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Die gemäß § 64 Abs. 2 b) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgeldpauschale gem. § 10 des Arbeitsvertrags vom 01.06.1998 in Verbindung mit §§ 12, 12a der Regelungsabrede „... 2000“ für das Jahr 2002 nicht zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 14.03.2002 war daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Parteien streiten allein um einen arbeitsvertraglichen Anspruch gem. § 10 des Arbeitsvertrags vom 01.06.1998, da zu keinem Zeitpunkt des seit 02.05.1977 bestehenden Arbeitsvertrags beiderseitige Tarifbindung gem. §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG bestand.
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1. Nach § 10 des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer mit dem jeweiligen Novemberlohn eine Weihnachtsgeldpauschale, deren Höhe sich nach § 12a der Regelungsabrede „Langenstein 2000“ richtet. § 1 Abs. 4 des nämlichen Arbeitsvertrags regelt, dass für das Arbeitsverhältnis die „Regelungsabrede Langenstein 2000“ vom 01.04.1998 gilt. § 12 dieser Regelungsabrede bestimmt, dass die Weihnachtsgeldpauschale „als eine alljährlich zu gewährende Sozialleistung des Unternehmens einzustufen“ ist, deren „teilweise oder gänzliche Aussetzung bedingt durch die in § 18 festgelegten Kriterien einvernehmlich mit dem Betriebsrat beschlossen werden kann“. § 18 der Regelungsabrede besagt, dass „bedingt durch nachweisbare und ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens dieser Hausvertrag beziehungsweise einzelne Passagen daraus auch ohne Einhaltung der Vertragsfristen im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien (Geschäftsleitung und Betriebsrat) zeitlich begrenzt und situationsbedingt verändert werden“ kann. „Die Anwendung dieser Änderungsklausel wird möglich, wenn mehrere betriebliche Kenndaten auf eine bedenkliche Entwicklung der Unternehmensliquidität hinweisen.“ Durch Erklärung vom 29.10.2002 hat der Betriebsrat dem Vorhaben der Geschäftsleitung, auf die Auszahlung des Weihnachtsgeldes 2002 zu verzichten, zugestimmt.
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2. Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf die Bezahlung der Weihnachtsgeldpauschale für 2002 nicht zu.
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a) Gem. § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 01.06.1998 ist die Regelungsabrede Langenstein 2000 Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Unabhängig von der in § 1 Abs. 4 enthaltenen Feststellung, dass der Inhalt der Regelungsabrede dem Arbeitnehmer in vollem Wortlaut bekannt sei, hat die Beklagte dem Kläger in der Betriebsversammlung vom 21.03.1998 den vollen Wortlaut bekannt gegeben und erläutert. Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Vorschriften geht auch der Kläger hiervon aus. Entgegen seiner Auffassung sind auch die hier einschlägigen §§ 12, 18 der Regelungsabrede Vertragsbestandteil geworden. Einer wörtlichen Wiedergabe des Volltextes im Arbeitsvertrag bedarf es hierzu nicht. Auch gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 10 Nachweisgesetz bedarf es lediglich eines in allgemeiner Form gehaltenen Hinweises auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Für die arbeitsvertragliche Vereinbarung gilt nichts anderes. Die Inbezugnahme der Regelungsabrede ist auch nicht als Überraschungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam.
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(1) Richtig ist, dass die Betriebsparteien anstelle des ursprünglich angewandten Tarifvertrags eine betriebseinheitliche Regelung schaffen wollten. Die Zielsetzung hat aber nicht zwingend zur Folge, dass die Vereinbarung als Betriebsvereinbarung angesehen werden muss. Eine solche läge nur vor, wenn die Betriebsparteien die unmittelbare und zwingende Wirkung der Vereinbarung gem. § 77 BetrVG gewollt hätten. Davon kann aber gerade nicht ausgegangen werden, weil gemäß § 1 Ziff. 4 der Regelungsabrede diese nur „vorbehaltlich der einzelvertraglichen Zustimmung durch den Mitarbeiter“ gelten sollte. Damit gehen die Betriebsparteien ausdrücklich von dem Erfordernis der einzelvertraglichen Umsetzung aus, was die Regelungsabrede von der Betriebsvereinbarung unterscheidet. Diese Umsetzung ist auch tatsächlich durch den Abschluss neuer Arbeitsverträge, für den Kläger mit Datum vom 01.06.1998, erfolgt. Im Ergebnis sieht dies auch das Arbeitsgericht so.
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(2) Regelungsabreden unterliegen nicht der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG, weil sie keine unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten und damit nicht in Konkurrenz zu tarifvertraglichen Regelungen treten können (EK – Hanau/Kanja, 3. Aufl. 2003, § 77 BetrVG Rn. 32, 71). Deshalb kann im Ergebnis dahinstehen, ob nicht bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin (gem. § 3 Abs. 3 TVG bei Beendigung des Tarifvertrags) eine Regelung für den hier streitigen Bereich der Sozialleistungen ohnehin gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zulässig gewesen wäre.
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c) Hinsichtlich der Zahlung der Weihnachtsgeldpauschale enthalten die §§ 12 Ziff. 1, 18 der Regelungsabrede Langenstein 2000 einen zum Vertragsinhalt gewordenen Widerrufsvorbehalt, unter dessen Voraussetzungen die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats die Zahlung aussetzen konnte und den die Beklagte auch gegenüber dem Kläger ausgeübt hat, indem sie die Zahlung der Weihnachtsgeldpauschale 2002 tatsächlich aussetzte.
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§ 12 Ziff. 1 der Regelungsabrede „Langenstein 2000“ bestimmt, dass die teilweise oder gänzliche Aussetzung der Leistungsgewährung „einvernehmlich“ mit dem Betriebsrat beschlossen werden kann. Es kann dahinstehen, ob die Betriebsparteien davon ausgingen, dass durch diese in den Arbeitsvertrag übernommene Regelung eine Ermächtigung geschaffen werden sollte, bereits auf kollektivrechtlicher Ebene in das Arbeitsverhältnis eingreifen zu können und ob dies überhaupt möglich ist. Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Betriebsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht vorliegt, weil es an der erforderlichen Schriftform fehlt, eine Regelungsabrede aber nicht unmittelbar in die Arbeitsverhältnisse eingreifen kann. Die Beklagte hat aber den im Vertrag vorbehaltenen Widerruf hier auch gegenüber dem Kläger ausgeübt, indem sie die Weihnachtsgeldpauschale für 2002 tatsächlich nicht bezahlt hat. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung hierüber ist wie bei der Ausübung eines jeden Widerrufsvorbehalts nicht erforderlich, weil sie bereits im Arbeitsvertrag vorgegeben ist. Die §§ 12 Ziff. 1, 18 der Regelungsabrede „Langenstein 2000“ enthalten deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keine kollektive Eingriffsnorm in die arbeitsvertragliche Regelung, sondern eine Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats dahingehend, dass die individualrechtliche Ausübung des Vorbehalts gem. § 12 Ziff. 1 der Regelungsabrede der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, die dieser mit Schreiben vom 29.10.2002 erteilt hat.
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Mit dieser Zustimmung ist allerdings nicht präjudiziert , dass die Ausübung des Vorbehalts auch billigem Ermessen in den gem. § 18 der Regelungsabrede vorgegebenen Grenzen entspricht (dazu unten d).
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(1) Durch die Aussetzung der Zahlung der Weihnachtsgeldpauschale für 2001 wird nicht in den durch §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen (EK – Preis, 3. Aufl. 2003, § 611 BGB Rn. 691 ff.). Insbesondere Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können deshalb als freiwillige Leistungen bzw. mit einem Widerrufsvorbehalt ausgestaltet werden.
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(2) Die Ausübung des Widerrufsvorbehalts gegenüber dem Kläger überschreitet auch nicht die Grenzen billigen Ermessens gem. § 315 Abs. 1 BGB.
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Die Beklagte hat den Vorbehalt nicht rückwirkend ausgeübt. Zwar wird ausweislich § 12 Ziff. 2 mit der Weihnachtsgeldpauschale die erbrachte Firmentreue und Loyalität dem Unternehmen gegenüber honoriert. Auch entsteht ein zeitanteiliger Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens zum 30.06. eines Kalenderjahres. Trotz dieser „pro rata temporis“ – Komponenten ergibt sich aus dem Zweck des Vorbehalts – Aussetzung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens –, dass die Beklagte die Leistung auch noch bis zu deren Auszahlung mit dem Novembergehalt 2002 widerrufen konnte.
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Die Beklagte hat sich arbeitsvertraglich dahingehend gebunden, die Aussetzung der Weihnachtsgeldpauschale nur unter den in § 18 der Regelungsabrede Langenstein 2000 genannten Voraussetzungen vorzunehmen. Diese sind im vorliegenden Fall gegeben. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass die „ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ nicht den für eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Ziel der Gehaltsherabsetzung erforderlichen Grad erreichen müssen. Vielmehr enthält § 18 Ziff. 2 der Regelungsabrede Langenstein 2000 eine nähere Konkretisierung dadurch, dass „mehrere betriebliche Kenndaten auf bedenkliche Entwicklungen der Unternehmensliquidität hinweisen“. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Bilanzen 2001 und 2002 nicht nur jeweils einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über EUR 600.000,00 aufwiesen; sie hat auch dargelegt, dass sich der Kassenbestand, welcher für die Liquidität eines Unternehmens ein maßgebliches Kriterium ist, im Laufe des Jahres 2002 ins Negative entwickelt hat und damit kontinuierlich ansteigend auf einen Fehlbestand von EUR 400.309,00 im Oktober 2002 auf die Kreditlinie von EUR 750.000,00 zulief. Bei einer Auszahlung der Urlaubs- und Weihnachtsgeldpauschale für das Jahr 2002 in Höhe von ca. EUR 200.000,00 mit dem Novembergehalt drohte deshalb die Zahlungsunfähigkeit. Angesichts des steigenden Liquiditätsverlusts war der Beklagten auch die teilweise Zahlung nicht zuzumuten.
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Da der Kläger mit seinen Forderungen insgesamt unterlegen ist, hat er gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht sind nicht gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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