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| | Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie mussten daher vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Grundlagen für den streitigen Hundesteuerbescheid könnte allein Art. 105 Abs. 2 a GG, Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 1 und 6 Abs. 3 KAG sowie die Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer in Heilbronn - HStS - vom 14.06.2000 in der Fassung vom 19.10.2000 sein. Die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass des angegriffenen Bescheides liegen jedoch - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht vor. |
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| | Steuergegenstand ist nach § 1 Abs. 2 HStS das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist grundsätzlich der Halter des Hundes (§ 2 Abs. 1 HStS); Halter wiederum ist, wer einen Hund u.a. in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 HStS). Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 4 HStS). Hierzu bestimmt § 2 Abs. 3 HStS, dass alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten zu gelten haben. Die Höhe der Hundesteuer ergibt sich aus § 5 Abs. 1 HStS u.a. mit einer progressiven Staffelung für das Halten mehrerer Hunde. |
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| | Die Anwendung des in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) festgesetzten - erhöhten - Steuersatzes der HStS für das Halten eines ersten und eines zweiten Hundes und die Veranlagung der Kläger als Gesamtschuldner setzt danach - jeweils - voraus, dass eine gemeinschaftliche Hundehaltung vorliegt, weil die Kläger als Haushaltsmitglieder eines gemeinsamen Haushalts i.S.d. HStS mehrere Hunde halten (§ 2 Abs. 3 HStS). Dies ist jedoch nicht der Fall. |
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| | Der Rechtsbegriff des „gemeinsamen Haushalts“ unterliegt keiner einheitlichen Auslegung für sämtliche Rechtsbereiche. Angesichts der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebensverhältnisse, die bei Bestehen einer einheitlichen Wohnung denkbar sind (Ehe; Ehe mit Kindern, gemeinsamen und nicht gemeinsamen; eheähnliche Gemeinschaft, mit und ohne Kinder; eingetragene Lebenspartnerschaft; lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft; „klassische“ Wohngemeinschaft; Untermietverhältnis, möbliert oder unmöbliert; etc.) scheidet solches auch aus. Auf dem Gebiet des Hundesteuerrechts wird unter „gemeinsamer Haushalt“ seit jeher eine aus mehreren Personen bestehende "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" verstanden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 = KStZ 1993, 38; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196), wobei es dann unerheblich ist, wenn die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies vielleicht auch gerade in Hinblick auf einen im Innenverhältnis einem bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O.). Das Abstellen auf das gemeinsame Wirtschaften rechtfertigt sich gerade auch mit Blick auf die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, BVerfGE 65, 325). Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen; ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1989, NVwZ 1989, 1152). Hundesteuern werden seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 und Beschl. v. 28.11.1997, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5). Daher gebietet die Einordnung einer Wohnform unter den Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ i.S.d. Hundesteuerrechts gerade auch einen gemeinsamen „Aufwand“ durch ein gemeinsames Wirtschaften, das über die Teilung einzelner Rechnungsposten des täglichen Lebens hinausgeht. Allein die Teilung der Miete im Rahmen einer Wohngemeinschaft oder auch die Teilung der Mietnebenkosten durch die - meist kostengünstigere - Einordnung als 2-Personen-Haushalt auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (worauf die Beklagte vorliegend hingewiesen hat), begründen noch keinen gemeinsamen Aufwand in der Lebensführung und damit keinen gemeinsamen Haushalt i.S.d. Hundesteuerrechts. Soweit der Hessische VGH (Urteil vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 -, NVwZ 2000, 958) die Ansicht vertritt, die allgemeine Lebenserfahrung spreche schon dafür, wenn eine männliche Person mit "seiner Freundin" eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohne, liege ein gemeinsamer Haushalt vor, mag dies für den dort entschiedenen Fall zutreffen. Für das gemeinsame Wohnen zweier männlicher Personen, die nicht als Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingetragen sind, in einer gemeinsamen Wohnung, kann eine solche Lebenserfahrung aber nicht aufgestellt werden. |
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| | Da § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 S. 1 AO die Behörde mit der Verantwortung für die Sachaufklärung belastet, kann eine gesamtschuldnerische Veranlagung zur (erhöhten) Hundesteuer nicht erfolgen, wenn das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im oben dargestellten Sinn letztlich unaufklärbar bleibt, wobei sich Ermittlungen zu den privatesten Lebensumständen im Lichte des Grundgesetzes ohnehin verbieten. Erst wenn die Beklagte Kenntnis erlangte, dass etwa durch Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ein Füreinander-Einstehen der beiden Mitglieder einer solchen Wohngemeinschaft gegeben wäre, käme die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise in Betracht. Ansonsten muss es bei der getrennten Veranlagung zur Hundesteuer für beide Kläger und ihre jeweiligen Hunde bleiben. |
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