliche Differenz beträgt 62,65 EUR. |
|
| | Von diesem ungekürzten Leistungssatz war gemäß §§ 194 Abs. 1 und 2 SGB III das Einkommen des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners abzuziehen. Der Anrechnungsbetrag wurde von der Beklagten zutreffend auf 52,05 EUR wöchentlich errechnet. Insoweit macht sich der Senat die Berechnung der Beklagten (Bl. 199 der Verwaltungsakte) zu eigen und nimmt auf diese Bezug. Somit hätte der wöchentlich zustehende Leistungssatz 52,57 EUR (7,51 EUR täglich) anstelle der fehlerhaft gezahlten 115,22 EUR wöchentlich (16,46 EUR täglich) betragen. |
|
| | Mithin war die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich (8,95 EUR täglich) rechtswidrig. |
|
| | Die Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie der Bewilligung von Alhi, ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er u.a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). |
|
| | Zwar hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin, wie sie anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mitgeteilt hat, die zu Unrecht bezogene Alhi zur Lebenshaltung verbraucht hat; auch wird hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides begründet. Jedoch kann sich die Klägerin auf dieses Vertrauen nicht berufen. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides, so sie ihr nicht positiv bekannt war, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. |
|
| | Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31. August 1976, Az.: 7 RAr 112/74 ; Urteil vom 11. Juni 1987, Az.: 7 RAr 105/85). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 13. Dezember 1972, Az.: 7 RKg 9/69; Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 7/7a AL 30/07 R). |
|
| | Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). |
|
| | Der Klägerin hat den Inhalt es Bewilligungsbescheides zur Kenntnis genommen. Sie hat, wie sie anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mitgeteilt hat, den Bescheid angeschaut auch die „Zahlen“ zur Kenntnis genommen. Sie hat ferner eingeräumt, erkannt zu haben, dass sich der Leistungsbetrag ungefähr verdoppelt habe, ohne dass für sie insoweit ein konkreter Anlass erkennbar gewesen sei; das Einkommen ihres Lebensgefährten habe sich in der fraglichen Zeit nicht verändert. Sie habe aber -ebenso wie in der Vergangenheit und bis zum heutigen Tag- die Richtigkeit der Leistungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und sei von einer Gesetzesänderung ausgegangen. Allein das Unterlassen einer konkreten Überprüfung -ggf. durch Nachfrage bei der Beklagten-, auf welchen Umständen die erhebliche Erhöhung des tatsächlichen Leistungssatzes tatsächlich beruht, ist für den Senat der Anknüpfungspunkt des der Klägerin zu machenden Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit. Bezieher von Sozialleistungen sind gehalten, Bewilligungsbescheide zur Kenntnis zu nehmen, da ansonsten die Vorschriften über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht verständlich wären (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R) und einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Eine einfache Inaugenscheinnahme des Bescheides hätte es der Klägerin jedoch ohne weiteres möglich gemacht, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. Im Rahmen der dortigen Angaben ist angeführt, dass als Berechnungsgrundlage ein Bemessungsentgelt von 515,- EUR zu Grunde gelegt wurde. Auch ist im Bescheid ausdrücklich gekennzeichnet, dass dieser Betrag geändert worden sei. Nachdem die Kläger jedoch anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 angegeben hat, ihr sei klar gewesen, dass für die Höhe der Alhi das zuvor bezogene Gehalt maßgebend sei, eine Änderung der, der Bewilligung zu Grunde liegenden Einkünfte jedoch nicht erfolgt ist und klägerseits auch nicht angeführt wurde, vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie habe an eine Gesetzesänderung geglaubt. Dass es auch zuvor mehrfach zu Überzahlungen durch die Beklagte gekommen war, die die Klägerin nach eigenem Bekunden jeweils erstattet hat, musste sich ihr auch in diesem die Möglichkeit aufdrängen, dass der deutlichen Erhöhung des Leistungssatzes zu ihren Gunsten eine fehlerhafte Berechnung durch die Beklagte zugrund liegen könnte. Angesichts der im Bewilligungsbescheid auch optisch ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen und der klar ersichtlichen Währungseinheit hätten damit einfachste Überlegungen der Klägerin ausgereicht, die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung zu erkennen. |
|
| | Ferner ist zu berücksichtigen, dass der ausgewiesene Zahlbetrag von 115,22 EUR wöchentlich (16,46 EUR täglich) mehr als doppelt so hoch war, wie die (zuletzt) zuvor bewilligten 103,46 DM wöchentlich (Bescheid vom 20. Dezember 2001). Vor dem Hintergrund der zeitlichen Nähe der Alhi- Bewilligungsbescheide, wie des Umstandes, dass zwischen den Bescheiden kein neuer Antrag mit neuerlichen Angaben zum Einkommen des Partners erforderlich war, des Umstandes, dass seinerzeit weder in den Medien die Rede von derart leistungserhöhenden Gesetzesänderungen noch eine solche im Bescheid angedeutet war, es ferner höchst unwahrscheinlich war, dass die bereits seit Jahren stets neuen Absenkungen unterliegende Alhi nunmehr schlicht verdoppelt worden wäre und schließlich zur Zeit der Währungsumstellung in sämtlichen Bereichen eine erhöhte Sensibilität für deren Auswirkungen bestand, ist der Senat nach Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass die Unkenntnis der Klägerin bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhte. |
|
| | Auch der Umstand, dass die Klägerin, die, mit Unterbrechungen, seit dem 16. Juni 1994 bei der Beklagten im Leistungsbezug steht, in der Höhe differierende Leistungen erhalten hat, vermag keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Den der Klägerin gewährten Leistungen lag jeweils ein Bemessungsentgelt zu Grunde, das sich innerhalb eines Rahmens von 520,- DM bis 580,- DM bewegte. Zwar hat sich dies bei er zuletzt bezogenen Alhi, wegen des anzurechnenden Partnereinkommens nicht 1:1 der Gestalt auf die Höhe ausgewirkt, dass die Alhi die Höhe der anrechnungsfreien Leistungen ergeben hat; gerade angesichts des häufigen Wechsels der Leistungsarten über Jahre hinweg war es der Klägerin jedoch geläufig, dass allein die Alhi einer Anrechnung des Partnereinkommens unterlag, zumal anlässlich der Antragstellung jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte (Dezember 1998, Dezember 1999, März und Dezember 2001) umfangreiche Angaben zum ggf. anzurechnenden Entgelt gefordert wurden und diese von der Klägerin und ihrem Partner auch präzise -insbesondere bezüglich der für die Leistung günstigen Daten- getätigt wurden. Angesichts der Vielzahl der ergangenen Bescheide und zur pflichtgemäßen Lektüre ausgehändigten Merkblätter ist auch nicht zu glauben, dass die Klägerin mit dem für die Leistungsberechnung in den wesentlichen Ausgangspunkt bildenden Begriff des Bemessungsentgelts nichts habe verbinden können. Für die Leistungsberechnung wirkte immer noch das in der Beschäftigung als Verkäuferin vom September 1995 bis März 1997 erzielte Bruttoentgelt von monatlich etwas über 2.000,- DM nach. Dann aber konnte es unmöglich richtig sein, wenn im Bescheid vom 4. Januar 2002 ein Bemessungsentgelt in EUR ausgewiesen war, dass im wesentlichen dem seit Jahren in DM angesetzten entsprach. |
|
| | Der Senat ist auch und insb. nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 davon überzeugt, dass sie nach ihrer persönlichen Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. Zwar erschien sie verbal verlangsamt; eine intellektuelle Einschränkung war aber nicht erkennbar. Die Klägerin war als gelernte Arzthelferin und als Verkäuferin im Textilhandel im Umgang mit schriftlichen Unterlagen geschult. Auch der Umgang mit Zahlenwerken war ihr, nachdem sie von Mai bis September 1998 eine Bildungsmaßnahme mit Schwerpunkt Abrechnung für Arzthelferinnen besucht hat, geläufig. Auch vermögen gesundheitliche Einschränkungen eine Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 nicht zu begründen. Insb. aus den Leistungsdaten des bei der B. Ersatzkasse geführten Krankenversicherungsverhältnisses ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit vorlag. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten im 4. Quartal 2001 und im 1. Quartal 2002 gründeten nicht in einer Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet. Die Klägerin war vielmehr wegen einer „nicht näher bezeichneten Infektionskrankheit“ arbeitsunfähig erkrankt. Ferner wird im Arztbrief der U.-Klinik an Dr. H. vom 11. April 2008 angeführt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie „seit 2001 keine ambulante oder stationäre Psychotherapie mehr“ gemacht habe. Im Besonderen hieraus wird dem Senat deutlich, dass die Klägerin, die zuvor eine ambulante Psycho- und Verhaltenstherapie absolviert hatte, nach deren Abschluss, selbst die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung nicht mehr gesehen hat. |
|
| | Der Senat verkennt nicht, dass die gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. in ihrem Gutachten vom 2. Januar 2009 angab, die Klägerin habe an einer Angststörung mit Panikattacken und/oder einer Agoraphobie mit sozialem Rückzug gelitten und eine Gesamtwürdigung der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der damaligen seelischen Störungen lege es jedenfalls nicht nahe, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Die Gutachterin hat indes angeführt, dass die seelischen Störungen diese Einschätzung nur stützen, nicht jedoch begründen könnten. Auch hat die Gutachterin angegeben, dass z.B. wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychotische Syndrome eine Einschränkung der Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit bedingen könnten, eine solche gesundheitliche Störung jedoch bei der Klägerin nicht vorgelegen habe. |
|
| | Überdies ergeben sich weder aus dem Gutachten, noch aus den sonstigen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die bei der Klägerin bestehenden psychische Erkrankungen bereits zur Zeit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 bei dieser Veränderungen der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit bedingt haben. Psychische Erkrankungen bedingen Einschränkungen auch im sozialen Lebensvollzug des Erkrankten. Eine Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung kann daher nur dann angenommen werden, wenn unabhängig von der konkreten Diagnose, auch im sozialen Lebensvollzug des Erkrankten Auswirkungen feststellbar sind. So kann bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit an Aktivitäten des täglichen Lebens (bspw. in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentration, Interesse und Aufmerksamkeit) teilzuhaben, von einer Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Derartige Einschränkungen haben bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen. |
|
| | Damit steht fest, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 in ihrer Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen ist. |
|
| | Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben, kann sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weswegen die Zurücknahme des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 insgesamt von der Regelung des § 45 SGB X gedeckt ist. Der Bewilligungsbescheid war von der Beklagten gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen; die hierbei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. |
|
| | Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin zu erstattende Betrag von insg. 3.034,05 EUR ist zutreffend errechnet (täglich EUR 8,95 für 339 Kalendertage). Im Übrigen wird auf die obigen Berechnungen Bezug genommen. Auf Verbrauch der Leistung oder Fähigkeit zur Erstattung kommt es vorliegend nicht an; über deren Modalitäten ist vorliegend nicht zu entscheiden. |
|
| | Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Februar 2005 ist aufzuheben, die Klage ist abzuweisen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Zurückverweisung im Ergebnis zu keinem Erfolg für die Klägerin in der Sache geführt hat. Denn die Zurückverweisung der Sache durch das BSG ist kostenrechtlich noch kein Erfolg, der eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten rechtfertigen könnte. Der Erfolg wird ausschließlich daran gemessen, ob und inwieweit die neue Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin ausgefallen ist. |
|
|
|