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I. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft, denn die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2003 aus betriebsbedingten Gründen erklärten Änderungskündigung zum 31.10.2003 (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. c ArbGG). Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist ausgeführt worden, sodass sie nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.
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II. 1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten zum 31.10.2003 nicht beendet worden. Die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 ist nicht sozial gerechtfertigt, da dringende betriebliche Gründe im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG nicht dargelegt sind.
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2. Für die Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2, Satz 1 - 3 KSchG vorliegen. Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer unter Zugrundelegung des Vertragsinhalts für den bisherigen Einsatz entfällt. Liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 24.07.1997 - 2 AZR 352/96 = DB 1997,985 f. m.w.N.). Hierbei ist zunächst die soziale Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung zu überprüfen. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (ständige Rechtsprechung, BAG, a.a.O.). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist abzuleiten, dass der Arbeitgeber immer nur von dem im Einzelfall mildesten Mittel Gebrauch machen darf, auch bei der Auswahl des dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der Beendigungskündigung unterbreiteten Änderungsangebots. Enthält das Angebot mehrere Vertragsänderungen, muss jede der angebotenen Änderungen gerechtfertigt sein. Bei einer vom Arbeitgeber erstrebten Änderung von Tätigkeit und Vergütung muss die Vergütungsänderung nur dann nicht selbständig gerechtfertigt sein, wenn sich die Höhe der Vergütung aus einem Vergütungssystem ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2000 - 2 AZR 465/99 = DB 2001, 652 ff).
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3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt. Es mangelt an der sozialen Rechtfertigung dafür, dass die Beklagte dem Kläger für die künftige Tätigkeit als für alle anfallenden Arbeiten einzusetzender Mitarbeiter lediglich 1.650,-- EUR Monatsverdienst nebst u. a. von 37.5 auf 40 Stunden erhöhter Wochenarbeitszeit und Wegfall jeglicher Tarifgeltung angesonnen hat.
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a) Die Beklagte hat zwar eine gestaltende unternehmerische Entscheidung dahin getroffen, die bisherige Verkaufspraxis in ihren bundesweit verteilten Filialen völlig umzugestalten. Anstelle der bisherigen auf Beratung und Service beruhenden Verkaufstätigkeit ist u. a. die Filiale, in der der Kläger tätig ist, in eine reine Abverkaufsstelle umgewandelt worden. Diese grundlegende strukturelle Veränderung hat die Beklagte als Betriebsänderung mit dem zuständigen Betriebsrat im Rahmen des am 13.02.2003 verabschiedeten Interessenausgleichs vereinbart. Sie hat sich dabei auf ihre unternehmerische Freiheit berufen, neue Arbeitsplätze geschaffen zu haben, die sie deshalb auch neu und anders als bisher dotieren dürfte. Diese Befugnis ist der Beklagten auch im vorliegenden Fall nicht streitig zu machen. Sie rechtfertigt jedoch nicht die dem Kläger angebotenen verschlechterten Arbeitsbedingungen.
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b) Auch unter Berücksichtigung der dem Kläger angesonnenen Tätigkeit als für alle anfallenden Tätigkeiten vorgesehener und einsetzbarer Mitarbeiter geht die Beklagte selbst davon aus, dass seine Tätigkeit auch ohne tarifliche Anbindung der Vergütungsgruppe II des für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bisher maßgeblichen Lohn- und Gehaltstarifvertrags des Einzelhandels in Baden-Württemberg zuzuordnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Tarifvergütungsstruktur ist nicht erkennbar, dass dem Kläger zu Recht ein Gehalt von 1.650,-- EUR monatlich als feste Vergütung angeboten wird. Bei der von der Beklagten erklärten Vorgabe der Vergütungsgruppe II ist der Kläger im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit bei der Beklagten so zu vergüten, dass diese sich nach dem sechsten Beschäftigungsjahr orientiert. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beklagte dem Kläger eine Vergütung von mindestens 1.915,-- EUR monatlich hätte anbieten müssen. Das darunterliegende Angebot in dem dem Kläger ab 01.11.2003 unterbreiteten Vertragsentwurf von 1.650,-- EUR Festgehalt ist angesichts der eigenen Einlassung der Beklagten durch keine betriebliche Notwendigkeit begründet und von dem Kläger zu Recht als nicht hinnehmbar abgelehnt. Die dem Kläger angesonnene Änderung der Arbeitsbedingungen ist auch im Hinblick auf weitere beabsichtigte Veränderungen gegenüber der bisherigen vertraglichen Regelung, die keine Begründung in der als betrieblich notwendig erachteten Situation haben, sozial nicht gerechtfertigt. Dies gilt einerseits für die fehlende generelle tarifliche Bezugnahme ebenso wie für die nunmehr veränderte Arbeitszeitregelung, die entfallenen Zuschläge und der verschlechterte Kündigungsschutz. Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen andernfalls erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeiden, liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, die Umgestaltung des Gesamtbetriebes erfordere die so ausgestaltete Anpassung der Personalkosten und der weiteren Vertragsänderungen des in der umgestalteten Filiale verbleibenden Klägers.
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4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung nicht an der Anhörung des Betriebsrats. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die dem Betriebsrat ausgehändigten maßgeblichen Unterlagen über die Information des Betriebsrats vom 09.04.2003 vorgelegt. In dieser Information sind die wesentlichen Gründe für die Änderungskündigung aus Sicht der Beklagten abschließend mit der Folge dargestellt, dass die Änderungskündigung nicht schon mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam wäre. Im Hinblick auf die mangelnde soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung kommt es auf eine abschließende Beurteilung der vorstehenden Frage jedoch nicht maßgeblich an.
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Die Beklagte ist mit ihrer Berufung unterlegen und daher gemäß § 97 deren Kosten zu tragen.
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