| | |
| |
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für das Berufungsverfahrens war insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zwischenzeitlich das sechste Lebensjahr vollendet hat und der ursprünglich, zuletzt auch im Klageverfahren noch begehrte Kinderwagen ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma S.B. GmbH vom 04. Januar 2001 (Straßengestell Größe I) nach der Produktbeschreibung lediglich für den Einsatz bis zum sechsten Lebensjahr bestimmt ist und für die Klägerin mithin jedenfalls seit Mitte 2003 von vornherein nicht mehr geeignet war. Zwar liegt anders als von der Klägerin geltend gemacht, ein Verwaltungsakt mit dem auch die Gewährung des altersentsprechenden Kinderwagens (Fahrgestell Größe II, vgl. Kostenvoranschlag vom 09. Oktober 2002) abgelehnt worden ist und der damit möglicherweise gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens hätte werden können, nicht vor. Denn mit ihren Ausführungen im Schreiben vom 03. Januar 2003 hat die Beklagte keine ablehnende Entscheidung bezüglich des altersentsprechenden Hilfsmittels getroffen. Ihre darin enthaltene Empfehlung, das weitere Verfahren beim LSG abzuwarten, zeigt nämlich, dass sie eine Entscheidung gerade nicht hat treffen wollen und auch nicht getroffen hat. Denn wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, hat sie keine Möglichkeit gesehen, in ihre Erstentscheidung einzugreifen, die sie als rechtsverbindlich angesehen hat, so dass daher ein ablehnender Verwaltungsakt im Hinblick auf den Kostenvoranschlag vom 09. Oktober 2002, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens hätte werden können, nicht vorliegt. Jedoch ist die Berufung im Hinblick auf § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG mit dem geänderten Begehren auf Gewährung des nunmehr altersgerechten und damit geeigneten Reha-Kinderwagens zulässig. Denn im Sinne dieser Vorschrift kann im Hinblick auf das altersbedingte Wachstum der Klägerin statt des ursprünglich begehrten Reha-Kinderwagens mit dem Fahrgestell Größe I eine andere Leistung, nämlich ein Kinderwagen größerer Bauart, begehrt werden, ohne dass dies als Änderung der Klage anzusehen ist.
|
|
| |
Die Berufung der Klägerin ist darüber hinaus auch begründet. Im Hinblick auf das geänderte Begehren kann der Senat offen lassen, ob die Beklagte entgegen ihrer Bescheide vom 27. Februar 2001 und 17. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2001 auch verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin mit dem ursprünglich beantragten Reha-Kinderwagen zu versorgen. Dies ist im Hinblick darauf nicht ohne weiteres zu bejahen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses dieser ablehnenden Entscheidungen erst knapp vier Jahre alt war, weshalb zumindest noch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass als wirtschaftlichere Alternative auch ein herkömmlicher Kinderwagen, wie beispielsweise der von der Beklagten vorgeschlagene Baby-Jogger bis zu einem Körpergewicht von 35 kg, hätte zum Einsatz kommen können. Ein derartiger Wagen könnte zudem als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sein, was einer Leistungspflicht der Beklagten gleichfalls entgegen gestanden hätte.
|
|
| |
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG, zu dem die Klägerin bereits das fünfte Lebensjahr überschritten hatte, kommt eine derartige Bewertung allerdings nicht mehr in Betracht. Denn handelsübliche Kinderwagen sind im allgemeinen für diese Altergruppe nicht mehr vorgesehen, da gesunde Kinder gleichen Alters üblicherweise nicht mehr im Kinderwagen transportiert werden. Ein Leistungsausschluss im Hinblick auf die obigen Gesichtspunkte scheidet insoweit daher aus, so dass allein die Frage zu beurteilen ist, ob das streitige Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung der Klägerin erforderlich ist. Da dies der Fall ist, hätte das SG die Klage nicht abweisen dürfen.
|
|
| |
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
|
|
| |
Zum Ausgleich einer Behinderung in diesem Sinne ist ein Hilfsmittel nach allgemeiner Meinung dann erforderlich, wenn es zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Hierzu ist auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Behinderungen und der konkreten Betreuungssituation zu beurteilen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Das Hilfsmittel darf die Behinderung nicht nur in einem unwesentlichen Umfang ausgleichen. Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem oder wirtschaftlichem Gebiet sowie im Bereich der Freizeitgestaltung zu beseitigen oder zu lindern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Verfügung stellen. Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt der Ausgleich der Behinderung in die Leistungspflicht der Krankenkasse (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22).
|
|
| |
Hilfsmittel im Sinne der zweiten Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind in erster Linie solche, die einen unmittelbaren Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecken. Das ist dann der Fall, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktionen ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Dieser direkte Funktionsausgleich wirkt sich in allen Lebensbereichen aus und betrifft ohne weiteres Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, den Funktionsausfall vielmehr anderweitig ausgleichen oder mindern, fallen demgegenüber nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, wenn Grundbedürfnisse betroffen sind.
|
|
| |
Vorliegend ist bei der durch eine Erethie und geistige Behinderung beeinträchtigten Klägerin das Grundbedürfnis des Gehens, Laufens und Stehens betroffen. Dies jedoch nicht dergestalt, dass sie bedingt durch eine Gangstörung nicht in der Lage wäre, sich selbstständig von einem Ort zu einem anderen fortzubewegen. Denn die diesbezügliche Einschränkung der Klägerin beruht nicht darauf, dass ihr die motorischen Fähigkeiten zur Fortbewegung fehlten. Das genannte Grundbedürfnis ist vielmehr insoweit tangiert, als die Klägerin aufgrund ihrer kognitiven Entwicklung, der ständigen motorischen Unruhe, verbunden mit einem fehlenden Gefahrenbewusstsein, nicht ohne weiteres in der Lage ist, sich außer Hauses im Nahbereich unbehindert und zielgerichtet fortzubewegen. Damit wird gleichzeitig auch das Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" betroffen, das vom BSG auf die Möglichkeit konkretisiert wurde, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder die im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Soweit das BSG dabei die Begrenzung auf diejenigen Entfernungen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt, bei Kindern erweitert hat, hat es für entscheidend erachtet, dass mit dem Hilfsmittel in der jugendlichen Entwicklungsphase die Integration in den Kreis Gleichaltriger gefördert wird.
|
|
| |
Die insoweit angesprochenen Grundbedürfnisse kann die Klägerin – wie die Ausführungen des Schulleiters U in seiner von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 04. Dezember 2003 zeigen – ohne Versorgung mit dem begehrten Reha-Wagen nicht hinreichend befriedigen. Denn wie der Schulleiter U ausführt, ist es außerhalb eines Gebäudes (nahezu) ausgeschlossen, sich mit der Klägerin ohne ein Hilfsmittel fortzubewegen, da durch ihre extreme körperliche Unruhe, ihren großen Bewegungsdrang sowie das fehlende Gefahrenbewusstsein eine zielgerichtete Fortbewegung unmöglich ist. Angesichts dieses Verhaltens wird die Klägerin ohne Einsatz des begehrten Hilfsmittels außerhalb des häuslichen Bereichs selbst in dessen Nahbereich nahezu von sämtlichen Aktivitäten ausgeschlossen, wie beispielsweise den erwähnten kurzen Spaziergängen, um an die frische Luft zu kommen, aber auch von Unternehmungen mit ihren drei Geschwistern im Kreis der Familie oder mit gleichaltrigen Freunden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach das begehrte Hilfsmittel die aktive eigenständige Teilnahme an Aktivitäten Gleichaltriger eher einschränkt und damit zum Ausgleich einer Behinderung nicht erforderlich ist. Zwar ist zutreffend, dass mit der Fixierung der Klägerin in dem streitigen Reha-Wagen deren Bewegungsfähigkeit gleichzeitig auch eingeschränkt wird, da sie sich während des Aufenthalts in dem Wagen nicht entsprechend ihrem eigenen Wunsch bewegen kann. Auch wird der Klägerin mit der Fixierung ein Stück Eigenständigkeit dadurch genommen, dass sie jeweils durch die Begleitperson an einen konkreten Ort geschoben werden muss. Angesichts der konkreten Behinderung der Klägerin dienen diese Einschränkungen jedoch gerade dazu, ihr durch das Verlassen des häuslichen Umfeldes Möglichkeiten zu eröffnen, die sie ohne die Fixierung kaum in Anspruch nehmen könnte. Damit sind diese Einschränkungen angesichts der der Klägerin mit dem Hilfsmittel eröffneten Freiräume und Möglichkeiten, nämlich den häuslichen Bereich überhaupt gefahrlos verlassen zu können, von lediglich untergeordneter Bedeutung. Zwar mag der im Streit stehende Reha-Wagen seiner Konzeption nach in erster Linie auf den Behinderungsausgleich nicht gehfähiger Kinder ausgerichtet sein, doch zeigt der vorliegende Sachverhalt, dass mit diesem gleichzeitig auch ein an sich gehfähiges Kind in die Lage versetzt werden kann, Wegstrecken gefahrlos zurückzulegen, die es ohne den übersteigerten Bewegungsdrang, verbunden mit der geistigen Behinderung, ohne weiteres bewältigen könnte. Dass die Klägerin ohne das streitige Hilfsmittel – wie auch die Ausführungen ihrer Eltern im Schreiben vom 03. Mai 2004 zeigen – den häuslichen Bereich nur eingeschränkt und jeweils abhängig von der Tagesform verlassen kann, macht deutlich, dass der Reha-Wagen zwar als Sicherheitsvorkehrung dient, diese Maßnahme es der Klägerin aber erst ermöglicht, Grundbedürfnisse außerhalb des häuslichen Bereichs zu befriedigen. Der Umstand, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Einsatz des Reha-Wagens die Sicherheit der Klägerin außerhalb des häuslichen Bereichs darstellt, schließt somit nicht aus, dass der Wagen gleichzeitig als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung dem Behinderungsausgleich dient.
|
|
| |
Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 26. März 2003 (SozR 4-2500 § 33 Nr. 2) entgegen, in der ein Therapietandem im Streit stand, das zum Ausgleich des überschießenden Bewegungsdrangs des dortigen Klägers bestimmt war. In jener Entscheidung hat es das BSG verneint, diesen Bewegungsdrang als Grundbedürfnis anzusehen, für dessen Ausgleich die Krankenkasse einzustehen hat. Denn Maßstab für den Behinderungsausgleich könnten immer nur die Bedürfnisse eines gleichaltrigen gesunden Menschen sein, der einen solchen Bewegungsdrang nicht habe. Anders als in jenem Verfahren soll das vorliegend im Streit stehende Hilfsmittel aber gerade nicht zum Abbau des übersteigerten Bewegungsdrangs der Klägerin eingesetzt werden, sondern vielmehr dazu, die oben beschriebenen Grundbedürfnisse zu befriedigen, insbesondere ihr nicht nur einen Aufenthalt an der frischen Luft zu verschaffen, sondern ihr auch die Integration in den Kreis ihrer Altersgenossen dadurch überhaupt erst zu ermöglichen, dass sie nahezu gefahrlos zu diesen gebracht werden kann.
|
|
| |
Da die Beklagte nach alledem verpflichtet ist, die Klägerin mit dem im Streit stehenden Reha-Kinderwagen zu versorgen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide entsprechend zu verurteilen.
|
|
|
|
| |
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
|
|