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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die weiterhin anhängigen Klagen sind zulässig, aber nur im Umfang der Entscheidungsformel begründet.
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Sie sind als Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 2. Variante VwGO) statthaft. Zwar kann von einer gefestigten Rechtsprechung zur Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen gegen Nebenbestimmungen - insbesondere Bedingungen - zur Duldung nicht ausgegangen werden (offen lassend etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.08.2004 - 2 L 128/04 - [Juris
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; sehr großzügig außerhalb des Ausländerrechts BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, BVerwGE 112, 221, freilich gerade nicht im Falle einer Bedingung). Die Statthaftigkeit jedenfalls auch einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung ohne jene die Kläger störende auflösende Bedingung kann aber nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2001, AuAS 2001, 146; Urt. v. 20.09.2000, VBlBW 2001, 285). Dieser Klage steht auch nicht das Fehlen eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 u. 2 VwGO) entgegen. Nachdem im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden § 71 Abs. 3 AuslG (und dem seit 18.03.2005 geltenden § 83 Abs. 2 AufenthG) findet gegen die Versagung einer Duldung kein Widerspruchsverfahren statt. Gleiches muss auch für die Versagung einer bestimmten Art der Duldung - hier einer ohne auflösende Bedingung - gelten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2000, a.a.O.).
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Die mithin zulässigen Klagen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagte Ziffer 1 richten. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist regelmäßig der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.1998, InfAuslR 1998, 382 zur Erteilung eines Titels). Zu diesem Zeitpunkt ist für die Erteilung von Duldungen an die Kläger, abgelehnte Asylbewerber, nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) ausschließlich das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig (wie es auch bereits zuvor nach § 5 Abs. 3 AAZuVO a.F. zuständig war). Dasselbe gilt über § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO n.F. für die Beifügung von Bedingungen zur Duldung. Es besitzt allerdings nach § 9 AAZuVO n.F. (entspricht § 5 Abs. 3 Satz 3 AAZuVO a. F.) die Möglichkeit, die unteren Ausländerbehörden wie die Beklagte Ziffer 1 mit der Ausstellung der Bescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) zu beauftragen. Gleiches hat für ein Minus gegenüber der Duldung, eine ihr hinzufügende Nebenbestimmung, zu gelten (so auch VG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002 190; Urt. v. 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -). Eine solche Beauftragung mit der bloßen Ausstellung der Verkörperung der Nebenbestimmung lässt die Passivlegitimation unberührt (so auch VG Stuttgart, jeweils a.a.O.), da die Beklagte Ziffer 1 gerade nicht eine eigene Bestimmung auf Weisung des Beklagten Ziffer 2 erlässt. Ihr diesbezüglicher Zusatz zu den Duldungen „auf Grund Weisung des RP“ ist missverständlich, was jedoch dem Verpflichtungsbegehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen kann.
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Daraus folgt im Umkehrschluss, dass an der Passivlegitimation des Beklagten Ziffer 2 keine Zweifel bestehen. Ihm gegenüber haben die Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 7 derzeit auch einen Anspruch auf Erteilung von Duldungen (§ 60a AufenthG) ohne auflösende Bedingung bis zum in der Entscheidungsformel genannten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die grundsätzliche Zulässigkeit der Beifügung auslösender Bedingungen zur Duldung steht außer Zweifel (vgl. nach neuem Recht § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.08.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2000, a.a.O.). Erforderlich ist allerdings einerseits dass die Bedingung hinreichend bestimmt formuliert ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2000, a.a.O:; VG Stuttgart, Beschl. v. 17.12.2001., a.a.O.), was hier der Fall ist, und andererseits, dass sie nicht als solche gegen anderweitige Rechtsvorschriften verstößt.
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1.
Von einem Verstoß gegen anderweitige Rechtsvorschriften kann vor allem dann ausgegangen werden, wenn einer Duldung eine auflösende Bedingung beigefügt wird, deren Eintritt innerhalb der regelmäßig überschaubaren Duldungsdauer hochgradig unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist oder die auflösende Bedingung einer Zusage der zuständige Behörde, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu vollstrecken, widerspricht. Mithin ist die vom Beklagten Ziffer 2 gewählte auflösende Bedingung („erlischt, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird) dann rechtswidrig, wenn auf unabsehbare Zeit ein (rechtliches) Abschiebungshindernis oder Abschiebungsverbot bestünde, wie dies mittlerweile bei der Klägerin Ziffer 3 der Fall wäre.
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Sie ist aber auch dann rechtswidrig, wenn die gewählte auflösende Bedingung einer Duldung beigefügt wird, deren Geltungsdauer in einem Zeitraum liegt, in dem der Beklagte Ziffer 2 den Klägern unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren zugesichert hat, keine Vollstreckung einzuleiten. Gerade das ist hier der Fall. Der Beklagte Ziffer 2 hat unter dem 17.02.2005 schriftlich gegenüber dem Gericht vorgetragen, ohne dass eine gerichtliche Anregung in diese Richtung erging, die Kläger würden bis zum Ende des laufenden Schuljahres geduldet. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägervertreterin - eine Vertreterin des Beklagten Ziffer 2 ist trotz gerichtlicher Bitte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen - ist diese Zusage auf eine Entscheidung des Innenministeriums nach dortiger Einreichung des Härtefallersuchens zurückzuführen. Mit einer Zusage, bis Ende Juli nicht abzuschieben, verträgt sich die
Befügung
der gewählten Nebenbestimmung zu den bis 18.06.2005 geltenden Duldungen jedoch erkennbar nicht, weswegen die Kläger Ziffern 1, 2 und 4 bis 7 einen Anspruch auf Erteilung von Duldungen ohne auflösende Bedingung bis Ende Juli 2005 besitzen
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2.
Ein Anspruch über den 30.07.2005 hinaus ist derzeit nicht erkennbar.
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a)
Das gilt zunächst, soweit die Kläger einen Anspruch aus der Anhängigkeit von Verfahren beim Bundesamt ableiten wollten. Solange eine bestandskräftige negative und vom Bundesamt noch nicht wiederaufgegriffene Feststellung vorliegt, dass keine Abschiebungsverbote (früher z.T. Abschiebungshindernisse) vorliegen, ist der Beklagte Ziffer 2 sogar rechtlich gehindert, aus zielstaatsbezogenen Gründen Duldungen ohne auflösende Bedingung zu erteilen (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -). Die vorläufige Sicherung eines Anspruchs selbst eines auf Feststellung von Abschiebungsverboten aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) begrenzten Wiederaufgreifensantrags dürfte seit 01.01.2005 unzweifelhaft nur mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden können, da auch ein solches Abschiebungsverbot - anders als nach altem Recht - zur Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG; vgl. Storr/Wenger, Komm. z. ZuwG, § 59 Rdnr. 7).
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b)
Dagegen bleibt der Beklagte Ziffer 2 in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet, zu prüfen, ob nicht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von einiger Dauer bestehen, welche die Hinzufügung einer auflösenden Bedingung zur Duldung verbieten.
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aa)
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist die Suizidalität der Klägerin Ziffer 2 jedoch kein solches Vollstreckungshindernis, da durch geeignete Maßnahmen vor und während der Abschiebung, welche der Beklagte Ziffer 2 zu ergreifen angekündigt hat, dieser Gefahr begegnet werden kann (vgl. dazu insbes. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000, InfAuslR 2000, 435).
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bb)
Auch aus der Berufung auf das noch anhängige Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, seit 01.01.2005 umzudeuten in Verfahren auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (insbes. § 25 Abs. 5 AufenthG, seit dem Härtefallersuchen auch nach § 23a AufenthG), dürfte nichts anderes gelten.
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Es ist bis heute nicht zweifelsfrei geklärt, ob und wie weit Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (früher: Aufenthaltsgenehmigungen) über eine Duldung gesichert werden können (für diese Möglichkeit etwa VG Stuttgart,
Beschle
. v. 14.01.2005 - 12 K 5178/04 - u. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 - [Vensa]). Dagegen spricht immerhin die Existenz des § 81 Abs. 3 u. 4 AufenthG (vormals § 69 Abs. 2 u. 3 AufenthG), der ausschließlich regeln könnte, ob Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Inland abgewartet werden können. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht diesen Einwand und lässt daher eine Duldungserteilung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn ein solcher Anspruch ermessensfehlerhaft versagt und bei korrekter Ermessensausübung höchstwahrscheinlich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.03.2000, InfAuslR 2000, 378; OVG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 B 124/98 - [Juris]), er aber ohne die Erteilung der Duldung untergehen wird (so OVG NRW, Beschl. v. 20.04.1999, NVwZ-Beilage 1999, 99; Welte in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 55 Rdnr. 19c).
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Hier ist der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Anspruchs bislang nicht erreicht. So wird mit voraussichtlich einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG schon entgegenstehen, dass auch die gesunden Kläger offenbar keinerlei Passbeschaffungsbemühungen entfaltet haben. § 5 Abs. 3 AufenthG lässt nämlich nur Ausnahmen vom Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 AufenthG) zu, jedoch kein Absehen von Passbeschaffungsbemühungen (so VG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2005 - 12 K 521/04 -; Storr/Wenger, a.a.O., § 5 Rdnr. 12).
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Zwar wird in Baden-Württemberg eine Härtefallkommission in den kommenden Monaten eingerichtet, welche im Sommer ihre Arbeit aufnehmen soll (vgl. Landesportal Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.03.2005), und die Kläger dürften eine vorbildliche Integration nachweisen können. Alleine die Eingabe an die - ohnehin noch nicht errichtete - Kommission kann aber nicht zu einem Duldungsanspruch führen, erst deren Annahme der Eingabe im Wege der Selbstbefassung (so Storr/Wenger, a.a.O., § 23a, Rdnrn. 10 u. 16).
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