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Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1995, 1996 und 1997 veranlagt. Der Kläger ist Küchenmeister und erzielt als Einzelunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb eines Gourmet-Restaurants, mit dem er zur Gewerbesteuer 1995, 1996 und 1997 veranlagt wird. Die Klägerin ist im Betrieb des Klägers angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Am 10. August 1981 hatten der Kläger und die Klägerin einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem es heißt:
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Zwischen Herrn W. R., Restaurant ……..
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Frau G. R. gewährt Herrn W. R. ein Darlehen in Höhe von DM 13.000,- (i. W. DM dreizehntausend).
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Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 8 % zu verzinsen. Der Zins ist jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig.
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Die Laufzeit des Darlehens ist unbestimmt. Das Darlehen kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
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Die Darlehensgeberin verzichtet derzeit auf die Stellung von Sicherheiten, sie kann jedoch, falls Sie das für erforderlich hält, jederzeit Sicherheit verlangen.
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In der Zeit vom 03. bis 05. August 1999 wurde im Betrieb des Klägers eine Außenprüfung für den Zeitraum 1995 bis 1997 durchgeführt. Am 14. August 1999 vereinbarten die Kläger folgende schriftliche "Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 10. August 1981":
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"Hiermit bestätigen wir die vor Jahren mündlich getroffene Abrede, daß der vereinbarte Zins in Höhe von 8% bis auf weiteres jeweils dem Darlehensbetrag zuzuschlagen ist.
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Diese Regelung gilt, bis die Liquiditätslage eine Auszahlung erlaubt.
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Die übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrages bleiben unverändert."
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Die Außenprüfung vertrat im Prüfungsbericht vom 18. Oktober 1999 die Auffassung, das Darlehen halte einem Fremdvergleich nicht stand und sei erfolgswirksam auszubuchen. Der Fremdvergleich setze voraus, dass Vereinbarungen über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung getroffen würden, dass die Zinsen zum Fälligkeitstag entrichtet würden und der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert sei. Im Streitfall seien Vereinbarungen über eine Rückzahlung nicht erfolgt. Die Laufzeit des Darlehens sei auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die vereinbarten Zinsen seien nicht bezahlt worden, sondern auf das Darlehen aufgelaufen. Sicherheiten seien nicht vereinbart worden.
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Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung in geänderten Einkommen- steuerbescheiden für 1995, 1996 und 1997 vom 25. Januar 2000 sowie in geänderten Gewerbesteuermessbescheiden für 1995, 1996 und 1997 vom 29. Februar 2000.
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Die Kläger haben gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt und vorgebracht: Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei eine Sicherheit nicht erforderlich. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bei kurzfristigen Darlehen eine Sicherheit nicht üblich sei. Der Darlehensvertrag sei kurzfristig und nicht langfristig, da beide Vertragsparteien das Darlehen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten. Das Darlehen habe mit 13.000 DM eine so geringe Höhe, die auch von Kreditinstituten in aller Regel blanko vergeben würden. Es reiche aus, wenn der Darlehensgeber - wie im Streitfall - jederzeit eine Sicherheit verlangen könne; mehr sei unter fremden Dritten auch nicht üblich. In Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist könne der Darlehensgeber unmittelbar auf Vermögensverschlechterungen reagieren. Der Vertrag sei auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden. Die Zinsgutschrift auf das Darlehenskonto entspreche der Vereinbarung. Nach § 2 sei der Zins "jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig". Daraus ergebe sich, dass der Zins nicht ausgezahlt, sondern dem Darlehenskonto habe zugeschlagen werden sollen. Dies könne erst mit Aufstellung der Bilanz geschehen. Im übrigen unterliege nicht jede Abweichung von "üblichen" Vertragsgestaltungen dem Verdikt der steuerlichen Nichtanerkennung. Die vorliegende Vertragsgestaltung entspreche gerade der, wie sie für Termingeldeinlagen bei Kreditinstituten üblich sei.
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Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 12. Februar 2004 wurden die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 sowie wegen Gewerbesteuer 1995, 1996 und 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidungen führen u. a. aus: Die vorliegende Gestaltung genüge nicht dem Fremdvergleich. Es mangele bereits an einer Vereinbarung über die Laufzeit. Zwar sei eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB entspreche. Dies genüge den steuerlichen Anforderungen aber nicht; es fehle an einer klaren und überschaubaren Rückzahlungsvereinbarung. Darüber hinaus scheitere die steuerliche Anerkennung des Darlehens auch daran, dass die vereinbarten Zinsen nicht tatsächlich und fortlaufend gezahlt worden seien, sondern entgegen der Vertragsvereinbarung von Beginn an dem Darlehenskonto gutgeschrieben worden seien. Der Ausweis in der Bilanz könne die erforderliche Zahlung nicht ersetzen. Die spätere, vom Vertrag abweichende Vereinbarung, die Zinsen dem Darlehenskonto gutzuschreiben, könne keine steuerliche Rückwirkung entfalten. Die langjährige Handhabung, die Zinsen dem Darlehenskonto gutzuschreiben, sei auch unter dem Blickpunkt der fehlenden Besicherung fremdunüblich. Die Laufzeit des Darlehens sei vertraglich auf unbestimmte Zeit festgelegt. Es laufe bereits seit über 20 Jahren. Der Auffassung der Kläger, es handele sich um ein "kurzfristiges" Darlehen, für das eine Besicherung nicht erforderlich sei, könne nicht zugestimmt werden. Vielmehr handele es sich um eine langfristige Kapitalhingabe, die ohne Bestellung von Sicherheiten zwischen Fremden unüblich sei. Der Auffassung der Kläger, dass Kreditinstitute bei Darlehen in Höhe von 13.000 DM keine Sicherheiten verlangten, könne so nicht gefolgt werden. Zum einen sei der Betrag im Jahr 1981 gewährt worden und habe damals einen höheren Stellenwert gehabt als heute. Zum andere habe sich der Darlehensbetrag im Laufe der Jahre durch die Hinzurechnung von Zinsen mehr als vervierfacht (Darlehensstand zum 31.12.2001 = 59.724 DM).
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Mit der Klage wird u. a. vorgebracht: Unzutreffend sei, dass die Kläger die Vereinbarung vom 14. August 1999 mit Rückwirkung getroffen hätten. Richtig sei, dass die bis dahin praktizierte Handhabung bei der Zinsauszahlung zu Beweiszwecken schriftlich bestätigt worden sei. Der Kläger sei zur Verstärkung der Betriebsliquidität gehalten gewesen, das streitgegenständliche Darlehen aufzunehmen, um die aufgrund der bankfinanzierten Umbaukosten verminderte Liquidität zu sichern. Aus diesem Grund sei auch keine laufende Auszahlung der Zinsen vereinbart worden, sondern die Zinsen seien dem Darlehen zugeschlagen worden, soweit die Liquiditätslage eine Auszahlung nicht zugelassen habe. Dies sei konsequent während des gesamten Zeitraums auch so gehandhabt worden. Diese der Vereinbarung entsprechende Handhabung sei vorsorglich gegenüber dem Finanzamt nochmals schriftlich mit der Vereinbarung vom 14. August 1999 bestätigt worden. Die konkrete Bilanzierung des Darlehens sei Gegenstand der jährlichen Bilanzbesprechung gewesen, bei der die Ehefrau zugegen gewesen sei und diese gebilligt habe.
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Es sei nicht unüblich, dass die Zinsen dem Darlehen zugeschlagen würden (Thesaurierung der Zinsen), vergleichbar mit einem Zero-Bond. Das Darlehen sei mit einer Festschreibungslaufzeit von drei Monaten vereinbart und nicht von vier Jahren; damit handele es sich um ein kurzfristig vergebenes Darlehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei erst bei einer Festschreibung der Vertragsdauer von vier Jahren eine Sicherheitsleistung erforderlich. Selbst wenn man mit der Auffassung des Beklagten davon ausgehen wollte, dass es sich um ein langfristig gewährtes Darlehen handele, so sei dies jedenfalls kurzfristig kündbar. Ungeachtet dessen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kredithöhe so geringfügig, dass ein Kreditinstitut auch bei langfristiger Darlehensgewährung keine Sicherheit verlangt hätte. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine familiäre Verbindung in der Regel eine Gewähr für die Rückzahlung biete. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Rückzahlungspflicht eindeutig vereinbart. Wenn der Vertrag gekündigt werde, sei das Darlehen zurückzuzahlen.
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Die Kläger stellen den Antrag aus der Klageschrift vom 08. März 2004.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen und bringt ergänzend vor: Es sei bezeichnend, dass die Vereinbarung vom 14. August 1999 nach Durchführung der Betriebsprüfung (03. - 05. August 1999) und damit aus der Kenntnis heraus erfolgt sei, dass das Darlehen von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werde. Auch eine erstmalige Rückführung des Darlehens sei erst in der am 13. Oktober 2003 erstellten Bilanz zum 31. Dezember 2002 erfolgt. Der BFH habe in Fällen, in denen die Darlehensgewährung (insbesondere Hausbaudarlehen) unter volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Verwandten erfolgt sei, die Anforderungen an den Fremdvergleich eingeschränkt. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier handele es sich um im gleichen Haushalt lebende, wirtschaftlich voneinander abhängige Ehegatten, bei denen ein wirtschaftlicher Interessengegensatz nicht vorliege.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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