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| | Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr.1 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 - veröffentlicht in juris) zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. |
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| | Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, bei Wegeunfällen das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -; vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils veröffentlicht in juris). |
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| | Die Verrichtung des grundsätzlich als Beschäftigtem versicherten Klägers - das Überfahren der Fußgängerfurt in der B. Straße in Stuttgart - hat zu dem Unfallereignis - der Kollision mit der Stadtbahn - als einem zeitlich begrenzten, von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignis geführt. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von PD Dr. D. hat das Unfallereignis zu einer Lungenkontusion, einem traumatischen Pneumothorax, zu multiple Rippenfrakturen, einer Sitzbeinfraktur sowie einem Schambeinbruch geführt und damit einen Gesundheitserstschaden des Klägers verursacht. |
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| | Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, weswegen Wegeunfälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.. |
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| | Zur nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegstrecke zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist „unmittelbar“ schon deshalb nicht gleichzusetzen mit „kürzester“, weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - veröffentlicht in juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - veröffentlicht in juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII, Rn. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Kläger mit der von ihm gewählten Strecke über die B. Straße in Stuttgart (L 9512) in Richtung Waiblingen und der geplanten Weiterfahrt bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und über die Stuttgarter (L 1197), die Esslinger sowie die Fellbacher Straße (L 1198) hin zu seinem Wohnort, eine Strecke gewählt, die nach den im Internet zugänglichen Routenplanern (u.a. www.falk.de) ca. 9 km lang ist und eine Fahrtzeit von ca. 20 min benötigt. Die direkte Wegstrecke über die A. und die Augsburger Straße (L 1013) nach Stuttgart Untertürkheim zum Wohnort des Klägers ist hingegen nur ca. 5 km lang. Die Fahrzeit beläuft sich hierbei auf ca. 12 min. Die gewählte Strecke ist hiernach um mehr als 50 % länger als die kürzeste Wegstrecke; mit ihr geht eine entsprechende Verlängerung der Fahrtzeit einher. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 22.09.1966 - 2 RU 188/65 - (veröffentlicht in juris) entschieden, dass bei einer Wegstrecke von 5,5 km bereits eine Verlängerung um 800 m nicht mehr als kurz zu bewerten ist. Auch ist die vom Kläger gewählte Wegstrecke nicht wegen Aspekten der Verkehrsdichte oder der Beschaffenheit der Verbindung als vorzugswürdig anzusehen. Der direkte Weg von der A. Straße zum Wohnort des Klägers führt auf direkter Linie über eine innerstädtische Ausfallstraße (Augsburger Straße), die auf 50 km/h geschwindigkeitsreguliert und teilweise 4-spurig ausgebaut ist. Der Weg über Schmiden ist hingegen allein im Stadtgebiet von Stuttgart, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, noch mit mindestens 5 Lichtzeichenanlagen versehen, die einem zügigen Fortkommen entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgetragen hat, bei einer Fahrt über die Augsburger Straße in Untertürkheim den Berg hinauf fahren zu müssen, wodurch sein Roller langsamer fahre, mag dies zwar im Hinblick auf die Topographie und möglicherweise auch technisch zutreffend sein, indes ist, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, auch der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg entlang der B. Straße (durchgängig) ansteigend. Da auch in Ansehung der vom Kläger mitgeteilten Motorisierung des Rollers von 125 ccm die theoretisch denkbare Verlangsamung des Rollers auf einer ansteigenden Straße nicht dazu führt, dass die mögliche Geschwindigkeit des Rollers unter die innerorts und auch in Stuttgart-Untertürkheim geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h absinkt, mithin auch bauartbedingte und örtliche Umstände die Wahl des Fahrtweges objektiv nicht als vorzugswürdig erscheinen lassen, befand sich der Kläger, ab dem Moment, in dem er von der A. Straße nach links auf die B. Straße abgebogen ist, auf einem nicht versicherten Umweg. Die subjektive Einschätzung des Klägers, er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten, vermag insofern keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da die Frage, ob ein Fahrtweg dem Versicherungsschutz unterfällt im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit nicht anhand der Vorlieben des Versicherten zu bestimmen ist. Gleiches gilt für den Vortrag, auf der Wegstrecke über die B. Straße befänden sich Tankstellen, da auch bei einer Fahrt über die Augsburger Straße Tankstellen erreichbar sind. |
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| | Ungeachtet dessen ist der Unfall des Klägers auch dann, wenn die gewählte Fahrtstrecke nicht als Umweg zu qualifizieren wäre, aus einem anderen Grund nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Auch im Falle eines Wegeunfalles muss die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend dem Kläger, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - und vom 18.03.2008 - B 2 U 2707 R - jeweils veröffentlicht in juris). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg nur dann versichert ist, wenn er zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - veröffentlicht in juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - zitiert nach juris). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert. Die Fälle räumlicher Unterbrechung - solche einer zeitlichen Unterbrechung sind vorliegend nicht relevant - kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII durch den Begriff des „abweichenden Weges“. Erfasst werden hiervon den Versicherungsschutz ausschließende Ab- und Umwege. Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg, z.B. einem Verkehrsstau, zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang nicht versichert (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris), er endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). |
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| | Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen hierbei - mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten für die kausalen Zwischenglieder die hinreichende Wahrscheinlichkeit - des vollen Beweises, d.h. sie müssen, unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1978 - RU 66/77 - veröffentlicht in juris). Eine Tatsache ist hiernach nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 m.w.N. veröffentlicht in juris). Zu den i.d.S. voll zu beweisenden Tatsachen gehören u.a. die Verrichtung der versicherten Tätigkeit und die das Unfallereignis zu einem Arbeitsunfall machenden Umstände. |
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| | Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris). |
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| | Da der Kläger denknotwendigerweise im Bereich der Gleise von der Stadtbahn getroffen wurde, diese, wie sich aus den polizeilichen Unterlagen ergibt, nicht in die Fahrbahn integriert sind, sondern in einem räumlichen abgegrenzten, parallel zur Straße verlaufenden Gleisbereich liegen, hat der Kläger in dem Moment, in dem er - in Fahrtrichtung nach links - über die Fußgängerfurt in den Schienenbereich einfuhr, eine Zielrichtung eingeschlagen, die nicht mehr auf dem von ihm gewählten Heimweg lag. Mithin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls den versicherten Weg verlassen hat, er sich vielmehr auf einem Abweg befand. Die Feststellungslast dafür, dass der vom Kläger mit dem Linksabbiegen eingeschlagene Weg von einer betrieblichen Handlungstendenz getragen war, obliegt hiernach dem Kläger. |
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| | Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insb. auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, die Fahrtrichtung deswegen geändert hat, weil er ein der S KG gehörendes Navigationsgerät, welches er versehentlich mit sich geführt haben will, zurück bringen wollte bzw. einen versehentlich im Betrieb verbliebenen Schlüssel holen wollte. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers betreffend seiner Motive zur geplanten Umkehr nicht konsistent ist. Der Kläger selbst hat vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides keine Angaben zum Hintergrund seiner Motivlage gemacht, um sodann zunächst anzugeben, er habe beabsichtigt, seinen Hausschlüssel, den er auf dem Betriebsgelände vergessen haben wollte, holen zu wollen, um sodann, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt haben will, vorzutragen, er habe ein versehentlich mitgeführtes Navigationsgerät der S KG zurück bringen wollen. Zwar bestand nach der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der S KG für die dortigen Mitarbeiter die Verpflichtung, betriebsgehörige Geräte und Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit in die hierfür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen, indes hat die Einvernahme der Geschäftsführerin der S KG im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht bestätigt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. Das Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches ausgehändigt worden sei, bestätigt das Vorbringen des Klägers nicht. Da hingegen ferner mitgeteilt wurde, dass bei der S KG weder ein Navigationsgerät - von der Ehegattin des Klägers - zurückgebracht worden ist noch ein solches vermisst werde, ist jedenfalls bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. |
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| | Zwar kann sich das Gericht im Übrigen seine Überzeugung auch einzig durch den Beteiligtenvortrag verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und seine Darlegungen widerspruchsfrei sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 118, Rn. 8), jedoch ist der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Umkehr an der Fußgängerfurt in der B. Straße betriebsdienlichen Zwecken geschuldet war. Zwar hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger ergebnisorientiert vorträgt, indes bleibt es auch nach der Einvernahme unklar, warum der Kläger zum Firmengelände zurückgekehrt sein will. Dies gründet bereits darin, dass nunmehr, anders als zuvor schriftsätzlich vorgetragen, nicht das Navigationsgerät, sondern das Mitführen eines Schlüssels und eines Mobiltelefons (Haupt-)Grund für die Umkehr gewesen sei. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen er habe zwei Schlüsselbünde, einen Haus- und einen Firmenschlüssel, besessen. Der ihm täglich (morgens) ausgehändigte Autoschlüssel habe zusammen mit dem Spindschlüssel täglich dem Meister zurückgegeben werden müssen. Der Kläger hat sein Vorbringen schließlich insofern konkretisiert, dass sein eigener Schlüssel mit dem Firmenschlüssel -nach gerichtsseitigem Verständnis dem für das Firmengelände - in der Firma verblieben sei. Da indes zuvor maßgeblich auf das weisungswidrig mitgeführte Navigationsgerät abgestellt wurde, stellt der jetzige Vortrag des Klägers neuerlich einen partiellen Argumentationswechsel dar, weswegen sich der Senat nicht in der Lage sieht, seine Überzeugungsbildung einzig auf das klägerische Vorbringen zu stützen. |
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| | Da jedenfalls die geltend gemachte Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt ist, ist der volle Beweis der betrieblichen Veranlassung der Umkehr nicht geführt. Dies geht, da keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind, nach den oben benannten Grundsätzen zu Lasten des Klägers. |
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| | Der Verkehrsunfall des Klägers am 16.10.2009 ist daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII. |
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| | Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. |
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