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| | Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg. |
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| | Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten für gewährte Jugendhilfe in der Jugendhilfeangelegenheit des JS in Höhe von 91.417,16 EUR auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII zu (vgl. nachfolgend unter 1.). Hingegen kann sie nicht die Erstattung des Verwaltungskostenzuschlags für den Verwaltungsmehraufwand nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen (vgl. nachfolgend unter 2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu einem Teil zu ändern. |
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| | 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage von § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher der in der Jugendhilfeangelegenheit des JS aufgewendeten Kosten zu. Hierbei handelt es sich um alle Kosten, die bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen für JS Ende des Monats August 2011 aufgewandt worden sind. |
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| | Nach § 89 c Abs. 1 S. 2 VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. |
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| | § 86 d SGB VIII regelt die Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. |
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| | a) Aus den im Verfahren beigezogenen Akten und aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich für den Senat, dass ab dem Sommer 2008 zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens Uneinigkeit darüber bestand, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe in dem Fall des JS nach der in dem vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Über diese Frage sind zwischen den Beteiligten schriftsätzlich unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden. |
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| | Steht - wie vorliegend - die Personensorge in dem Fall, in dem die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. |
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| | Während zwischen den Beteiligten - was noch darzustellen sein wird - nicht in Streit stand, dass bei JS im Sommer 2008 immer noch ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Bewilligung einer jugendhilferechtlichen Leistung gegeben und damit ein jugendhilferechtliches Handeln geboten war, teilten die Klägerin und der Beklagte nicht die Auffassung darüber, wann im Fall des JS von einem Beginn der Leistung im Sinn von § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ausgegangen werden musste; insbesondere stand zwischen ihnen in Streit, ob die Leistung, die zunächst im Juni 2007 mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe begonnen hatte, im Laufe des Jahres 2008 mit der Folge endete, dass sich die hieran anschließende Leistung nur als eine neue - zweite - Leistung darstellen konnte. |
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| | Gerade in einem solchen Fall der Uneinigkeit über die „richtige“ örtliche Zuständigkeit verpflichtet aber § 86 d SGB VIII „vorläufig zum Tätigwerden“, damit das Kind bzw. der Jugendliche zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nicht unversorgt bleibt. In einer derartigen Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, muss nämlich die Frage, welcher Träger zu dem jedenfalls erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantwortet werden können. Dieses soll nach dem Gesetz derjenige örtliche Träger sein, in dessen Bereich sich der Jugendliche bzw. das Kind „vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ Um dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden, kann - anders als das Verwaltungsgericht meint - insoweit nur der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher, also der Leistung, um die es § 86 d SGB VIII gerade geht, gemeint sein. Nach der Erfahrung des Senats besteht nämlich in der jugendhilferechtlichen Praxis - wie auch in dem vorliegenden Fall - des Öfteren zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der Jugendhilfe Uneinigkeit darüber, wann von einem „Beginn der Leistung“ im Sinn der Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII, die § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII ausdrücklich aufführt, auszugehen ist. So kann etwa häufig bereits nicht eindeutig bestimmt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt als aufgenommen anzusehen ist, oder - wie der vorliegende Fall zeigt - ob unter Umständen aufgrund eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs eine Leistung beendet worden ist und sodann mit einer neuen Leistung begonnen wurde (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RN 18). Eine Klärung hierüber, die mitunter sehr schwierig und nur unter Beiziehung alter Aktenvorgänge erfolgreich sein kann, soll aber im Rahmen einer Anwendung der (Not-) Zuständigkeitsbestimmung des § 86 d SGB VIII nicht geleistet werden. |
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| | Im Rahmen des § 86 d SGB VIII kann sich die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ daher lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden beziehen, was dem Wortlaut des Gesetzes auch durchaus entspricht. Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff „Beginn der Leistung“ gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung). Jungen Menschen und ihren Familien soll in der Situation des § 86 d SGB VIII sofort durch einen unschwer auszumachenden örtlichen Träger geholfen werden. Der Begriff „Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf diejenige Jugendhilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten Träger erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Nur ein solches Verständnis gewährleistet eine praktikable und schnelle Hilfe vor Ort (DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drs. 11/5948, S. 103/104). |
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| | Da JS vor Beginn der so zu verstehenden - vorläufigen - Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt bei seinem Vater in ... gehabt hat, bestand nach § 86 d SGB VIII die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden für die Klägerin. |
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| | b) Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte war aber im Sinn von § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den Regelbestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII - hier: § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII - begründet worden ist. Denn JS hatte vor Beginn der - bis zum 31.08.2011 andauernden - Leistung im Sinn dieser Vorschrift zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt: |
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| | „Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Betrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. |
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| | Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist. (…) |
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| | Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat. (…) |
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| | Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem 25. Januar 1999 gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.“ (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116) |
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| | „Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 <S. 7>; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22). |
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| | In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236) |
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| | Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23). |
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| | Nach diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den dem JS in dem Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 31.08.2011 erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen insgesamt um eine einheitliche Gesamtleistung gehandelt hat. |
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| | So steht zunächst der Einschätzung des Beklagten, wonach bereits nach dem Umzug des JS zu seinem Vater die bisherige jugendhilferechtliche Leistung geendet habe und daher nur eine neue hätte beginnen können, gerade dessen eigene „Abschließende Gesamteinschätzung aufgrund wechselnder Zuständigkeit“ vom 10.06.2008 entgegen. Danach wurde auch noch Mitte des Jahres 2008 von Seiten des Beklagten ein weiterer Förderbedarf für JS angenommen; die bisher eingeleiteten Maßnahmen konnten gerade nicht als beendet angesehen werden. In jener Gesamteinschätzung ist etwa davon die Rede, dass JS von Anfang an unkonzentriert und innerlich abwesend wirke und er bis dato wenig differenziert und teilweise verlangsamt reagiere. Seine Eigenaktivität sei deutlich herabgesetzt und ihm fehlten Handlungsstrategien bereits in einfachen Dingen. Er blende wesentliche Teile der Realität aus und sei sich möglichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst. Es gebe immer wieder Phasen, in denen er den Schulbesuch verweigere, hinsichtlich der Befassung mit Computerspielen zeige er deutliche Suchttendenzen. Zwar habe sich nach dem Umzug zu seinem Vater nach ... zunächst eine deutliche Entspannung der Situation ergeben. So sei JS insgesamt offener geworden und könne etwa gemeinsame Freizeitangebote eher annehmen. Mit Unterbrechungen gehe er auch in die Schule. Indes scheine JS aktuell auf die Veränderung mit deutlichen Rückschritten zu reagieren. So habe er nach einem Praktikum einen regelrechten „Praxisschock“ und massive Angst bekommen, ob er dem sehr geregelten Ablauf einer Lehrstelle gewachsen sei. Insoweit zeige sich nach wie vor seine massive Selbstwertproblematik, er reagiere erneut mit Schulverweigerung und provoziere mit seinem passiven Verhalten. Aus Sicht des Beklagten sei zusammenfassend das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe sehr ungünstig, weshalb es sehr zu begrüßen wäre, wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre. |
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| | Die nach dem Umzug des JS nach ... mit Bescheid der Klägerin vom 04.11.2008 bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 27, 31 SGB VIII stellte deshalb ersichtlich eine Fortsetzung der auch seitens des Beklagten als notwendig angesehenen Hilfe dar. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dasselbe für die sodann mit Bescheid vom 15.11.2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII. |
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| | Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugestehen, dass „die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der ... Familie ... und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts“ auf den ersten Blick etwas anderes darstellt als „für ... einen Ort ... zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird.“ Das Verwaltungsgericht lässt indes unberücksichtigt, dass es sich auch bei den zuerst gewährten Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII entsprechend den einschlägigen Bescheiden vom 15.06.2007 und 21.11.2007 jeweils um Leistungen „für ihren minderjährigen Sohn ......“ handelte und Anlass für diese jeweils die spezifischen Probleme auch des JS gewesen sind. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten „Entscheidungsnotizen“ des kommunalen sozialen Dienstes der Beklagten vom 11.06.2007 und vom 19.11.2007 bestätigen gerade, dass diese Leistungen auch und vor allem an eine vorhandene Problematik in der Persönlichkeit des JS anknüpften. So ist in der Notiz vom 11.06.2007 etwa bereits davon die Rede, dass JS die Realschule in T. häufig geschwänzt habe und er aufgrund einer diagnostizierten ADS-Erkrankung sehr verlangsamt sei. In der Familie halte er sich an keine Regeln und provoziere durch seine passive Haltung. Er verfüge über wenig Verhaltensalternativen zu seinem betont passiv-provozierenden Verhalten und auch die ganze Familie habe Strukturierungsprobleme. In der Notiz vom 19.11.2007 ist ausgeführt, JS halte sich an keine Regeln und Vereinbarungen mehr und er habe vor seiner Mutter keinerlei Respekt. Der Familienhelfer habe zwar immer wieder in akuten Konflikten die Rolle des Streitschlichters übernehmen können und damit zu einer Deeskalation der Situation beitragen können, die sehr chronifizierte Familiendynamik habe er aber kaum auflösen können. Hinzu komme, dass JS nunmehr verstärkt den Schulbesuch verweigere. |
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| | Als JS im Herbst 2008 wiederum damit begann, die Schule zu schwänzen und er nach wie vor nicht dazu in der Lage war, seinen Tagesablauf sinnvoll zu gestalten, was zu der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII mit Bescheid der Klägerin vom 15.11.2008 führte, stellte dies eine Situation dar, die ersichtlich lediglich dem äußeren Umstand der berufsbedingten Abwesenheit seines Vaters geschuldet war. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es insoweit keineswegs einer Reaktion auf einen neuen und zuvor so nicht eingeschätzten Bedarf. Vielmehr war seitens der Behörde lediglich die konkrete Maßnahmeart einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf anzupassen. Eine Zäsur im Sinne eines veränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs kann für diesen Zeitpunkt nach der Einschätzung des Senats auch und gerade vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidungsnotizen des Beklagten und der dargestellten abschließenden Gesamteinschätzung der Beklagten vom 10.06.2008 nicht angenommen werden. |
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| | Vielmehr hebt die Klägerin zu Recht darauf ab, dass sich an dem eigentlichen jugendhilferechtlichen Bedarf des JS im Hinblick auf seine defizitäre Tagesstruktur, den mangelnden Schulbesuch und die einseitige Freizeitgestaltung im Laufe des Jahres 2008 und auch danach nie etwas geändert hat. Dieses ergibt sich für die Zeit des Tätigwerdens der Klägerin insbesondere aus den den beigezogenen Akten zu entnehmenden Hilfeplänen vom 23.07.2008, vom 10.11.2008, vom 19.06.2009, vom 05.05.2010, vom 27.08.2010 und vom 10.05.2011, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Den Inhalten dieser Hilfepläne lassen sich ebenfalls keine Umstände entnehmen, die auf eine Zäsur hinsichtlich der spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarfslage des JS schließen lassen könnten. |
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| | Sämtliche vorliegend in Rede stehenden Leistungsgewährungen stellen sich nach allem als eine Kette von gleichgerichteten Maßnahmen zur Bewältigung des stets selben jugendhilferechtlichen Bedarfs des JS dar, weshalb es nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII immer bei der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des JS in ... bei seiner Mutter im Jahr 2007 verblieben ist. § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII „versteinerte“ diese Zuständigkeit für die dem JS zuletzt geleistete Hilfe für junge Volljährige. |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nach § 89 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII sind danach gegeben. |
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| | Die konkrete Anspruchshöhe steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und es lässt sich für den Senat auch nicht erkennen, dass diese fehlerhaft errechnet worden ist. |
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| | c) Der Anspruch ist, wogegen sich der Beklagte ebenfalls nicht wendet, auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wie dies bereits das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. |
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| | Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen. |
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| | d) Auch eine Verjährung des Anspruchs kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. § 113 SGB X). |
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| | Der Klägerin kommt danach gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer Jugendhilfekosten über die bereits seitens des Verwaltungsgerichts zugesprochenen 2.237,50 EUR in Höhe von 91.417,16 EUR zu, weshalb der Berufung der Klägerin insoweit stattzugeben ist. |
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| | 2. Hingegen kann die Klägerin von dem Beklagten nicht zusätzlich die Zahlung eines Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten als Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII verlangen. Insoweit ist ihre Berufung zurückzuweisen. |
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| | Hat der örtliche Träger die Kosten der Jugendhilfe im Sinn von § 89 c Abs. 1 SGB VIII deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser auf der Grundlage von § 89 c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50,-- EUR, zu erstatten. |
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| | Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Komplexität von einer pflichtwidrigen Handlungsweise des beklagten Landkreises im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII nicht ausgegangen werden kann. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. |
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| | Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich nicht zutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. Streichsbier in jurisPK-SGB VIII, § 89 c RN 9 m.w.N.). |
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| | Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm keineswegs einfach zu beantwortende Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII stellen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der jugendhilferechtlichen Leistung bedurfte es hier einer eingehenden Betrachtung insbesondere der spezifischen Bedarfssituation des JS, die zunächst auch durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen führen konnte. |
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| | Die für die Verfahren beider Rechtszüge auf der Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. |
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