| | Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Erwerber eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten bebauten Grundstücks Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. |
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| | Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit als XX auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. |
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| | Der Kläger erwarb am xx.xx.1995 zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter (geb. xx.xx.1928), sowie am xx.xx.2008 von seiner Tante (geb. xx.xx.1930) das bebaute Grundstück A-Straße 1 in X zu Miteigentum in Höhe von je 50 %. Die Mutter des Klägers behielt sich und ihrem Ehemann den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die Tante des Klägers behielt sich ebenfalls den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Der Vater des Klägers verstarb am xx.xx.xxxx. Seither standen die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Tante des Klägers je zur Hälfte zu, die beide in Y wohnen und das Grundstück gemeinschaftlich vermieten. Bei dem Objekt handelt es sich um ein bebautes Grundstück in zentraler Xer Innenstadtlage. Das Gebäude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. |
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| | Mit Kaufvertrag vom xx.xx.2011 erwarb der Kläger von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 EUR. |
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| | In der Einkommensteuererklärung 2012 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für diesen Grundstücksanteil eine AfA in Höhe von 1.674 EUR (2 % von 83.670 EUR) sowie Schuldzinsen in Höhe von 6.900 EUR als vorweggenommene Werbungskosten. Die AfA berechnete der Kläger aus den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den hälftigen Grundstücksanteil in Höhe von insgesamt 273.518 EUR. Auf das Gebäude entfallen hiervon nach seiner Berechnung 30,59 % (83.670 EUR). Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. |
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| | Die in der Einkommensteuererklärung 2013 als vorab entstandene Werbungskosten erklärte AfA in Höhe von 1.674 EUR und Schuldzinsen von 6.905 EUR berücksichtigte das Finanzamt dagegen nicht mehr. |
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| | Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.12.2014 legte der Kläger Einspruch ein, welcher vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde. |
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| | Am xx.xx.2015 verstarb die Mutter des Klägers. Der Kläger erzielt seit diesem Zeitpunkt neben seiner Tante Vermietungseinkünfte aus dem streitgegenständlichen Grundstück. |
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| | Mit der fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die nach Ablauf des Nießbrauchs von ihm zu erzielenden Einkünfte aus dem Objekt darstellen würden. Im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen für das Objekt und den historischen Abschreibungen, die eindeutig nur die Nießbraucher als Werbungskosten geltend machen könnten, handele es sich bei den von ihm getragenen Aufwendungen nicht um solche, die im Rahmen des Nießbrauchs angefallen seien. Außerdem stünden sie weder im Zusammenhang mit den Einnahmen der Nießbrauchsberechtigten noch seien sie diesen dienlich. Es handele sich vielmehr um Aufwendungen, die vom Kläger getätigt würden, um nach Ablauf des Nießbrauchs Einkünfte zu erzielen. |
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| | Bei den Aufwendungen für das Objekt handele es sich um zwei unterschiedliche – auch zeitlich abgrenzbare – Aufwandstypen. Der eine Typus umfasse die mit der aktuellen Einkünfteerzielung zusammenhängenden Aufwendungen. Diese würden vom Nießbrauchsberechtigten getragen und seien diesem auch zuzurechnen. Würde der Kläger diese Aufwendungen tragen, so wären sie nicht abzugsfähig, da es an einem kausalen und finalen Zusammenhang zu den laufenden Einnahmen fehle. Der andere Typus umfasse dagegen Aufwendungen, die mit der aktuellen Einnahmeerzielung in keinem Zusammenhang stünden. Sie stünden jedoch in kausalem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen, die von den gegenwärtigen abzugrenzen seien. Es handele sich um typische Aufwendungen zum Erwerb von künftigen, im Übrigen eigenen, Einnahmen. Diese seien von § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst. |
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| | Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG seien Werbungskosten Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Durch den Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen solle das objektive Nettoprinzip umgesetzt werden, nach dem nur die Netto-Einkünfte der Besteuerung unterlägen. |
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| | Werbungskosten seien alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst seien, wobei eine solche Veranlassung vorläge, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht würden, auch wenn daraus gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt würden. Für die Beurteilung des objektiven Zusammenhangs werde allgemein auf die Kausalität abgestellt, also auf die Ursächlichkeit des Handelns. Die Rechtsprechung habe den kausalen Grundgedanken des § 4 Abs. 4 EStG zum Betriebsausgabenabzug auch auf den Werbungskostenbegriff des § 9 EStG für die Überschusseinkünfte übertragen. |
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| | Ein Hinweis auf ein zeitliches Kriterium zur Beurteilung der Abziehbarkeit von Werbungskosten finde sich weder in § 21 EStG noch in § 9 EStG. Auch in der Rechtsprechung und in der Literatur werde der Zeitfaktor nicht als grundlegend entscheidungserheblich für die Frage des Werbungskostenabzugs angesehen. Nur im Bereich der Einkünfteerzielungsabsicht werde hiervon eine Ausnahme gemacht, indem der zeitliche Aspekt durch das Institut der Totalgewinnprognose berücksichtigt werde. Hierbei würden jedoch sehr lange Zeiträume zugrunde gelegt, beispielsweise bei Vermietungseinkünften ein Zeitraum von in der Regel 30 Jahren. |
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| | Die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung unter Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) dargelegte Rechtsauffassung, es fehle am (zeitlichen) Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen Einnahmen, überzeuge nicht. Das gesamte Einkommensteuergesetz sei durchzogen vom Grundgedanken des objektiven Nettoprinzips, nach dem der kausale Zusammenhang von Aufwendung mit Einnahmen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen entscheidend sei. Käme es auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang an, hätte der Gesetzgeber dies in das Einkommensteuergesetz eingebracht. |
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| | In den vom Beklagten angeführten Urteilen lehne der BFH zwar den „wirtschaftlichen“ Zusammenhang von Aufwendungen des Eigentümers mit späteren Einnahmen mit der Begründung ab, es fehle aufgrund der nicht vorhersehbaren Lebenserwartung des Nießbrauches am „zeitlichen“ Zusammenhang. Es werde jedoch nicht schlüssig dargelegt, woraus sich dieser geforderte „zeitliche Zusammenhang“ ergeben soll. Allein die Tatsache, dass das genaue Ende des Nießbrauchs nicht vorhergesagt werden könne, könne nicht den kausalen Zusammenhang überlagern. Der kausale Zusammenhang von Schuldzinsen und Gebäudeabschreibungen mit künftigen Einnahmen sei beim Erwerb (im Streitfall: Teilerwerb) eines vermieteten Mietwohngrundstücks sowohl objektiv wie auch subjektiv gegeben. Eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht könne nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Beginn des Zuflusses von Einnahmen nicht genau benannt werden könne. |
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| | Die vom Beklagten angeführten BFH-Urteile, die eine Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten ablehnen, datierten aus den Jahren 1982-1998 und stellten somit die Auffassung des BFH vor 20-30 Jahren dar. Die Auffassung des Klägers, dass der zeitliche Zusammenhang nicht entscheidungserheblich sei, werde durch die neuere Rechtsprechung gedeckt. Im BFH-Beschluss vom 19.08.2002 (IX B 190/01) werde dem zeitlichen Zusammenhang nur indizielle Wirkung zugeschrieben. Im BFH-Urteil vom 20.07.2006 (VI R 26/05) – ergangen zu Studienkosten – werde eindeutig auf den objektiven Zusammenhang abgestellt und die Notwendigkeit des zeitlichen Zusammenhangs in Abrede gestellt. |
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| | Auch die vom Kläger geltend gemachten Gebäudeabschreibungen stünden weder mit den originären Anschaffungskosten / Herstellungskosten der Nießbrauchsberechtigten noch mit der derzeitigen Vermietung im Zusammenhang. Es handele sich hierbei um die vom Kläger getätigten Aufwendungen, damit er später eigene Vermietungseinkünfte erzielen könne und die lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe nur in Form von Abschreibungen über einen längeren Zeitraum verteilt abgezogen werden könnten. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Abschreibungen teilweise auf den Zeitraum des Nießbrauchs entfielen. Denn die Abschreibungen seien lediglich eine künstliche Verteilung der Ausgaben auf einen standardisierten, vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum mit dem vom Zu- und Abflussprinzip abgewichen werde. Die Abschreibungen würden nur eingeschränkt dem tatsächlichen Wertverzehr des Gebäudes entsprechen, der im Übrigen nicht durch die Vermietungstätigkeit des Nießbrauchers bedingt sei, sondern durch den Zeitlauf. Auch ein leerstehendes Gebäude unterliege dem Wertverzehr, oft sogar noch stärker als ein genutztes, woraus sich die fehlende Abhängigkeit der Abschreibung von der Vermietungstätigkeit ergebe. Und selbst wenn der Wertverzehr des Gebäudes bei Mietnutzung höher läge als bei Leerstand, wären die Anschaffungskosten immer noch Aufwendungen, die der Kläger getätigt habe, um künftig Einnahmen zu erzielen und die Abschreibung der Aufwand, den er erbringe und nicht die Nießbrauchsberechtigten. Es bestünde eindeutig ein Kausalzusammenhang zu seinen künftigen Einnahmen. Würden die Abschreibungen nicht berücksichtigt, so würde das objektive Nettoprinzip durchbrochen, da Aufwendungen, die für künftig zu erzielende Einnahmen des Klägers getätigt worden seien, nicht berücksichtigt würden. |
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| | Wie auch der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin mehrfach betont habe, sei die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zwischen den Beteiligten unstreitig. Alle Fakten und Indizien sprächen für die Vermietungsabsicht. Das Objekt befinde sich seit Generationen als Vermietungsobjekt in der Familie. Sowohl der Kläger als auch seine Familie seien geographisch weit vom Objekt entfernt ansässig und verwurzelt und hätten keinen Verwendungszweck zur Selbstnutzung. Aufgrund fehlender Rentenansprüche benötige der Kläger Vermietungseinkünfte als Altersversorgung. Es bestehe von Seiten des Klägers keine Veräußerungsabsicht. Ansonsten hätte er den Anteil seiner Schwester nicht erworben, sondern im Jahr 2011 gemeinsam mit ihr – die ja Verkaufsabsicht hatte – das Objekt verkauft. Seit dem Tod seiner Mutter am xx.xx.2015 sei der Kläger in deren Vermieterstellung eingetreten, was seine Vermietungsabsicht nachträglich dokumentiere. Damit sei der kausale Zusammenhang seiner Ausgaben im Streitjahr mit den von ihm nach Ende des Nießbrauchs erzielten Einnahmen gegeben. Ein zeitlicher Zusammenhang, der allenfalls als Indiz für einen kausalen Zusammenhang herangezogen werden könnte, sei damit nicht von Belang, denn die Tatsache, für die der zeitliche Zusammenhang ein Indiz darstellen solle, sei ja unstreitig gegeben. |
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| | | den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2015 dahingehend abzuändern, dass vorweggenommene Werbungskosten für das Objekt „A-Straße 1 in X“ in Höhe von 8.579 EUR als Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, |
| | | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | | | | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Er verweist hierzu auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. |
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| | Die im Zeitraum zwischen dem Kauf eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks(teils) und dem Tod des Nießbrauchers anfallenden Grundstücksaufwendungen des nießbrauchsverpflichteten Eigentümers seien nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Der Eigentümer könne bei einem auf Lebenszeit bestehenden Nießbrauchsrecht nicht in absehbarer Zeit mit Einnahmen rechnen. Es fehle somit an einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und zukünftigen Einnahmen. Auch der Hinweis auf das Alter der Nießbrauchsberechtigten könne den erforderlichen Zusammenhang nicht herstellen. Zudem würden aus dem nießbrauchsbelasteten Grundstück im Streitjahr vom Nießbraucher tatsächlich Einnahmen erzielt. Nur der Nießbraucher könne somit Werbungskosten geltend machen. Die vom Kläger herangezogenen BFH-Entscheidungen beträfen Fälle, in denen im Streitzeitraum von niemandem Einnahmen erzielt worden seien. Insofern seien sie mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es werde darauf hingewiesen, dass bereits seit dem BMF-Schreiben vom 23.11.1983 (Bundessteuerblatt Teil I [BStBl I] 1983, 508) die gefestigte Rechtsauffassung bestehe, dass ein nießbrauchsverpflichteter Grundstückseigentümer erst nach Wegfall der Verpflichtung Werbungskosten geltend machen könne. |
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| | Vorweggenommene Werbungskosten seien steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit Einnahmen in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Nach der eindeutigen BFH-Rechtsprechung sei bei einem lebenslänglichen Vorbehaltsnießbrauchsrecht weder auf die durchschnittliche, noch auf die gegebenenfalls kürzere / längere persönliche Lebenserwartung abzustellen. Das Alter der Nießbrauchsberechtigten – im Übrigen auch das Alter der Nießbrauchsverpflichteten – sei bei einem lebenslangen Nießbrauchsrecht irrelevant. Der BFH habe, soweit ersichtlich, bisher nur ein einziges Mal ausnahmsweise anders entschieden und vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in einem lebenslangen Nießbrauchsfall bejaht, weil kumulativ zwei außergewöhnliche Umstände bestanden hätten (BFH-Urteil vom 25.02.2009 IX R 3/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2009, 1251). Zum einen hätten im Urteilsfall umfangreiche und der Höhe nach beträchtliche Ausbau- und Renovierungskosten, für die eine Zuordnung zur künftigen Nutzung des Eigentümers möglich war, vorgelegen und der Nießbrauch sollte nach den zu Grunde liegenden Vereinbarungen zudem zeitnah aufgehoben werden. |
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| | Im Streitfall bezögen sich die geltend gemachten Werbungskosten nicht auf zukünftige Zeiträume. Die AfA beziehe sich auf die Abnutzung im Streitjahr. Gleiches gelte für die Schuldzinsen, da diese für die Kapitalüberlassung im Streitjahr bezahlt würden. Bereits aus diesem Grund lasse sich kein Zusammenhang mit künftigen Einnahmen herstellen. |
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| | Der vom Kläger angestellte Vergleich mit einer leerstehenden Immobilie überzeuge nicht. In den Fällen leerstehender Immobilien (ohne Belastung mit einem Nießbrauchsrecht) sei für den Werbungskostenabzug des Eigentümers relevant, ob sich dieser in dem Zeitraum des Leerstandes ausreichend ernsthaft und nachhaltig darum bemüht habe, die Immobilie zu vermieten bzw. diese in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Der Eigentümer einer leerstehenden Immobilie sei, sobald seine Vermietungsbemühungen erfolgreich gewesen seien, rechtlich und tatsächlich in der Lage, Mieteinnahmen zu erzielen. Dagegen sei der Eigentümer einer nießbrauchsbelasteten Immobilie weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung während der Zeit der Nießbrauchsbelastung zu erzielen. |
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| | Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung des Kaufpreises einer nießbrauchsbelasteten Immobilie regelmäßig berücksichtigt werde, dass es dem Käufer im Anschluss an den Kauf bis zum Erlöschen der Belastung mit dem Nießbrauch nicht möglich sei, Einnahmen aus der Immobilie zu erzielen. |
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| | Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung (Bl. 68 sowie Bl. 81 der Gerichtsakten). |
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| | Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, auf die Niederschrift über den Erörterungstermin am 06.10.2016, sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten (je ein Band Einkommensteuer-, Rechtsbehelfs- und Allgemeine Akten) Bezug genommen. |
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