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| | Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und teilweise begründet. |
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| | Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat. |
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| | Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Promoterin seit dem 01.07.2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei Beigeladenen zu 1) erbringt und Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. |
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| | Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen erfüllt, die das Bundesozialgericht (BSG) an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271). |
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| | Materiell sind die Bescheide insoweit rechtswidrig als die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat. Die Beklagte hat hingegen zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. |
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| | Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet auf-grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin bereits am 29.07.2010 bei der Beklagten gestellt. Der Antrag ist nicht durch den Einstellungsbescheid der Beklagten gegenstandslos geworden. Die Betriebsprüfung der DRV Baden-Württemberg bei der Beigeladenen zu 1) im Frühjahr 2011 steht daher der Zuständigkeit der Beklagten für das Verfahren nach § 7a Abs 1 SGB IV nicht entgegen. |
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| | Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN). |
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| | Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO). |
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| | Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist und dass Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat. |
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| | Ausgangspunkt der Beurteilung ist die „Auftragsbestätigung Beauty Advisor“ vom 13.07.2010, die nicht nur Regelungen eines bestimmten Auftrages, sondern Weisungsrechte der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin zu Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit enthält (vgl dazu BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10). Die Klägerin ist in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden gewesen und ist sowohl bezüglich Arbeitszeit als auch Arbeitsort Weisungen unterworfen gewesen. Geregelt ist ein konkretes, für die Klägerin verbindliches Zeitvolumen, nämlich 12 Stunden wöchentlich. Da sie nach ihrem glaubhaften Vortrag vor dem SG in der mündlichen Verhandlung diese 12 Stunden nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 1) auf zwei Arbeitstage aufteilen musste, hat sie auch Weisungen hinsichtlich der Verteilung ihrer Arbeitszeit unterlegen. Mehr als 12 Wochenstunden durfte sie nicht erbringen. Außerdem hat die Beigeladene zu 1) sie ausweislich des Vertrags vom 13.07.2010 engmaschig geführt und kontrolliert. Die Klägerin ist verpflichtet gewesen, ihre wöchentlichen Arbeitszeiten im Vorfeld nicht nur mit der Fa E. M., sondern mit der Beigeladenen zu 1) abzusprechen, was die Klägerin auch getan hat. Auch in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verkaufstätigkeit ist die Klägerin Weisungen der Beigeladenen zu 1) unterlegen. Insbesondere hat die Klägerin die Art und Weise der Produktpräsentation nicht frei bestimmen können. Der Auftraggeber der Beigeladenen zu 1) hat durch die von ihm vorgegebenen Aktionen die Art der Produktvermarktung vorgegeben und die Klägerin im Vorfeld über die Aktionen per Post schriftlich informiert. Die Beigeladene zu 1) wiederum hat sich die jeweiligen Vermarktungsvorgaben zu eigen gemacht und die Klägerin angewiesen, diese einzuhalten. |
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| | Maßgeblich ist weiter, dass die Klägerin keinem für selbständige Tätigkeiten typischen Unternehmerrisiko unterlegen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Rn 29; 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, HSP § 20 SGB XI Nr 2.8, juris Rn 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. |
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| | Wird letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liegt regelmäßig eine abhängige Beschäftigung vor (Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 2387/13). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat eine von ihren Verkaufs- und Vermarktungserfolgen unabhängige Vergütung auf Stundenbasis erhalten und keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe ihres Einkommens, beispielsweise durch erhöhte Verkaufszahlen in umsatzstarken Zeiten, Einfluss zu nehmen. Gerade dies ist eine Begrenzung, die echten Selbständigen fremd ist (vgl LSG Baden-Württemberg 10.09.2010 - L 4 R 1775/07, juris). Allein die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) die Vergütung erst auf Rechnungsstellung hin bezahlt hat, führt zu keiner anderen Bewertung, sondern ist lediglich Folge der von ihr und der Beigeladenen zu 1) gewollten Einstufung als Selbstständige und ist für die hier zu treffende Abgrenzung unerheblich. |
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| | Die Klägerin hat keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt, deren Anschaffung bei ihr zunächst zu in ihrer Amortisation unsicheren Investitionen geführt hätten. Insbesondere hat sie weder zunächst auf eigene Rechnung die zu vermarktenden Produkte angeschafft, noch den Verkaufsstand erworben oder auf eigene Kosten eingerichtet. Selbst Plakate für bestimmte Vermarktungsaktionen hat der Hersteller an die Fa E. M. geliefert. Auch wenn die Klägerin bestimmte Betriebsmittel benötigt hat, zB wie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschildert, Äpfel für eine Vermarkungsaktion, hat sie die von der Beigeladenen zu 1) die zunächst auf eigene Rechnung gekauften Dinge bezahlt bekommen. Auch insofern hatte sie keine in ihrer Amortisation unsicheren Investitionen zu tätigen. Ebenso wenig stellt die Verpflichtung, während der Verkaufstätigkeit eigene Kleidung zu tragen, den für Selbständige typischen Einsatz eigener Betriebsmittel dar. Soweit die Beigeladene zu 1) schließlich ein Unternehmerrisiko in dem Risiko begründet sieht, nicht wieder eingesetzt zu werden, ist das SG dem zu Recht nicht gefolgt. Denn diese Gefahr ist mit dem Risiko eines jeden abhängig Beschäftigten vergleichbar, beispielsweise aufgrund von Schlechtleistung seinen Arbeitsplatz zu verlieren und stellt kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko dar. Diesem von der Beigeladenen zu 1) angenommenen Risiko stehen im Übrigen auch keine unternehmerischen Chancen spiegelbildlich gegenüber (zu diesem Gesichtspunkt BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Rn 29). |
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| | Eine andere Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin ergibt sich nicht aus ihrer vertraglich vereinbarten Möglichkeit, Erfüllungsgehilfen zu engagieren. Im Hinblick auf die nach § 613 BGB grundsätzlich persönlich zu erbringende Arbeitsleistung eines abhängig Beschäftigten, spricht der Einsatz von Erfüllungsgehilfen zwar für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Angesichts der oben dargestellten Gesamtumstände überwiegen allerdings die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale, so dass der Senat dieser Möglichkeit keine wesentliche Bedeutung beimisst. Im Übrigen hat sich die Klägerin während ihrer gesamten Tätigkeit kein einziges Mal einen Erfüllungsgehilfen eingesetzt. |
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| | Weiterhin legt die Tatsache, dass die Klägerin neben der Beigeladenen zu 1) auch für andere Agenturen tätig gewesen ist, nicht den Schluss einer selbständigen Tätigkeit nahe. Jedes Rechtsverhältnis ist für sich zu beurteile und auch abhängig Beschäftigte können für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein (Urteile des Senats vom 21.10.2014, L 11 R 487/13; 17.01.2012, L 11 R 1138/10, jeweils juris). |
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| | Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs 3a S 1 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren (§ 6 Abs 3a S 2 SGB V). Dieser in § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V geregelten Voraussetzung steht die Ehe mit einer in § 6 Abs 3a Satz 2 SGB V genannten Person gleich (§ 6 Abs 3c Satz 3 SGB V). Danach ist Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei der letztmals 1986 gesetzlich krankenversicherten Klägerin nicht durch die Aufnahme der Tätigkeit am 01.07.2010 bei der Beigeladenen zu 1) eingetreten; zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits 58 Jahre alt. Sie ist außerdem seit 1986 mit einem nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungsfreien Beamten verheiratet. |
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| | Zu Recht hat die Beklagte es hingegen abgelehnt, den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 26.11.2011 festzusetzen. Wird der Antrag nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Diese anderweitige soziale Absicherung muss nach Sinn und Zweck der Norm, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen bzw muss den gesamten Zeitpunkt des Hinausschiebens abdecken (ganz hM, Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl 2014, § 7a Rn 8; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7a SGB IV Rn 17, Stand 73. EL März 2011; Dalichau, Kommentar SGB IV, § 7a sub 4.3, Stand 283. EL Oktober 2009; Lüdtke in LPK-SGB IV, § 7a Rn 23; Schmidt, DAngVers 2000, 313, 316). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bei der Klägerin erst ab dem 01.02.2011 eine anderweitige Absicherung gegen die finanziellen Risiken des Alters bestand. |
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| | Eine Beiladung der Fa M. war nicht erforderlich. Die Klägerin ist nicht bei der Fa M., sondern bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben übereinstimmend und plausibel dargelegt, dass die Klägerin am Arbeitsort nicht in das Weisungsgefüge des jeweiligen Marktes eingebunden oder Weisungen des jeweiligen Marktleiters unterworfen gewesen ist. |
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