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Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen der Möbelbranche.
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Seit Mai 1988 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit ihr in deren Karlsruher Betrieb.
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Beide Parteien sind nicht originär tarifgebunden.
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§ 4 des Formular-Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt, dass "... der Urlaub sich nach den tariflichen Regelungen des örtlichen Einzelhandels richtet".
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Der ab dem 01.01.1994 gültige Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg (im Folgenden: MTV 94) wurde mit Wirkung ab dem 01.11.1996 für allgemeinverbindlich erklärt. Danach erhielten die Arbeitnehmer seit dem 01.01.1996 eine tarifliche Sonderzahlung, die sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, nämlich einem zusätzlichen Urlaubsgeld einerseits und einer tariflichen Sonderzuwendung anderseits.
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Allgemeine Urlaubsregelungen
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1. Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. ...
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9. Bei begründeter außerordentlicher Kündigung - ausgenommen wegen anhaltender Krankheit - oder bei vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitnehmer/-in hat diese/r nur Anspruch auf den gesetzlichen Jahres- bzw. Teiljahresurlaub.
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10. Hat der/die Arbeitnehmer/-in bereits Urlaub über den ihm/ihr zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür zuviel erhaltene Urlaubsentgelt - ausgenommen das auf den gesetzlichen Mindesturlaub entfallene - zurückgefordert werden, sofern der /die Arbeitnehmer/-in durch eigenes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt oder der/die Arbeitnehmer/-in das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig auflöst oder in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses selbst gekündigt hat.
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bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 32 Werktage
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nach dem vollendeten 25. Lebensjahr 34 Werktage
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nach dem vollendeten 30 Lebensjahr 36 Werktage ...
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1. Für die Urlaubsdauer sind die vereinbarten Bezüge fortzuzahlen. Zusätzliche Einkünfte, die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigt werden müssen, wie z. B. Prämien, Provisionen und Überstundenvergütungen, jedoch ohne Gratifikationen, Jahrestantiemen und sonstige auf einmaligen Anlässen beruhende Zahlungen, sind aus dem Durchschnitt der letzten drei vollen Monate vor Urlaubsantritt zu errechnen.
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Auf Wunsch ist das Urlaubsentgelt bei Antritt des Urlaubs auszuzahlen, wenn der Zeitpunkt der nächsten Entgeltzahlung in die Urlaubszeit fällt. ...
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Tarifliche Sonderzahlungen
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Arbeitnehmer/-innen, einschließlich Auszubildende haben Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung, die sich aus zwei Teilbeträgen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) zusammensetzt.
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A. Zusätzliches Urlaubsgeld
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1. Das Urlaubsgeld beträgt:
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a. für Erwachsende 50 %, ab 01.01.1996 55 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruches für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr eines Verkäufers/einer Verkäuferin mit abgeschlossener Berufsausbildung, bezogen auf das derzeitige Tarifschema.
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b. für Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes jeweils die Hälfte des Urlaubsgeldes für Erwachsene,
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c. Für Auszubildende und diesen Gleichzustellende über 18 Jahre jeweils 2/3 des Urlaubsgeldes für Erwachsene.
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2. Stichtag für das Lebensjahr und für die Bemessung des Urlaubsgeldes nach dem tariflichen Entgeltanspruch ist der 01. Januar des Urlaubsjahres.
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3. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.
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4. Das Urlaubsgeld ist auf Verlangen des/der Arbeitnehmers/-in vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Es wird fällig, wenn dem/der Arbeitnehmer/-in mindestens die Hälfte des ihm/ihr tariflich zustehenden Jahresurlaubes gewährt wird.
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Durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden.
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5. Das Urlaubsgeld ist entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Im Urlaubsjahr eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer/-innen haben Anspruch auf soviel Zwölftel des Urlaubsgeldes, als sie im laufenden Urlaubsjahr Tätigkeitsmonate dem Betrieb angehörten. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts- oder Lohnvorschuss zurückzuzahlen
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6. Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende haben das Urlaubsgeld in voller Höhe als Entgelt- oder Vergütungsvorschuss zurückzuzahlen, wenn sie nicht länger als 6 Monate ununterbrochen im Betrieb tätig waren. Diese Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis wegen Erreichung der Altersgrenze, Krankheit oder Tod endet, wenn eine Arbeitnehmerin von ihrem Recht gemäß § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Gebrauch macht oder bei betriebsbedingter Kündigung.
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7. Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe als Entgeltvorschuss zurückzuzahlen, wenn der/die Arbeitnehmer/-in wegen verschuldeter fristloser Entlassung oder vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahres nach Auszahlung des Urlaubsgeldes aus dem Betrieb ausscheidet.
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B. Tarifliche Sonderzuwendungen
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1. Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt 50 %, ab 01.01.1995 55%, ab 01.01.1996 60 %, ab 01.10.1997 62,5 % des individuell dem/der Anspruchsberechtigten zustehenden monatlichen Tarifentgeltes.
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In Betrieben des Einzelhandels, die gleichzeitig Verkaufsstellen sind und nicht an der Spätöffnung teilnehmen, erhalten die Beschäftigten die auf 62,5 % erhöhte Sonderzuwendung ab 01.01.1998.
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1997 erhalten diese Beschäftigten 60 %... "
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Mit Tarifvertrag vom 26.11.1997 (im Folgenden: ÄndTV 97) wurde der MTV 94 wie folgt geändert:
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Das Urlaubsgeld wurde ab dem 01.01.2000 von ehedem 55 % auf 50 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruches abgesenkt.
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Später wurde der MTV 94 zum 31.01.2000 gekündigt.
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Die Beklagte zahlt seit dem Jahr 2001 an ihre Arbeitnehmer, darunter den Kläger, nur noch dieses abgesenkte tarifliche Urlaubsgeld.
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Der Kläger begehrt mit der vorliegende Klage die Differenzbeträge in Höhe von jeweils 5 % für die Jahre 2001 bis 2003 in Höhe von insgesamt EUR 278,97 brutto nebst Zinsen.
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Sie wurden vorgerichtlich mit drei Schreiben - nämlich am 13.07.2001, undatiert im folgenden Jahre (vor dem 30.09.) und am 09.07.2003 - geltend gemacht.
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Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, er habe trotz der tariflichen Änderung Anspruch auf das ungekürzte Urlaubsgeld.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.03.2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 278,97 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 27.08.2003 zu bezahlen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Urlaubsgeldregelung des MTV 94 aufgrund von § 4 Abs. 5 des TVG weitergelte. Die Nachwirkung gelte auch für Tarifverträge, die nur kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung finden. Eine diese Nachwirkung ersetzende "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 des TVG liege nicht vor. Der ÄndTV 97 sei in Bezug auf den Kläger keine "andere Abmachung" im vorgenannten Sinn, weil weder der Kläger, noch die Beklagte Mitglied der diesen Tarifvertrag schließenden Parteien waren und sind.
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Dieser ÄndTV 97 finde auch nicht Anwendung über die Verweisungsklausel von § 4 des Anstellungsvertrages; dort werde lediglich die tarifliche Urlaubsregelung in Bezug genommen, nicht aber auch die Regelungen über die Gewährung von Sonderzahlungen, zu denen u. a. ein zusätzliches Urlaubsgeld gehöre. § 4 könne nicht zweifelsfrei in der Weise ausgelegt werden, dass mit dem Verweis auf Regelungen über den Umfang der Urlaubstage zugleich auch tarifliche Sonderzahlungen mit einbezogen seien. Diese Zweifel gingen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
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Sie führt aus, der Änd TV 97 entfalte seine Wirkung auch in Bezug auf die - nicht originär tarifgebundenen - Außenseiter. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des MTV 94 müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen als dynamisch aufgefasst werden.
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Die Außenseiter - zu denen der Kläger unstreitig gehört - hätten den originär tarifgebundenen Personen nur gleichgestellt, aber nicht besser gestellt werden sollen. Für sie gelte der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag nur in seiner jeweils geltenden Fassung, also im vorliegenden Fall nach Maßgabe des ÄndTV 97.
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Zumindest sei in Folge der Kündigung des MTV 94 nach dem 31.01.2000 die einzelvertragliche Urlaubsklausel von § 4 als "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG wieder aufgelebt:
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Nunmehr richte sich alles, was mit dem Urlaub inhaltlich zusammenhänge, nach den Regelungen des ÄndTV 97. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das tarifliche Urlaubsgeld gemäß § 19 A des MTV 94 in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Urlaub stehe.
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das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 09.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit der Begründung, der Anspruch auf Urlaub sei auf Gewährung von Freizeit gerichtet; dieser sei begrifflich von einem Anspruch auf eine Sonderzahlung zu trennen. § 4 des Formulararbeitsvertrages verweise daher nicht auf die tariflichen Regelungen über Sonderzahlungen.
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