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Mit der am 06.06.03 erhobenen Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine schriftliche Kündigung der Beklagten vom 22.05. zum 30.09.03.
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Der am 07.09.1959 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder. Er ist gelernter Elektroinstallateur.
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Ab dem 03.02.1997 stand er mit der Beklagten, welche Automobile herstellt, in einem Arbeitsverhältnis als Karosserieschlosser im Bereich: "Karosseriebau-Rohbau" zu einem monatlichen Bruttoentgelt von etwa Euro 2.700,00. Im April 1999 erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Im August 1999 nahm er seine Arbeit bei der Beklagten wieder auf. Ab Anfang Januar 2001 arbeitete der Kläger in der sog. PVC-Nahtabdichtung. Infolge einer neuerlichen Bandscheibenerkrankung war der Kläger ab dem 14.11.01 bis zum Zeitpunkt der Kündigung dauernd erkrankt. Zunächst wurde er bis zum 27.12.01 von einem Rehabilitationsträger ambulant und sodann vom 12.12.02 bis zum 16.01.03 stationär behandelt und im Anschluß an eine Kurmaßnahme im Februar 2003 als arbeitsunfähig entlassen. Gegenüber einer Personalbetreuerin der Beklagten äußerte der Kläger Ende Februar 2003, dass er sich zur Zeit eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aufgrund seines Kreuz- und Bandscheibenleidens nicht vorstellen könne und erwähnte die Möglichkeit einer Operation in der "Charité", auch erwog er die Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
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Am 13.05.03 erstellte der Werksarzt der Beklagten, Herr Dr. med. D F eine arbeitsmedizinische Beurteilung mit folgender Abschlußbewertung:
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"Aufgrund des Gesamtverlaufs ist aus arbeitsmedizinischer Sicht und Erfahrung mit einer Arbeitsfähigkeit von Herrn H für die verfügbaren Tätigkeiten in absehbarer Zeit nicht zu rechnen und somit von einer ungünstigen Zukunftsprognose auszugehen".
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Mit Anhörungsbogen vom 14.05.03 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt kündigen zu wollen. Sie verwies hierbei auf den Befund des Werksarztes und verneinte die Verfügbarkeit eines leidensgerechten Arbeitsplatzes außerhalb der Produktion. Zu den Angaben zur Person des Klägers führte sie aus, dass er nicht schwerbehindert sei und laut Steuerkarte keine Kinder habe.
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Der Betriebsrat widersprach am 21.05.03 dieser Kündigungsabsicht mit dem Hinweis, der Kläger habe einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter beim Versorgungsamt gestellt, so dass er dem besonderen Schutz für Schwerbehinderte und Gleichgestellte nach § 85 SGB IX genieße.
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Tatsächlich hat der Kläger am 19.05.2003 einen solchen Antrag gestellt.
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Mit Bescheid vom 27.05.03 wurde er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 30 % seit dem 01.01.02 anerkannt. Am 28.05.03 stellte er einen Erhöhungsantrag. Mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 08.08.03 wurde er – mit Rückwirkung zu 28.05.03 – einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Hiergegen führt er – soweit ersichtlich – Klage mit dem Ziel, als schwerbehinderter Mensch zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % anerkannt zu werden.
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Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, wegen seines Wirbelsäulenleidens nicht mehr in der Lage zu sein, die bislang verrichteten Abdichtungsarbeiten weiterhin zu versehen. Allerdings hätte die Kündigung vom 22.05.03 vermieden werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits vorhersehbar gewesen, dass zum Jahresende 03 ein Arbeitsplatz im Lager der Abteilung WSI freiwerde. Derartige Lagerarbeiten könne er verrichten.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2003 nicht beendet wird.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Aufgrund der Untersuchung des Werksarztes Dr. Friedrich vom 13.05.03 und der eigenen Angaben des Klägers stehe fest, dass er mit Sicherheit nicht wieder seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde. Die Kündigung hätte auch nicht durch eine Umsetzung in die Abteilung WSI vermieden werden können. Die dort anfallenden Lagerarbeiten seien vom Kläger nicht zu bewältigen, weil dort schwere Lasten bewegt werden müssten. Der Beklagten sei eine weitere Überbrückung des Ausfalles des Klägers nicht mehr zumutbar. In der Abteilung Karosseriebau sei nämlich der Einsatz qualifizierten Personals geboten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.11.03 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts der 30-monatigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit ändere. Der Kläger habe auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen er sich in der Lage sehe, trotz Bestehens seines Wirbelsäulenleidens körperlich belastende Lagerarbeiten auszuführen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagziel weiter.
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Er gesteht zu, in absehbarer Zeit wegen seiner Erkrankung im Produktionsbereich nicht mehr einsatzfähig zu sein. Den Einsatz als Lagerarbeiter in der Abteilung WSI verfolgt er nicht weiter. Allerdings behauptet er, dass er als Pförtner eingesetzt werden könne. Die Beklagte habe mehr als 20 Pförtnerstellen am 21.03.03 innerbetrieblich ausgeschrieben. Aufgrund seines Kuraufenthaltes habe er hiervon keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte wäre allerdings gehalten gewesen, ihn hiervon in Kenntnis zu setzen. In zwei Personalgesprächen, nämlich im Januar und im Februar 2003, habe die Beklagte es unterlassen, ihn auf diese Stellenausschreibungen hinzuweisen. Die Pförtnerstellen wären in Ansehung seines Leidens geradezu ideal für ihn gewesen. Den dortigen Anforderungen sei er durchaus gewachsen.
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Außerdem sei der Betriebsrat falsch angehört worden. Mit Schreiben vom 14.05.03 habe die Beklagte den Betriebsrat nicht darüber informiert, daß er zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Beklagte habe das Gegenteil mitgeteilt.
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Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor Kündigungsausspruch seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt habe und derzeit deswegen Klage führe.
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Der Kläger beantragt (ausweislich seiner Berufungsbegründung):
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| 1. |
| Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 12.11.2003 wird abgeändert. |
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| 2. |
| Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Mai 2003 nicht beendet wurde. |
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Zurückweisung der Berufung.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie stellt in Abrede, dass im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung eine Pförtnerstelle frei gewesen sei. Die meisten Stellen seien bereits am 24.04.03 und der Rest zu Anfang Mai 2003 besetzt worden. Die Schulung der Pförtner habe bereits am 26.05.03 begonnen. Dem Kläger hätte es freigestanden, sich auf eine der innerbetrieblich ausgeschriebenen Pförtnerstellen zu bewerben. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger eine derartige Stelle von sich aus anzubieten. Im Übrigen seien die Anforderungen an einen Pförtner – und damit die Vergütung – weitaus geringer als die an einen Karosseriebauer. Schließlich sei der Kläger hierfür deswegen nicht geeignet, weil Pförtner von Fall zu Fall Fußwege zurückzulegen hätten und auch Temperaturschwankungen ausgesetzt seien. Dies sei mit seinem Leiden nicht vereinbar.
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Der Betriebsrat sei korrekt unterrichtet worden. Der Kläger habe im Jahre 2003 eine Lohnsteuerkarte eingereicht, in der seine beiden Kinder nicht aufgeführt seien. Demgemäß habe die Beklagte den Betriebsrat zutreffend informiert mit der – unstreitigen – Angabe: "Kinder laut Steuerkarte keine".
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Den Verschlimmerungsantrag des Klägers vom 28.05.03 habe die Beklagte nicht beachten müssen. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung sei der Kläger einem schwerbehinderten Menschen noch nicht gleichgestellt gewesen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.04 haben die Parteien keine Klaganträge gestellt. Sie haben sich anschließend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.
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