| | |
| |
Die Klage ist nicht zulässig.
|
|
| |
Die Klage ist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 1992 unzulässig, weil insoweit nicht rechtzeitig Klage erhoben worden ist.
|
|
| |
Die vorliegende Anfechtungsklage muss auch die angefochtene Entscheidung bezeichnen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hieran fehlt es jedoch ausweislich der Klageschrift hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 1992. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und dessen Sinn und Zweck erfordern neben der Angabe des Streitgegenstands (materielles Begehren) auch die Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts (formelles Klagebegehren bzw. Verfahrensgegenstand, § 44 Abs. 2 FGO). Das Gesetz sieht mithin ausdrücklich die jeweils eigenständige Bezeichnung des materiellen und daneben des formellen Klagebegehrens vor. Diese Angaben müssen, neben der Bezeichnung des Klägers und des Beklagten, vor Ablauf der Klagefrist festgelegt sein (vgl. z.B. Gräber/von Groll, FGO, 5. Auflage 2002, § 65 Randnummer 52, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
|
|
| |
Die danach erforderliche Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts ist hier bezüglich des Einkommensteuerbescheids 1992 nicht geschehen. Denn sie ist aus der Klageschrift - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu entnehmen. Sie kann auch nicht im Wege der Auslegung aus den Angaben in der Klageschrift hergeleitet werden. Hat die Klägerin - wie hier - die angefochtenen Verwaltungsakte eindeutig bezeichnet, so ist es ihr nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr gestattet, neben diese einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1981 II R 38/79, BStBl II 1981, 532).
|
|
| |
Der Einkommensteuerbescheid 1992 ist erst im Schriftsatz vom 26. Mai 2000, eingegangen am 29. Mai 2000, mithin verspätet als Anfechtungsgegenstand bezeichnet worden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist längst abgelaufen. Aus dem Umstand, dass die auch diesen Bescheid betreffende Einspruchsentscheidung in der Klageschrift angeführt worden ist, ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht, dass der Einkommensteuerbescheid 1992 (mit) angefochten ist. Denn auch bei einer möglichen Anfechtung nur der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 wäre keine andere Bezeichnung der Einspruchsentscheidung (Sammelverfügung) in Betracht gekommen. Insoweit hätte es einer zusätzlichen Angabe zur Bezeichnung des Einkommensteuerbescheids 1992 als Anfechtungsgegenstand bedurft (so auch Urteil des BFH vom 5. September 1989 VII R 15/87, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 580 in einem vergleichbaren Fall). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Angabe des Einkommensteuerbescheids 1992 solange unterblieben ist. Denn obwohl die rechtskundig vertretene Klägerin bereits mit Schreiben des Gerichts vom 21. März 2000 im Betreff darauf hingewiesen worden ist, dass die Klage nur wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 erhoben wurde, hat sie erst im Schriftsatz vom 26. Mai 2000 Berichtigung des Rubrums beantragt.
|
|
| |
Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung nicht auf das Urteil des BFH vom 19. Mai 1992 VIII R 87/90 (BFH/NV 1993, 31) berufen. Denn diesem liegt ein abweichender Sachverhalt zugrunde. In dieser Entscheidung wurde mit der Klage lediglich die Einspruchsentscheidung angefochten, welche sich ausschließlich auf einen Einkommensteuerbescheid bezog.
|
|
| |
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 erhobene Klage ist unzulässig geworden. Denn die diese Streitjahre betreffenden, während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 23. Juni 2000 sind mangels Einspruchs und rechtzeitigen Antrags nach § 68 FGO bestandskräftig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide ist damit entfallen.
|
|
| |
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Frist für den Antrag nach § 68 FGO durch die Bekanntgabe der Änderungsbescheide an die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in ... gesetzt. In allen Fällen, in denen der einen prozessbefangenen Verwaltungsakt ändernde Verwaltungsakt nach dem 1. Januar 1993 bekannt gegeben wurde, musste der Antrag nach § 68 FGO spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 122 AO) des neuen Verwaltungsakts gestellt sein. § 68 Satz 3 FGO alter Fassung verpflichtete die Behörde, die den neuen Bescheid erlässt, in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung auf die fristgebundene Möglichkeit der Antragstellung nach § 68 Sätze 1 und 2 FGO hinzuweisen. Die Änderungsbescheide vom 23. Juni 2000 enthalten eine derartige Belehrung.
|
|
| |
Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt und damit ein Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 AO gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben worden ist. Wurde während des Klageverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert, begann mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheids neben der Einspruchsfrist gegen den Änderungsbescheid - wie ausgeführt - auch die Frist für den Antrag nach § 68 FGO zu laufen. Die Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO in der in den Streitjahren geltenden Gesetzesfassung sollte Klarheit über das weitere Verfahren schaffen. Für den Prozessbeteiligten hat die Versäumnis der Antragsfrist einschneidende prozessuale Folgen. Denn die verspätete Antragstellung führte zum endgültigen Verlust einer prozessualen Rechtsposition (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BStBl II 1986, 302). Über Beginn und Ende der Frist muss deshalb bereits bei Beginn der Frist Gewissheit bestehen.
|
|
| |
Ändert das FA einen mit der Klage angefochtenen Steuerbescheid während des gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Kläger - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten ist, so war seit dem 1. Januar 1993 der Änderungsbescheid dem Prozessbevollmächtigten bekanntzugeben (Urteile des BFH vom 5. Mai 1994 VI R 98/93, BStBl II 1994, 806; vom 29. Oktober 1997 X R 37/95, BStBl II 1998, 266).
|
|
| |
Die Klägerin nimmt zu Unrecht an, die Änderungsbescheide seien ihrer Prozessbevollmächtigten nicht wirksam bekanntgegeben worden. Durch eine schriftliche Bestellung eines Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin auch gegenüber dem FA zu erkennen gegeben, dass alle den Prozess betreffenden Angelegenheiten durch den Prozessbevollmächtigten geregelt werden sollen. Danach lag auch eine wirksame Bevollmächtigung gegenüber der Behörde für die Bekanntgabe der Änderungsbescheide vor. Die Bekanntgabe dieser Bescheide durch das FA war vorliegend wirksam.
|
|
| |
Der Wirksamkeit der Bekanntgabe steht nicht entgegen, dass die Bescheide nicht an die Rechtsanwältin, sondern an die ... adressiert worden waren. Denn eine Bekanntgabe kann nicht nur an den Erklärungsgegner persönlich und direkt vorgenommen werden. Der Erklärungsgegner kann sich auch durch einen Passivvertreter bei der Bekanntgabe vertreten lassen (§ 164 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) oder einen Empfangsboten benennen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, Einführung vor § 164 Randnummer 11, § 164 Randnummer 17).
|
|
| |
Lässt sich ein Erklärungsgegner durch einen Passivvertreter vertreten, so geht ihm die Erklärung mit Bekanntgabe an den Vertreter zu, weil ihm dessen Wissen zugerechnet wird. Bei Übermittlung an einen Empfangsboten geht eine Erklärung zu, wenn deren Eintreffen bei regelmäßigem Verlauf beim Erklärungsgegner zu erwarten war (vgl. Urteile des Bundesgerichtshof vom 27. Januar 1965 VIII ZR 11/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 965; vom 15. März 1989 VIII ZR 303/87, NJW - Rechtsprechungs-Report - RR - 1989, 757; nur Leitsatz in NJW 1989, 2049). Beide Möglichkeiten der Entgegennahme von Willenserklärungen kommen auch bei der Bekanntgabe von Änderungsbescheiden in Betracht (vgl. Urteile des BFH vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BStBl II 1999, 48, 50; Beschluss des BFH vom 1. Juli 1987 II B 204/86, BStBl II 1988, 50).
|
|
| |
Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Angabe in ihrem Briefkopf sowie in der Vollmachtsurkunde diese durch konkludente Erklärung gegenüber dem Finanzgericht sowie dem FA zu ihrem Passivvertreter bestellt. Denn mit der Angabe der Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Briefbögen hat die zur Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwältin ihren Korrespondenzpartnern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die Übermittlung von Schriftstücken an diese Geschäftsanschrift bzw. den Faxanschluss in ihren Machtbereich gelangten und sie den Zugang von Erklärungen unter dieser Anschrift als ihr zugegangen anerkennt. Dies wird auch durch das Verhalten der Rechtsanwältin bestätigt. Denn diese hat seit Klageerhebung am 15. März 2000 bis Ende des Jahres 2004 die Adressierung von Korrespondenz an die Geschäftsanschrift der ... nicht beanstandet. Erst nachdem die Klägerin von einem weiteren Rechtsanwalt innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft mit Untervollmacht vertreten wird, hat dieser im Schriftsatz vom 30. November 2004 diese Art der Bekanntgabe der Änderungsbescheide als unwirksam bezeichnet. Die Änderungsbescheide sind demnach mit Eingang bei der ... als der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin zugegangen zu erachten.
|
|
| |
Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Verfügung vom 8. August 2000 auf die Versäumung der Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO hingewiesen. Diese Verfügung ging bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2000 ein. Der erst am 7. September 2000 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO ist demnach nicht rechtzeitig gestellt. Der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliche Antrag (§ 56 Abs. 1 FGO) hätte - soweit der Klägerin die Fristversäumung nicht bereits vorher bekannt war - nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Berichterstatters über die Versäumung der Antragsfrist gestellt werden müssen. Die Antragsfrist lief somit am 23. August 2000 ab (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), während der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst mit Schriftsatz vom 6. September 2000, beim Finanzgericht eingegangen am 7. September 2000, gestellt worden ist.
|
|
| |
Die Klägerin hat diese Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht schuldlos versäumt, da ihre Prozessbevollmächtigte auf die Versäumung der Antragsfrist nach § 68 Satz 2 FGO vom Berichterstatter hingewiesen worden ist. Ihr kann deshalb hinsichtlich dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Eine solche Wiedereinsetzung hat die Klägerin auch nicht beantragt.
|
|
| |
Darauf, ob die Klägerin die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO - wie zunächst geltend gemacht - aufgrund eines Büroversehens schuldlos versäumt hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.
|
|
|
|
| |
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
|
|