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Bei der Antragstellerin (ASt) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde im Jahr 1997 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital beträgt DM 50.000,-. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr ... Gegenstand des Unternehmens ist laut Gewerbeanmeldung und Gesellschaftsvertrag der Handel mit Computerteilen.
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Aufgrund einer Prüfung der Steuerfahndungsstelle (Steufa) beim Finanzamt ... (Ermittlungsverfahren "...") und den daraus resultierenden Feststellungen (vgl. Strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungsbericht vom 05. Dezember 2002, Bl 6 ff der Steuerfahndungsakte) erließ der Antragsgegner (Ag) mit Datum vom 04. Juli 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 sowie mit Datum vom 07. Juli 2003 geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 2001. Die Änderungen erfolgten wegen nach den Ermittlungen der Steufa nichtabzugsfähigen Vorsteuern (keine Lieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mangels Verschaffung der Verfügungsmacht) in Höhe von DM 20.071.462,08 (ger. EUR 10.262.376,-) im Jahr 1999, DM 20.777.535,11 (ger. EUR 10.623.385,-) im Jahr 2000 und DM 2.095.858,12 (ger. EUR 1.071.595,-) bei den Voranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2001. Die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene und entrichtete Umsatzsteuer blieb unverändert, da die Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG geschuldet werde. Hieraus resultierten Nachzahlungsansprüche zu Lasten der ASt in Höhe von EUR 10.262.375,46 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 1.385.417,00 für das Jahr 1999, EUR 10.616.077,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 560.602,00 für das Jahr 2000 sowie EUR 1.071.594,82 für die Monate Januar und Februar 2001.
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Nach den Ermittlungen der Steufa hat sich die ASt an einem betrügerischen europaweiten Umsatzsteuerkarussell beteiligt. Die ASt nahm innerhalb des Karussells die Stellung eines sog. Buffers II ein. Sie bezog dabei ihre Waren nahezu ausschließlich von einem anderen Buffer (Firma ... GmbH) und verkaufte sie an weitere, an dem Karussell beteiligte Firmen, insbesondere an die Firma ... AG als sog. Distributor. Hierbei ist es nach Berechnungen der Steufa auch zu Doppel- und Mehrfachdurchläufen derselben Ware gekommen (über den gesamten Prüfungszeitraum berechnete sie, dass 10 Prozent der gehandelten Waren nicht nur einmal, sondern mehrfach bezogen und weiterverkauft wurden). Nach den Feststellungen im Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts ... gegen Verantwortliche der Firma ... GmbH (Az: 3 KLs 59 Js 6992/01) war die ASt an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt.
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Wegen der Rückstände wurde bei der ASt eine Kontopfändung in das Firmenkonto bei der ... (Kontonummer: ...) in Höhe von EUR 879.422,- - ausgebracht.
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Gegen die geänderten Bescheide hat die ASt, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 07. August 2003 Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt. Über die Einsprüche ist bislang, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Aussetzung der Vollziehung wurde durch den Ag mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 gewährt, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bereits gepfändeten Betrages von EUR 879.422,-.
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Mit beim Finanzgericht Baden-Württemberg am 30. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz beantragt die ASt, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz.
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Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 30. Januar im wesentlichen sinngemäß wie folgt vor:
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Der Antrag sei zulässig, da aufgrund der nur gegen Sicherheitsleistung gewährten Aussetzung eine teilweise Ablehnung ihres Antrages erfolgt sei.
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Weiter sei der Antrag auch begründet. Hierbei seien mehrere Teilaspekte zu beachten. Zwischen der tatsächlich existierenden Firma ... GmbH sowie den sonstigen Lieferanten und der tatsächlich existierenden ASt seien aufgrund schuldrechtlicher Vertragsvereinbarungen die in den jeweiligen Eingangsrechnungen der ASt ersichtlichen CPU-Boxen auf dem Firmengelände körperlich angeliefert worden. Sämtliche Lieferanten der ASt seien im Handelsregister eingetragene GmbH's, die den Unternehmerbegriff des § 2 UStG unabhängig von der Rechtsform durch die Nachhaltigkeit der Geschäftstätigkeit ebenso wie die Selbständigkeit der Unternehmensverantwortlichen bei der Frage, an wen sie die Computerteile liefern würden, wie auch durch das regelmäßige Geschäftsauftreten nach außen, erfüllten. Der ursprünglich im Strafverfahren erhobene Vorwurf einer kriminellen Vereinigung habe gegenüber den Zulieferfirmen nie bestanden und sei auch gegenüber den Verantwortlichen der ... GmbH nicht weiterverfolgt worden.
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Die Vermutung der Ermittlungsbehörden eines bis nach Deutschland hinein straff organisierten länderübergreifenden Umsatzsteuerkarussells habe sich nicht bestätigt. Die ASt habe mit den im wesentlichen von der Firma ... GmbH erworbenen CPU's über Jahre hinweg in Form von Weiterverkauf und Weiterbelieferung von bereits mit den Kunden zuvor telefonisch vereinbarten Warenbewegungen gehandelt. Der Leistungsbezug stehe damit außer Frage. Die vorliegenden Eingangsrechnungen würden nicht nur den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger bezeichnen. Es würde auch konkret der Leistungsgegenstand und die Steuernummer des leistenden Unternehmens benannt sowie die Umsatzsteuer und die geschuldete Steuer gesondert ausgewiesen. Außerdem entspreche die leistende Firma jeweils dem Rechnungsaussteller, ebenso wie die ASt als empfangende Firma immer auch der Rechnungsadressat gewesen sei. Die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien damit erfüllt. Die ASt sei demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die abgerechneten Leistungen tatsächlich bezogen worden seien und selbst nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle zwischen Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger nicht ernsthaft von einem Scheingeschäft auszugehen sei. Insbesondere die Argumentation des Finanzgerichts Hessen (Beschluss vom 24. November 2003 6 V 3662/03, EFG 2004, 305) spreche für die Antragstellerin. Danach sei der Leistende anhand zivilrechtlicher Vereinbarungen zu bestimmen und selbst der Strohmann regelmäßig als Leistender anzusehen. Die gegenteilige Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (Beschluss vom 13. Mai 2003 1 V 22/03, EFG 2003, 1049) sei unzutreffend, da der für Umsatzsteuerkarusselle hervorgehobene Ausnahmezustand, der es rechtfertige Rechtsgrundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs unberücksichtigt zu lassen, nicht hinreichend konkretisierbar sei. Hinzu komme, dass hinsichtlich der ASt Gutgläubigkeit vorliege. Schließlich spreche für die vollständige Abzugsfähigkeit der Vorsteuer die im Zusammenhang mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 25 d UStG als Haftungstatbestand für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer. Das Ziel des neuen Haftungstatbestandes bestehe erkennbar darin, mit dem Haftungsanspruch gegen den berechtigten Vorsteueranspruch aufrechnen zu können. Die für die Schaffung des Haftungstatbestandes maßgeblichen Überlegungen dürften bei tatsächlich erfolgten Warenlieferungen im Rahmen eines Karussells von einer Vorsteuerabzugsberechtigung ausgegangen sein. Die nachträglich verschärfte Rechtslage könne der ASt nicht angelastet werden. Die neue Regelung zeige im Umkehrschluss, dass in Fällen wie dem Vorliegenden ein Vorsteuerabzug auf der Buffer-Ebene nicht versagt werden könne. Dies ergebe sich auch aus dem in der 6. EG-Richtlinie verankerten Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.
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Da der Rechtsbehelf der ASt mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde und die wirtschaftliche Existenz der ASt bei Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung auf dem Spiel stünde, stelle die vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, so dass dem Antrag (zumindest teilweise) stattzugeben sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000, jeweils vom 04. Juli 2003 sowie die geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar und Februar 2001, jeweils vom 07. Juli 2003, in Höhe der zuletzt mit Verfügung des Finanzamts ... vom 23. Dezember 2003 angesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 879.422,- aufzuheben , sowie die Beiziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären .
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag als unbegründet abzuweisen .
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Die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs sei Grundvoraussetzung für eine Aussetzung und schließe nicht aus, dass diese nur gegen Sicherheitsleistung erfolge. Nur wenn mit Gewissheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerbürger günstiger Prozessausgang zu erwarten sei, sei auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten. Diese Voraussetzungen lägen aber nach summarischer Prüfung nicht vor.
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Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 UStG lägen bei der Antragstellerin nicht vor, da sie die Waren, die im Rahmen des vorliegenden Umsatzsteuerkarussells gelaufen seien, nicht für ihr Unternehmen bezogen habe. § 2 UStG setze voraus, dass ein Unternehmer mit seinem Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Hieran fehle es, da die ASt nur im Rahmen eines künstlichen Gebildes tätig werde und sie insoweit keine unternehmerische Disposition über das Karussellgeschäft hinaus ausübe. Nur zusätzlich sei das Vorliegen von Lieferungen im vorliegenden Karussellgeschäft zu verneinen. Nach den Ermittlungen der Ermittlungsgruppe ... habe der Angestellte der ASt ..., dessen Verhalten der ASt zuzurechnen sei, von der Durchführung des Karussells gewusst. Nur durch sein gezieltes Handeln habe diese am Karussellgeschäft erfolgreich partizipieren können. Eine Gutgläubigkeit der ASt sei damit nicht gegeben, worauf es für die Versagung des Vorsteuerabzugs im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells entsprechend den Ausführungen des Finanzgerichts Saarland (Beschluss vom 13. Mai 2003, a.a.O.) aber letztlich nicht ankomme.
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Der Steueranspruch sei ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung gefährdet, da es aufgrund der wirtschaftlichen Lage der ASt nicht sicher sei, ob diese bei Rechtskraft die Forderung erfüllen könne. Nach eigenen Angaben habe die ASt seit März 2003 ihre aktive Geschäftstätigkeit weitgehend eingestellt, die Kreditlinie sei mit EUR 250.000,- ausgeschöpft und nach einer vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 2002 seien keine nennenswerten Vermögenswerte ersichtlich, die zur Erfüllung des Anspruchs herangezogen werden könnten. Bei Rechtskraft der Steuerforderung drohe vielmehr die Insolvenz der ASt. Auch die Höhe des Steueranspruchs sei so beträchtlich, dass schon aus diesem Grunde eine Gefährdung des Anspruchs nicht auszuschließen sei.
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Schließlich verstoße die Sicherheitsleistung auch nicht gegen das Übermaßverbot, denn sie betrage weniger als 5 % des Steueranspruchs. Um trotz des öffentlichen Sicherungsbedürfnisses die ASt in ihrer wirtschaftlichen Freiheit so wenig wie möglich zu beschränken, habe sich der Ag bei Festsetzung der Sicherheitsleistung an dem Vermögenswert orientiert, welcher bereits gepfändet worden sei. Es werde bestritten, dass allein diese Sicherungsmaßnahme die Existenz der ASt bedrohe. Zu erwähnen sei, dass die ASt auch nach der Pfändung des Firmenkontos umfangreiche Geschäfte getätigt habe. Allein im 1. Quartal 2003 hätten die Umsätze EUR 2.390.000,- betragen. Nach Angaben der ASt hätten diese Geschäfte getätigt werden können, weil die Kreditlinie damals bei weitem nicht ausgeschöpft gewesen sei. Wegen der Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten habe der Ag auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung über die Höhe des schon gepfändeten Betrages hinaus verzichtet, so dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei.
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Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte nebst Anlagenband sowie den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Umsatzsteuer-, Rechtsbehelfs-, Steuerfahndungs-, Bilanz- und Allgemeine Akten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
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