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Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis, um davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können.
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Dem Kläger war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 12.06.1992 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit sieben Monaten bemessen. Der Kläger hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt. Ein unter dem 28.12.1992 erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger psychophysische Leistungsmängel bestanden und eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Alkoholproblematik fehlte. Es wurde die Ablegung einer Fahrprobe und gegebenenfalls die Teilnahme am Nachschulungskurs nach dem Modell Leer empfohlen. Aufgrund einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 30.12.1992 (BAK 1,84 ‰) wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt; es wurde eine erneute Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 9 Monaten festgesetzt.
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Unter dem 27.05.1994 beantragte der Kläger die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Er wurde mit Schreiben des Beklagten vom 14.07.1994 zur Vorlage eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sein Antrag mit Bescheid vom 20.02.1995 abgelehnt.
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Am 14.03.1995 erwarb der Kläger eine französische Fahrerlaubnis.
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Mit Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 09.02.1996 wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 verworfen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der französischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, da er in der Zeit vom September 1994 bis zum März 1995 nicht seinen ständigen Aufenthalt in Frankreich genommen, sondern in der Bundesrepublik beibehalten habe.
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Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 01.09.1997 ließ der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mitteilen, dass er seit dem 01.09.1994 seinen Wohnsitz in Frankreich genommen und am 05.08.1997 ein Haus im Elsass gekauft habe und fragte an, ob er seine französische Fahrerlaubnis nach den zum 01.07.1997 in Kraft getretenen neuen Fahrerlaubnisbestimmungen hier nunmehr ohne weiteres benutzen dürfe.
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Unter dem 24.10.1997 beantwortete der Beklagte diese Anfrage dahingehend, dass der Kläger weiterhin nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.05.1996 wurde ausgeführt, dass die französische Fahrerlaubnis zwar gültig, aber rechtswidrig sei, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seinen überwiegenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe.
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Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2001 ließ der Kläger anfragen, ob ihm nunmehr eine deutsche Fahrerlaubnis wiedererteilt werden könne und ob dafür eine Zuständigkeit des Beklagten bestehe. Er habe seinen Wohnsitz in Frankreich genommen und halte sich nur vorübergehend und besuchsweise zur Unterstützung seiner Ehefrau in Deutschland auf.
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Der Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 08.06 2001 mit, dass die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht in Betracht komme, da der Kläger nunmehr in Frankreich seinen Wohnsitz genommen habe, nach § 7 FeV aber für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Inland erforderlich sei.
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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten am 12.12.2002, dem Kläger nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Die in der strafgerichtlichen Entscheidung vom 29.07.1993 verhängte Sperrfrist von neun Monaten sei längst abgelaufen. Nachdem den Bevollmächtigten des Klägers unter dem 28.01.2003 mitgeteilt worden war, dass eine Anerkennung der französischen Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntVO nicht erfolgen könne, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe, ließ der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2003 erneut mitteilen, dass er die Erteilung des Rechts, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, begehre. Nach Ablauf der Fahrerlaubnissperre bestünden keine Gründe mehr für eine Vorenthaltung der deutschen Fahrerlaubnis bzw. für die Anerkennung der französischen Fahrerlaubnis. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sei nicht berechtigt, der französische Behörde vorzuwerfen, dass die von ihr erteilte Fahrerlaubnis rechtswidrig sei. Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht ersichtlich. Es wurde um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten.
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Mit Bescheid vom 28.03.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner französischen Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der IntVO seien Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt, hiervon im Inland Gebrauch zu machen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten. Im Urteil des Landgerichts Ulm sei eingehend geprüft worden, wo sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis überwiegend aufgehalten habe. Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland geblieben sei.
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Dagegen legte der Kläger am 22.04.2003 Widerspruch ein. Er ließ zur Begründung vortragen, die Auffassung des Landgerichts Ulm, der Kläger habe seinerzeit eine Deckadresse in Frankreich dazu verwendet, sich die französische Fahrerlaubnis zu erschleichen, sei unzutreffend. Um zu ermitteln, ob dies überhaupt möglich sei, habe man die diplomatischen Behörden eingeschaltet. Der Kläger legte hierzu ein Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland aus Straßburg vom 05.11.2002 vor. Der Kläger ließ weiter vortragen, dass amtliche Dokumente wie Fahrerlaubnisse innerhalb der Europäischen Union anzuerkennen seien. So sei auch ein erneutes Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingestellt worden, ohne dass man dem Kläger vorgeworfen habe, dass seine französische Fahrerlaubnis hier keine Gültigkeit besitze. Wenn der Beklagte in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, der Kläger habe beim Erwerb der französischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt, so sei dies nicht zutreffend. Der Kläger wolle seinen Wohnsitz auch nicht nach Deutschland zurückverlegen. Ihm gehe es jetzt auch nicht um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen. Hinderungsgründe seien nicht ersichtlich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2003, zugestellt am 07.01.2004, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 28 Abs. 5 FeV werde das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen wieder Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für eine Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Unabhängig von der Wohnsitzfrage bestehe das Recht, von der französischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, bereits nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden. Die Neuerteilung sei abgelehnt worden. Aus diesem Grund bestehe das Recht zum Gebrauchmachen von der französischen Fahrerlaubnis nicht. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntVO). Auf diesen Umstand habe auch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Straßburg im Schreiben vom 05.11.2002 ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger sei weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei nach wie vor zu fordern. Der Kläger habe aber auch im vorliegenden Verfahren keine Bereitschaft erkennen lassen, diesen Nachweis seiner Fahreignung zu erbringen und müsse diese fehlende Mitwirkung gegen sich gelten lassen. Im Übrigen gehe auch das Regierungspräsidium davon aus, dass der Kläger, wie in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ulm ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt noch in Göppingen gehabt habe.
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Am 06.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und lässt ergänzend vortragen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland nur aberkannt werden könne, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Der Kläger sei aber bezüglich der französischen Fahrerlaubnis nicht als ungeeignet aufgefallen. Die gerichtliche Sperrfrist sei abgelaufen gewesen, als ihm die französische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. In der Gerichtsentscheidung sei auch keine Bestimmung enthalten gewesen, dass dem Kläger nach Ablauf der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die Fahrerlaubnis sei nur zeitlich beschränkt entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist habe dem Kläger jederzeit wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden könne, wie dies von der französischen Behörde geschehen sei. Es handele sich dabei um eine formell neue Ausfertigung, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht an zusätzliche Bedingungen gebunden werden könne, die in den Gerichtsurteilen nicht vorgesehen seien und über die Gerichtsurteile hinausgingen. Der Kläger berief sich zur Begründung seiner Klage zudem auf die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004, wonach es auf die Wohnsitzverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis nicht ankomme. Vielmehr sei nach dieser Entscheidung eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in allen Mitgliedstaaten ohne Einschränkung anzuerkennen.
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den Beklagten zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und den Bescheid des Landratsamtes Göppingen vom 28.03.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.12.2003 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntkfzVO nicht berechtigt, von seiner französischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da er zum Zeitpunkt der Erteilung der französischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, sondern im Inland gehabt habe. Dies sei vom Landgericht Ulm rechtskräftig festgestellt worden. Nachträgliche Sachverhaltsermittlungen hierzu müssten deshalb außer Betracht bleiben.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten Bezug genommen.
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