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| | Die Klage ist nach § 5 Abs. 1 UWG (nF wie aF) begründet, da der Beklagten in beiden Erscheinungsformen der angegriffenen Werbung ein irreführendes Verhalten anzulasten ist. |
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| | Unrichtige Angaben sind im Regelfall wettbewerbswidrig. Davon ist auszugehen, wenn Angabe und Wirklichkeit in einem für die Aussage zentralen Punkt objektiv voneinander abweichen und dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird (Link in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 5 UWG (1. Fassung) Rdnr. 153). |
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| | Der Beklagten ist einzuräumen, dass weiterführende Informationen in einem so genannten Sternchenhinweis die Irreführung ausschließen können. Ob ein Hinweis auf weiterführende Informationen ausreichend ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Bedingungen müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden. Blickfangmäßig herausgestellte Werbeangaben dürfen für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein, selbst wenn sie mit einem Sternchenhinweis versehen sind (.BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 194/06 –, juris - Geld – zurück – Garantie II). Das Irreführungsverbot muss in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, so genannte dreiste Lüge zu erfassen (vergleiche BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – I ZR 222/97 –, juris - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Köhler/Bornkamm UWG 33. Auflage § 5 Rn. 2.97). |
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| | Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob die angegriffene Werbeaussage von dem informierten und angemessen kritischen und aufmerksamen Verbraucher in dem Sinne verstanden wird, dass der beworbene Sonnenschutz in jedem einzelnen europäischen Land Nr. 1 ist oder nur in der Gesamtheit Europas. Auch kommt es vorliegend nicht auf die Definition eines Begriffs Europas an. Die Bewerbung der Sonnencreme mit Nr. 1 in europäischen Apotheken muss als dreiste Lüge im beschriebenen Sinne verstanden werden, nachdem die Beklagte sich lediglich auf Umsatzuntersuchungen in einigen wenigen Ländern Europas stützt. Unter anderem fehlen dabei große Länder wie Großbritannien und Polen, die beide unstreitig zu Europa, in welchem Sinne auch immer verstanden, gehören. Diese können keinesfalls, so wie es die Beklagte will, als kleinere, unbedeutende Länder aufgefasst werden. Die Behauptung der Beklagten, die von ihr genannten Länder seien die acht Hauptabsatzmärkte der Branche und damit fraglos auch repräsentativ für die angrenzenden Länder, ist, wie der Kläger mit Recht beanstandet, Spekulation. Sache der Beklagten wäre es, dies zu belegen, was sie ersichtlich nicht einmal versucht. Die Beklagte nimmt somit eine Spitzenstellung in europäischen Apotheken in Anspruch, die sie, was zu ihren Lasten geht, nicht belegen kann und, wie soeben dargelegt, nicht einmal belegen will. Im entscheidenden Kern ist die hervorgehobene Werbeaussage somit irreführend. Daran vermag der nachfolgende erläuternde Zusatz, auf den in dem Sternchenhinweis hingewiesen wird, nichts zu ändern. |
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| | Die angegriffene Werbung ist deshalb irreführend und somit wettbewerbswidrig und als solche verboten. |
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