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| | I. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist gegeben. Der Bebauungsplan „Neue Unlinger Straße - Änderung Nr. 1“ vom 30.4.2002 schränkt die Nutzbarkeit der Grundstücke des Antragstellers ein, weil nach dem ursprünglichen Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe jeder Art zulässig waren. |
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| | II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. |
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| | 1. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind weder dargetan noch ersichtlich. |
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| | 2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen höherrangiges materielles Recht. Der Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels gemäß den textlichen Festsetzungen in §§ 3 Abs. 1 b und 4 Abs. 1 des Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden. |
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| | Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten die Empfehlungen des „Runden Tisches“, auf denen die Sortimentsbeschränkungen unter anderem beruhen, in der Begründung des Bebauungsplans nicht gesondert dargestellt werden, weil sie bereits in die amtliche Begründung eingeflossen sind. Diese wird den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB gerecht. Die mit dem Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels verfolgten Zwecke werden in der Begründung unter Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums (a.a.O.) hinreichend genau umschrieben. Zudem wird das GMA-Gutachten ausdrücklich zum Bestandteil der Begründung erklärt; darin sind die Grundlagen, Mittel und Ziele der Sortimentsbeschränkung eingehend beschrieben. |
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| | b) Der Ausschluss des innenstadtrelevanten Einzelhandels in Gewerbegebieten außerhalb der als solcher räumlich bestimmten Innenstadt ist auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die städtebauliche Erforderlichkeit bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die auf diese Weise „Städtebaupolitik“ betreiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - ZfBR 2000, 191). Sie ist hierbei grundsätzlich nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Baubestand festzuschreiben, sondern kann auch bereits bebaute Gebiete neu überplanen. Nicht erforderlich sind demnach nur Bebauungspläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen städtebaulichen Missgriff darstellen, etwa wenn Festsetzungen nur vorgeschoben werden, um andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE 123 BauGB Nr. 1; Urt. v. 16.12.1988 - 4 NB 1.88 - NVwZ 1989, 664). Gemessen daran kann von einer Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB keine Rede sein. |
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| | Dem Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels liegt ein auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenes städtebauliches Konzept zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt das Ziel, die Innenstadt von Riedlingen als Einzelhandelsstandort und Wohnraum zu stärken und so einer ansonsten mittelfristig eintretenden Verödung der - aufwändig sanierten - Innenstadt entgegenzuwirken. Dazu hat der Gemeinderat auf der Basis des GMA-Gutachtens den Bereich der Innenstadt festgelegt; für die außerhalb liegenden Gewerbegebiete wird unter Berücksichtigung dort vorhandener Einzelhandelsbetriebe der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit solchen Sortimenten bestimmt, die gerade in der Innenstadt erwünscht sind, deren Vorhandensein dort aber gefährdet ist, wenn sie in nicht integrierten peripheren Standorten angeboten werden (vgl. GMA-Gutachten, S. 62). Diese Überlegungen beruhen auf legitimen städtebaulichen Gründen (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB; vgl. auch Einzelhandelserlass, a.a.O., Tz. 3.2.2.3, 4.1 und 4.2.3.3). |
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| | Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Sortimentsbeschränkungen seien von Anfang an städtebaulich sinnlos gewesen, weil die Innenstadt die zu schützenden Funktionen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr habe erfüllen können. Er hat diese Annahme in keiner Weise belegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Einzelhandelskonzept bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses offensichtlich obsolet geworden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.2003 - 4 B 79. 02 -, NVwZ 2003, 749). Nach den Feststellungen des GMA-Gutachtens vom März 1999 wies die Innenstadt damals ein vielfältiges, überwiegend kleinteiliges Einzelhandelsangebot auf; die Ausstattung und Leistungsfähigkeit wird als gut bezeichnet (S. 17, 83 f.). Hinsichtlich aller hier relevanten Sortimente gab es mehrere Geschäfte (vgl. die Aufstellung S. 31); speziell im Lebensmittelbereich war am Marktplatz ein Anbieter mit etwa 350 qm Verkaufsfläche vorhanden (S. 17). Es gab in der Kernstadt im Einzelhandel insgesamt 110 Arbeitsstätten (29 Arbeitsstätten im Bereich Nahrung und Genussmittel und 81 Arbeitsstätten im Nichtlebensmittelbereich) bei einer Verkaufsfläche von über 28.000 qm und einer Bruttoumsatzleistung von rund 142 Mill. DM. Die Kaufpreisbindung im Einzelhandel in der Innenstadt wird als überdurchschnittlich hoch bezeichnet (S. 50). Die Zahl der kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe war zwar in der Zeit von 1987 bis 1998 leicht um etwa 4,4 % zurückgegangen, auf der anderen Seite war jedoch die Verkaufsfläche in der Innenstadt insgesamt um rund 30 % angestiegen, weil sich verschiedene großflächige Anbieter neu angesiedelt hatten (S. 33). Angesichts dieser Umstände hält der Senat es für ausgeschlossen, dass schon drei Jahre später zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 22.4.2002 in der zwischenzeitlich sanierten Innenstadt von Riedlingen kein funktionsfähiger Einzelhandel mehr zu finden war. |
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| | c) Die Sortimentsbeschränkung ist nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig und außerdem hinreichend bestimmt. |
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| | § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Gliederung des Plangebiets nach Nutzungsarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Voraussetzung ist, dass es sich um bestimmte Anlagetypen handelt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Für den hier in Rede stehenden sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandel bedeutet das, dass die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entsprechen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28; Beschl. v. 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Dass die hier in § 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels entsprechen, kann nicht zweifelhaft sein. In der Realität gibt es die dort genannten Fachgeschäfte. Diese lassen sich außerdem ohne Weiteres voneinander abgrenzen, so dass auch die hinreichende Bestimmtheit der Regelung nicht bezweifelt werden kann. |
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| | Diese „Feingliederung“ muss jedoch gem. § 1 Abs. 9 BauNVO darüber hinaus durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Damit ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch gesteigerte Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -; BVerwGE 77, 317). Das ist hier der Fall. Die Differenzierung erfolgt danach, ob das den Anlagetyp bestimmende Sortiment innenstadtrelevant ist. Maßgeblich hierfür ist, ob die jeweilige Einzelhandelsbranche aus städtebaulicher Sicht in der Innenstadt erwünscht ist, weil sie gerade dort attraktiv ist (vgl. GMA-Gutachten, S. 62). Dies stellt einen hinreichenden Grund für die Differenzierung dar. Denn danach kann gerade das Angebot solcher innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten städtischer Randlagen in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). |
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| | d) Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. |
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| | Der Antragsteller rügt insoweit, das Einzelhandelskonzept stelle die Existenz vorhandener Lebensmittelmärkte in Frage. Dieser Einwand geht fehl. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gibt es im Plangebiet keinen Lebensmitteleinzelhandel, sondern lediglich eine Bäckerei-Konditorei. Auf Beeinträchtigungen von Einzelhandelsgeschäften außerhalb des Plangebiets kann sich der Antragsteller aber nicht berufen. Im Übrigen schränkt der Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels den Bestandsschutz vorhandener Geschäfte nicht ein, sondern betrifft die künftige Betriebsansiedlung. |
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| | Die Sortimentsbeschränkung genügt auch im Übrigen dem Abwägungsgebot. Die Auswahl der innenstadtrelevanten Sortimente erscheint plausibel. Sie erfolgte auf der Grundlage eingehender Analysen der GMA anhand der für die erwünschte Belebung der Innenstadt maßgeblichen Kriterien wie Erzeugung von Kundenfrequenz und Einzelhandelszentralität, Anregung von Koppelungskäufen, Integrierbarkeit (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung) und Eignung für „Taschenkäufer“ ohne Kraftfahrzeug unter Berücksichtigung der spezifischen Betriebsstruktur in der Riedlinger Innenstadt (Gutachten S. 62). Der Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet beeinträchtigt den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Diese Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um das städtebauliche Ziel der Erhaltung und Förderung der Altstadt von Riedlingen als Handelsstandort und Wohnraum realisieren zu können. Nach den Erkenntnissen der GMA-Untersuchung hätte die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente gerade auch im Bereich „Neue Unlinger Straße“ negative Auswirkungen auf die Altstadt (S. 66). Deren Ausschluss beschränkt die Nutzung des Grundeigentums des Antragstellers auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Er kann seine Grundstücke nach wie vor gewerblich nutzen, auch zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Was die von ihm beabsichtigte Einrichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels angeht, hätte dieser im Übrigen wohl auch nach dem bisher geltenden Bebauungsplan nicht errichtet werden dürfen (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Die verbleibenden Beschränkungen sind im Hinblick auf das Gewicht des damit verfolgten städtebaulichen Ziels gerechtfertigt, die mit erheblichem Aufwand sanierte Innenstadt von Riedlingen als attraktiven Wohn- und Handelsstandort zu erhalten und zu fördern. |
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| | e) Die Sortimentsbeschränkung ist weder insgesamt noch bezogen auf den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. |
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| | Eine bauplanerische Festsetzung verliert ihre Gültigkeit, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die der Festsetzung zugrunde liegende Planungskonzeption sinnlos geworden ist. Dies ist der Fall, wenn die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung in einer bestimmten Richtung zu steuern (grundlegend BVerwG, Urt. v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 B 85.03 - BauR 2004, 1128; ständ. Rechtspr.). Ursächlich für das Außerkraft- treten wegen Funktionslosigkeit kann nur ein in der tatsächlichen Entwicklung eingetretener Zustand sein; allein die Änderung oder Aufgabe planerischer Absichten erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.2.1997 - 4 B 6.97 -, BRS 59 Nr. 56). Funktionslosigkeit tritt unter diesen engen Voraussetzungen nur in Ausnahmefällen ein; daher ist das Normenkontrollgericht nur dann genötigt, die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen zu überprüfen, wenn der Antragsteller hierzu substantiiert vorträgt oder wenn gewichtige Anhaltspunkte hierfür vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). |
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| | Danach kann keine Rede davon sein, dass die Sortimentsbeschränkung inzwischen funktionslos geworden ist. Der Hinweis des Antragstellers auf die Ausweisung eines „Sondergebiets für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel“ im Bereich „Beundle“ außerhalb des Innenstadtbereichs geht schon deshalb fehl, weil damit allenfalls eine veränderte Planung, aber kein Wandel der tatsächlichen Verhältnisse angesprochen ist. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung außerdem unwidersprochen dargelegt, dass mittlerweile andere Standorte auf ihre Eignung zur Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels in der Nähe der Innenstadt untersucht werden. Der Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im Plangebiet dürfte im Übrigen selbst dann noch städtebaulich gerechtfertigt sein, wenn das Einzelhandelskonzept in dem Sinne fortgeschrieben würde, dass ein großflächiger Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels in der Nähe der Innenstadt angesiedelt werden soll. Soweit der Antragsteller geltend machen sollte, dass die Einzelhandelskonzeption als ganze nicht mehr umgesetzt werden kann, bleibt er hierfür jede Begründung schuldig. |
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