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| | Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, was ihm von der Beklagten maßgeblich wegen eines Visumverstoßes bei der Einreise versagt wird. |
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| | Der Kläger, ein am xx.xx.xxx geborener ukrainischer Staatsangehöriger, gehört zu einer technik- und deutschland-affinen Familie aus der Ukraine. |
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| | Der Schwiegervater des Klägers verließ bereits im letzten Jahrzehnt mit seiner damaligen zweiten Ehefrau sein Herkunftsland und übersiedelte nach Deutschland. Er ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitet seit längerem für ein Inge-nieur-Büro für Elektrotechnik als Projekt-Manager und erzielt aktuell ein monatliches Brutto-Einkommen i. H. v. ca. EUR 4.000,-. |
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| | Der Schwager des Klägers, Bruder der Ehefrau und Sohn des Vorgenannten, übersiedelte ebenfalls nach Deutschland. Er ist noch in Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit und arbeitet beim selben Ingenieur-Büro wie sein Vater. |
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| | Die Ehefrau des Klägers, Tochter bzw. Schwester der beiden Vorgenannten, war nach der Auswanderung ihres Vaters zunächst in der Ukraine verblieben und erlangte dort ihren Schulabschluss. Seit dem Jahr 2005 lebt sie mit dem Kläger zusammen, beide bewohnten im Heimatland eine gemeinsame Wohnung. Im Jahr 2012 folgte die Ehefrau des Klägers ihrem Vater nach Deutschland und erhielt hier von der Beklagten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG und im Anschluss eine solche nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums. Derzeit studiert sie Wirtschaftsinformatik an der Universität xxx und arbeitet seit Oktober 2014 bei der xxx AG als Werkstudentin in der IT-Abteilung, wodurch sie auch ihren Lebensunterhalt sichert. Sie beabsichtigt, nach Abschluss der Universität ihre Karriere als Ingenieurin in Deutschland fortzusetzen und hat nach ihren Angaben von ihrem Arbeitgeber bereits ein Angebot, nach dem Studienabschluss ihren Arbeitsvertrag bei der xxx AG zu verlängern. |
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| | Der Kläger selbst verblieb zunächst in der Ukraine und das Paar besuchte sich wechselseitig. Nach Abschluss von Schulausbildung und Militärdienstzeit erlangte der Kläger an der nationalen Bergbau-Universität einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung „Informations- und Steuerungssysteme und -technologien“ sowie die Qualifikation „Fachkraft im Bereich der Computersysteme“. |
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| | Am 27.12.2013, noch während des Studiums seiner Lebensgefährtin in Deutschland, schlossen der Kläger und seine Frau in der Ukraine die Ehe. |
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| | Im Februar 2014 erhielt der Kläger vom polnischen Konsulat in Charkow/Ukraine ein Schengen-Visum „Typ C“ zur zweimaligen Einreise in den Schengen-Raum ab dem 24.02.2014. |
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| | Am 05. März 2014 gelangte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und nahm bei seiner Ehefrau Wohnung. Unter dem 20.03.2014 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG zum Ehegattennachzug. Hierzu trug er u. a. vor, er sei derzeit dabei, die deutsche Sprache intensiv zu lernen und könne sich bereits einigermaßen verständigen. Ab dem 31.03.2014 werde er an einem Deutsch-Intensiv-Sprachkurs teilnehmen. Der Lebensunterhalt sei - auch über die Ehefrau und den Schwiegervater - gesichert. Auf einem persönlichen Konto des Klägers bei der Deutschen Bank liege ein Guthaben in Höhe von mehr als EUR 8.000,-. Aufgrund der Qualifikationen bestünden auch gute Aussichten, in Deutschland, etwa in der IT-Branche, eine Arbeit zu finden. In der Wohnung des Schwiegervaters gebe es ausreichenden Wohnraum. Auch eine Krankenversicherung liege vor. Zwar sei der Kläger lediglich mit einem Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, zur Durchführung eines Visa-Erteilungsverfahrens in die Ukraine zurückzukehren. Der Kläger sei Unteroffizier der Reserve der ukrainischen Streitkräfte. Dort sei zwischenzeitlich eine Mobilisierung angeordnet. Im Falle der Rückkehr müsse der Kläger mit der sofortigen Einziehung rechnen und dass er in den Konflikt mit Russland involviert werde. Der Kläger legte zu seinem Vortrag umfangreiche Urkunden und Bescheinigungen vor. |
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| | Unter dem 15.04.2014 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Antragsverfahren und teilte u. a. mit, sein Schengen-Visum habe er Anfang 2014 auf Einladung eines polnischen Geschäftspartners erhalten. Da die Verhandlungen mit dem Geschäftspartner schneller abgeschlossen waren als der Gültigkeitszeitraum des Visums lautete, habe sich die Gelegenheit geboten, die Ehefrau in Deutschland für die restliche Zeit zu besuchen. Nach der Zuspitzung der militärischen Situation in der Ukraine habe seine Ehefrau darauf bestanden, dass er nicht dorthin zurückkehre. So sei die Entscheidung getroffen worden, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Bundesgebiet zu stellen. |
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| | Am 24.04.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an. Im Rahmen dessen teilte der Kläger unter dem 11.08.2014 u. a. mit, der Kläger habe zwischenzeitlich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Entsprechende Bescheinigungen waren beigefügt. |
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| | Mit Bescheid vom 31.10.2014 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger - unter Fristsetzung - die Abschiebung in die Ukraine an. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, keine der alternativ zu erbringenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) bis g) AufenthG werde vom Kläger erfüllt. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium besitze, sei gemäß § 16 Abs. 2 AufenthG die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG sei daher nicht einschlägig. Aber auch lit. e) der Norm komme nicht in Betracht. Die Ehe sei erst am 27.12.2013 geschlossen worden und die Ehefrau habe zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne daher lediglich nach Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gründe, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Klägers ausgelegt werden könnten, seien nicht erkennbar und seien auch nicht vorgetragen worden. Zudem seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht mit dem notwendigen Visum zum Familiennachzug, vielmehr mit einem polnischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist. Ein Anspruch nach den §§ 39 ff Aufenthaltsverordnung, um den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen zu dürfen, bestehe hier nicht. Das Absehenermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht eröffnet. Zum einen habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Aber selbst wenn die Ausnahmevorschrift einschlägig wäre, liege es im öffentlichen Interesse, das Visumverfahren als wichtigstes Steuerungsinstrument der Einreise beizubehalten. Bereits aus generalpräventiven Gründen sei es erforderlich, dem Eindruck entgegenzuwirken, dass durch die gezielte Umgehung der Einreisevorschriften vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften, um den Zweck des Aufenthaltsgesetzes, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern nicht zu gefährden, überwiege das private Interesse am Absehen von der Visumerteilung. Es sei verhältnismäßig und zumutbar, dass der Kläger das Visumverfahren in seinem Heimatland nachhole. Auch seien keine besonderen Umstände erkennbar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens darstellen könnten. Außergewöhnliche schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Ehefrau, die die Nachholung des Visumverfahrens hier unzumutbar oder unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Daran ändere auch der Vortrag, in der Ukraine sei nunmehr die Teilmobilmachung der Streitkräfte angeordnet worden, nichts. Der Kläger wolle sich durch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seiner staatsbürgerlichen Pflicht entziehen. Die deutschen Behörden könnten auf jeden Fall ein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Heimatstaat durch das Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nicht unterstützten. |
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| | Der Kläger legte gegen diese Entscheidung der Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zusätzlich beantragte er beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung ist u.a. angegeben, die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, „Gründe, die im Rahmen des Ermessens zu Ihren Gunsten ausgelegt werden könnten, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen“, kämen einem Unterlassen einer Ermessensbetätigung gleich. Er habe - mehrfach - auf seinen Rang als Unteroffizier der ukrainischen Streitkräfte und auf die drohende Gefahr seiner sofortigen Mobilisierung hingewiesen. Entsprechendes müsse gelten mit Blick auf die Möglichkeit, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visa-Erfordernis abzusehen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist u.a. auf die angegriffene Verfügung der Beklagten verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt, bei einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne abhängig von der Fallgestaltung u. a. maßgeblich sein, dass an dem Aufenthalt einer Person, die sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, ein öffentliches Interesse besteht. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Die Beklagte habe das ihr erteilte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die vorgetragene Einberufung als Reservist zur Armee mit der Gefahr, in den Konflikt zwischen der Ukraine und Russland involviert zu werden, könne ebenfalls nicht zu einem Aufenthaltsrecht führen. Es könne dem Kläger zugemutet werden, sein Heimatland zu unterstützen. Auch Art. 6 GG führe nicht dazu, vom Visumerfordernis hier abzusehen. Zum Zeitpunkt der Heirat habe sich die Ehefrau bereits zum Zwecke des Studiums in Deutschland befunden, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bislang nicht begründet worden sei. Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens wiege daher höher als das persönliche Interesse des Klägers. |
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| | Der Kläger hat am 16.12.2014 das Verwaltungsgericht angerufen. |
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| | Mit Beschluss vom 19.01.2015 (11 K 5376/14) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache müsse - zumindest - als im Ergebnis offen angesehen werden. Die Annahme einer Unzumutbarkeit hinsichtlich der Pflicht, das Visumverfahren nachzuholen, liege außerordentlich nahe. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 (FamiliennachzugsRL) sei auch das Ermessen der Behörde reduziert. |
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| | Mit Beschluss vom 19.03.2015 (11 S 334/15) änderte der VGH Baden-Württemberg diese Entscheidung und wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung heißt es dort, es sei davon auszugehen, dass das Rechtsbehelfsverfahren ohne Erfolg bleiben werde. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Einholung des erforderlichen Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG lägen nämlich nicht vor. Die Einholung des Visums sei dem Kläger nicht unzumutbar. Eine mögliche Einziehung als Reservist für einen nicht feststehenden Zeitraum zum Militärdienst wäre ein nicht zu beanstandendes Vorgehen des Heimatstaates, wenn der Kläger zur Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten herangezogen würde, denen sich zu entziehen der Kläger ebenso wenig berechtigt sei, wie seine im Heimatland verbliebenen Landsleute. Denn auch der Heimatstaat wäre zweifellos berechtigt, dem Kläger die Ausreise und damit die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zunächst faktisch zu verweigern. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es gerade ihm unzumutbar machen würden, seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Der Hinweis auf Art. 8 der Familienzusammenführungsrichtlinie vermöge nur auf den ersten Blick ein Fragezeichen aufzuwerfen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie finde diese nämlich überhaupt nur Anwendung, wenn der Stammberechtigte, hier also die Ehefrau des Klägers, die „begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen“. Das sei im Falle der Ehefrau des Klägers nicht der Fall. |
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| | Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger ergänzend weiter ausgeführt, die Lage im Heimatland habe sich inzwischen noch weiter verschlechtert. Es finde ein Bürgerkrieg statt, sehr wahrscheinlich unter Beteiligung eines anderen Staates. Der Kläger stamme aus Dnjpropetrovsk. Donezk sei nur 200 km entfernt und die militärische Front befinde sich noch näher. Es gebe dort inzwischen mehr als 4000 Tote. Es liege auf der Hand, dass es sich hier um besondere Umstände handele, die im Rahmen des Absehen-Ermessens zu berücksichtigen seien. Das gelte auch für den Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits seit zehn Jahren zusammen lebten. Die schutzwürdigen Interessen des Ehepaares seien übersehen worden. |
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| | Der Kläger hat zwischenzeitlich von der Universität xxx die Zulassung zum Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik ab dem Sommersemester 2015 erhalten. Der Schwiegervater des Klägers hat eine förmliche Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG für den Kläger abgegeben. |
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| | Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Kläger und seine ihn als Beistand begleitende Ehefrau ergänzend vor, aus der Einheit, in der der Kläger seine Militärausbildung absolviert habe, habe es im Rahmen des Konfliktes inzwischen bereits 40 Gefallene gegeben. Darunter sei sein damaliger Kommandeur und etliche bekannte junge Männer aus seiner Nachbarschaft. In der Ukraine herrsche Korruption. Zum Militärdienst als Reservisten würden im Rahmen der jetzigen Mobilisierungen vor allem „einfache Leute“, wie er, eingezogen. Die Söhne der Oberschicht müssten nicht mit ihrer Mobilisierung rechnen. Er wolle in diesem Konflikt nicht kämpfen. Seine Mutter sei russische Volkszugehörige gewesen. Sie sei verstorben. In Russland habe er aber noch zahlreiche Verwandte mütterlicherseits. Er könne in diesem Konflikt nicht kämpfen. Er habe die militärische Qualifikation eines Mechaniker-Fahrers des Gefechtsfahrzeuges (Granatwerfer) der Luftsturmtruppen. Als solcher müsse er im Falle der Rückkehr in die Ukraine mit seiner sofortigen Mobilisierung rechnen, mit allen Konsequenzen. Nach den vorliegenden Nachrichten aus der Ukraine sei aktuell die fünfte Mobilisierungswelle angeordnet. Davon werde auch im ukrainischen Fernsehen gesprochen. |
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| | den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zu erteilen. |
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| | Sie bezieht sich auf die angegriffenen Verfügungen und die Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Eilverfahren. |
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| | Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Klägerseite nach einer eventuellen Bereitschaft gefragt, ein Visumverfahren in der Ukraine nachzuholen. Während sich der Kläger nachdenklich zeigte, ohne sich direkt zu äußern, lehnte die den Kläger als Beistand begleitende Ehefrau dies kategorisch ab. Sie können ihren Mann, mit dem sie seit zehn Jahren zusammenlebe, nicht der Gefahr aussetzen, in der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine zu Tode zu kommen. Das komme überhaupt nicht in Frage. |
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| | Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht, als Gericht der Hauptsache, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.03.2015 geändert und - erneut - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers angeordnet (11 K 2152/15). |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im vorangegangenen Eilverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. |
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