| | Der Rechtsstreit ist erledigt. |
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| | Die Klägerin macht mit ihrem Antrag - dass das Landessozialgericht nach entsprechender Überprüfung ihr abschließend Recht ausspricht - der Sache nach geltend, dass der Rechtsstreit nicht beendet worden ist und dementsprechend fortzusetzen sei. Dadurch lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen und vom Gericht bereits als abgeschlossen betrachteten Verfahrens rückwirkend wieder auf (BSG 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, juris). Kommt das Gericht bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet wurde, so setzt es das Verfahren fort und entscheidet in der Sache selbst. Einer förmlichen Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bedarf es dann nicht. Ist das Gericht hingegen der Meinung, dass sich der Prozess wirksam erledigt hat, so muss es darüber ausdrücklich entscheiden und die Verfahrensbeendigung in seiner Entscheidung feststellen. Die Entscheidung ergeht im Urteilsverfahren durch Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss und im sonstigen Verfahren durch Beschluss. Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verfahrensbeendigung ist eine gleiche Besetzung des Gerichts nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsmittelverfahren. |
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| | Der Senat ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren L 11 R 5484/11 durch gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde. Im Erörterungstermin am 28.08.2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte folgenden Vergleich: |
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| 1. | | Die Beteiligten sind sich einig, dass die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Justizangestellte in der Registratur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. |
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| 2. | | Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren. |
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| 3. | | Die Klägerin verpflichtet sich, an Beratungsgesprächen mit der Beklagten teilzunehmen. |
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| 4. | | Die Klägerin nimmt die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 zurück. |
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| 5. | | Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet. |
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| | Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2012 (Bl 55/56 der LSG-Akte L 11 R 5484/11) vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt. |
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| | Die Klägerin macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergeben könnte, solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Vergleichstext wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten genehmigt; dies wurde so auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Der Vergleich wird von der Klägerin nicht angefochten, er ist weder sittenwidrig noch verstößt er gegen ein Gesetz (§ 134 BGB). Damit steht fest, dass der Rechtsstreit beendet ist. Der Umstand, dass die Klägerin mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht zufrieden ist, ist kein Grund, der eine Fortsetzung des wirksam beendeten Rechtsstreits rechtfertigt oder erlaubt. |
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| | Die im Übrigen erhobene Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. |
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| | Aus den übrigen Ausführungen der Klägerin geht hervor, dass sie mit der Umsetzung des Vergleichs durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Dabei handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln wäre (vgl BGH 21.11.2013, VII ZR 48/122, NJW 2014, 394). Wird allerdings – wie hier – sowohl Nichtigkeit als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen (Hauck in Hennig SGG, § 101 Rn 36, Stand der Einzellieferung Dezember 2008). |
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| | Eine Klage, die eine unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 28.08.2012 zum Gegenstand hat, ist nicht (mehr) zulässig. Richtige Klageart wäre insoweit eine Anfechtungsklage gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid der Beklagten vom 19.09.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Dieser Bescheid ist längst bestandkräftig geworden und kann nicht mehr fristgerecht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Im Übrigen wurde mit diesem Bescheid nach Auffassung des Senats der Vergleich auch korrekt umgesetzt; eine noch zulässige Anfechtungsklage wäre deshalb auf jeden Fall unbegründet. Die Beklagte hatte sich in dem Vergleich bereit erklärt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu gewähren, sie hatte sich nicht dazu verpflichtet, bestimmte Einzelmaßnahmen durchzuführen. |
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| | Soweit die Klägerin zusätzlich von der Beklagten verlangt, dass diese ihr die anlässlich ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz entstandenen Kosten erstattet, kann die Klägerin dieses Begehren nur in Form einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gerichtlich geltend machen. Die Erhebung einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), ist nicht zulässig, da über Anträge auf Erstattung von Kosten iR im Rahmen der Gewährung von Teilhabeleistungen zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (vgl § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX). Gleiches gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen. Da die Klägerin keine konkreten Bescheide der Beklagten angreift, ist diese Klage unzulässig. Unabhängig davon wäre die Klage auch deshalb unzulässig, weil hierüber das LSG nicht erstinstanzlich entscheiden kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen Streit aus dem Vergleich, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der zunächst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen ist. Über den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2015 hat zunächst die Beklagte zu entscheiden. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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