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Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003.
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Ein Anspruch der Klägerin als französische Staatsangehörige folgt nicht aus § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 8 BAföG greift nicht ein, da die Klägerin nicht als Kind nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit genießt oder danach verbleibeberechtigt ist. Das Freizügigkeitsrecht als Kind setzt voraus, dass zumindest einem Elternteil oder dem Ehegatten eines Elternteils selbst Freizügigkeit nach deutschem Aufenthaltsrecht gewährt wird, was hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, da die Eltern der Klägerin nicht Arbeitnehmer in Deutschland waren.
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Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung Auszubildenden geleistet, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EWG-Mitgliedstaates haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem geforderten Beschäftigungsverhältnis stand. Der Auszubildende muss i.S. des EG-Rechts im Inland Arbeitnehmer sein; das ist nur der Fall, wenn er im Inland eine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Umfang nicht so gering war, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar Anm. 42 zu § 8). Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18.01.2001 - 6 B 120.96 -, Beschluss des Hamburgischen OVG vom 22.06.2001 - 4 Bs 145/01 -, zitiert nach juris.web). Arbeitnehmer ist danach, wer nach Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbringt und hierfür eine Vergütung erhält. Dabei reicht eine Teilzeittätigkeit aus und eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 18.01.2001, a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die von der Klägerin behauptete Übersetzertätigkeit nicht als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG gewertet werden. Von einem Beschäftigungsverhältnis im genannten Sinn kann vor Aufnahme des Studiums in T. im Sommer 2001 nicht die Rede sein. Insofern hat sie in der Anlage zum Formblatt 1 „Schulischer und beruflicher Werdegang“ lediglich angegeben, bis Juni 2001 an der Hochschule M. Germanistik studiert zu haben. Für die nachfolgende Zeit ist von Juni 2001 bis September 2001 angegeben: Semesterferien; eine Arbeitnehmertätigkeit und ein Arbeitgeber sind, obwohl entsprechende Angaben in dem Formblatt zu machen gewesen wären, nicht angeführt. Ihre spätere, nicht näher belegte Darlegung, sie habe in Deutschland Übersetzungstätigkeiten ausgeführt, spricht nicht für eine weisungsgebundene Tätigkeit von einigem Gewicht. Weitere Angaben hat die Klägerin auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht gemacht, so dass von einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG nicht ausgegangen werden kann.
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Einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium vermittelt nicht Art. 7 der Verordnung (EWG) 1612/68, der die Rechte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, regelt, da die Klägerin bereits in diesem Sinne nicht Arbeitnehmerin ist und aus der Vorschrift auch kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe folgt. Auch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29.10.1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten vermittelt keinen solchen Anspruch. Art. 1 RL 93/96 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zuerkennen, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt. Nach Art. 3 RL 93/96 wird ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie gerade nicht begründet.
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Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 - C-184/99 -, DVBl. 2001, 1662 ff.). Eine nach Art. 12 und 17 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Studierenden benachteiligt werden würde. Jedoch erhält auch ein Student deutscher Staatsangehörigkeit für die Art der Ausbildung, die die Klägerin an der Universität T. verfolgt hat, keine Ausbildungsförderung.
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Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet. § 9 Abs. 1 BAföG bestimmt, dass die Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dem Zusammenhang der Vorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz über die Gewährung von Ausbildungsförderung kann damit entnommen werden, dass eine Förderung nur dann erfolgen soll, wenn eine planmäßige Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, d.h. einem bestimmten Abschluss des Studiums an einer Hochschule in Deutschland verfolgt wird. Daran fehlt es aber bei der Art der Ausbildung der Klägerin. Denn wie sich aus der Mitteilung der Universität T. vom 09.03.2004 ergibt, war die Klägerin im Oktober 2001 als Programmstudentin im Rahmen des ERASMUS-Abkommens mit der Université Paul Valerie (M.) in T. eingeschrieben. Dem Zulassungsbescheid der Universität T. vom 01.10.2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2001/2002 zu einem befristeten Studienaufenthalt an der Fakultät für Neuphilologie zugelassen wurde. Die Zulassung galt für zwei Semester. Eine weitere Verlängerung ist nach dem Zulassungsbescheid nicht vorgesehen. Der Zulassungsbescheid enthält überdies den Hinweis, dass die Klägerin während ihres Studienaufenthalts an der Universität T. keine Zwischen- und Abschlussprüfungen ablegen konnte. Die Klägerin war, wie der Stellungnahme vom 09.03.2004 entnommen werden kann, eingeschrieben mit dem Ziel, die in T. erworbenen Scheine in ihrem Heimatland auf ihr dortiges Studium anrechnen zu lassen. Für die Verlängerung des befristeten Studienaufenthalts um zwei weitere Semester durch die Bescheinigung vom 23.09.2002 ergab sich nichts anderes, auch hierdurch war es der Klägerin nicht möglich, einen bestimmten Abschluss an der Universität T. abzulegen. Ein solches Studium ohne einen bestimmten Abschluss der Hochschulausbildung wäre auch für einen deutschen Studenten nicht förderungsfähig gewesen, so dass schon von daher eine Ungleichbehandlung nicht besteht.
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Darüber hinaus kann dem angeführten Urteil des EuGH vom 20.09.2001 auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin gerade Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte. Im dort entschiedenen Fall ging es um die Durchführung eines Vollstudiums eines französischen Staatsangehörigen in Belgien und um die Gewährung einer (beitragsunabhängigen) Sozialleistung wie der des Existenzminimums. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet. Andererseits, so der EuGH, schließt auch keine RL-Bestimmung die durch die RL Begünstigten von Sozialleistungen aus (vgl. Urteil des EuGH vom 20.09.2001, a.a.O., S. 1664). Ob die Klägerin nach dieser Entscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, gegebenenfalls nach § 26 BSHG, gehabt hätte, kann dahinstehen. Einen solchen Anspruch hat sie gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren nicht verfolgt. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH gegeben. Dem generellen Anspruch auch auf Förderung eines Studiums in Frankreich mit Auslandsaufenthalt in Deutschland steht die RL 93/96 entgegen.
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