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Es spricht bereits einiges dafür, dass sich die Klage als unzulässig erweist (1.), sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (2.).
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1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das von dem Kläger mit seinem Haupt- bzw. Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, was letztendlich jedoch keiner abschließenden Klärung bedarf.
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Dabei spricht bereits einiges dafür, dass einer neuen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Habilitation bzw. Bescheidung des gestellten Habilitationsantrages durch die beklagte Universität die Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 (Az.: ... K .../...) entgegensteht. Mit diesem Urteil wurde die beklagte Universität rechtskräftig verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Habilitationserteilung erneut zu entscheiden, ohne dass ihr dabei inhaltliche Vorgaben für ihre neu zu treffende Prüfungsentscheidung vom Gericht aufgegeben wurden. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 05.01.1996 (Az.: 9 S 3003/95) ausgeführt hat, besteht für ein erneutes Verpflichtungsbegehren jedenfalls so lange kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. steht diesem die Rechtskraft des ergangenen Bescheidungsurteiles entgegen, als der Kläger im Wesentlichen die gleiche Habilitationsleistung bewertet haben will. Er ist dann auf die vorrangige Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens gem. § 172 VwGO zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben genannten Beschluss darlegt, hat die Beklagte in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren gem. § 172 VwGO alle in der Zwischenzeit vom Kläger als Habilitationsleistung eingereichten Unterlagen zu bewerten und wäre von Rechts wegen gehindert, sich auf eine Bewertung der ursprünglich eingereichten Habilitationsschrift zu beschränken. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn wegen nachträglich eingetretener Umstände die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO vorlägen bzw. sich der Gegenstand der Habilitationsleistung ganz geändert hätte, so dass dieser von der Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 17.12.1986 nicht mehr erfasst wäre. Bei Anwendung dieser Grundsätze spricht bereits vieles dafür, dass der Gegenstand des Habilitationsverfahrens in seinem gegenwärtigen Stand kein anderer ist, als der nach dem Habilitationsgesuch aus dem Jahre 1981. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist dem Gericht jedoch verwehrt, da sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch den Ausführungen seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit entnehmen lässt, welche wissenschaftlichen Leistungen die beklagte Universität ihrer Begutachtung zugrundelegen soll. Allein der pauschale Hinweis des Bevollmächtigten, der Kläger habe sein wissenschaftliches System in den letzten 25 Jahren erheblich erweitert und verfeinert, dürfte nicht genügen, einen andersartigen Prüfungsgegenstand anzunehmen. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis dem Kläger nicht deshalb zu versagen ist, weil dieser nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten derzeit unbekannten Aufenthaltes ist: Die dem Gericht seitens des Klägers zuletzt mitgeteilte Adresse „M. d. A. d. F. M.“ - wohl eine Haftanstalt - ist nicht ausreichend; der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, er habe nur über dritte Personen Kontakt zum Kläger.
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2. Der Kläger hat jedenfalls weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Dem steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Habilitation noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines Habilitationsgesuchs durch die beklagte Universität zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO.
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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Habilitationsordnung der beklagten Universität in ihrer Fassung vom 02.06.1964, nicht die derzeit gültige Habilitationsordnung vom 03.09.2003. Letztere enthält in § 18 Abs. 2 eine Übergangsbestimmung dergestalt, wonach sie sich keine Geltung für Habilitationsverfahren zumisst, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eröffnet worden sind oder deren Eröffnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens beantragt wurde. Anderes solle lediglich dann gelten, wenn der Bewerber schriftlich die Anwendung der neuen Habilitationsordnung beantragt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage sein bereits im Jahre 1981 an die Universität T. herangetragenes Begehren auf Erteilung der Habilitation weiter verfolgt. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage über bestimmte Zeiträume dieses Begehren nicht aktiv weiter verfolgt, es lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Begehren - wenn auch nur zeitweise - von ihm endgültig aufgegeben worden wäre.
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Ohne Rechtsfehler geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger unter Geltung der Habilitationsordnung vom 02.06.1964 die beantragte Habilitation zwingend zu versagen war. In Übereinstimmung mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Habilitationsordnung 1964 vom Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Konzeption bestimmt § 1 der vorgenannten Habilitationsordnung, dass durch die Habilitation - also uno acto - die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet der Fakultät begründet und gleichzeitig vom Habilitant die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Fakultät erworben wird. Die Habilitationsordnung 1964 sieht ausdrücklich keine Möglichkeit vor, lediglich den Titel eines Dr. habil als akademischen Grad zu erwerben, ohne gleichzeitig Mitglied der Fakultät zu werden und die Lehrbefugnis zu erwerben. Gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 erlischt die Lehrbefugnis, wenn ein Privatdozent rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes kraft Gesetzes zur Folge hat. Die Bestimmung verweist somit auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes, wonach das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten dann erlischt, wenn er im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landesbeamtengesetz stellt dabei allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung ab, ohne dass dem Dienstherrn eine Prüfungsbefugnis eröffnet wäre, ob der Beamte die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat bzw. ob das Urteil aus anderen Gründen unrichtig ist. Unerheblich ist ferner, zu welchem Zeitpunkt die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten begangen wurden, die Verurteilung ist dem Beamten jedenfalls so lange entgegenzuhalten, als nicht die Voraussetzungen für eine Tilgung im Bundeszentralregister eingetreten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt steht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG im Übrigen auch der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Landesdienst entgegen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 09.09.1997 wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verwirklicht. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt nicht habilitiert werden, da gem. § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 die dadurch begründete Lehrbefugnis sofort wieder erlöschen würde.
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Das Gericht teilt die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Habilitationsordnung von 1964 nicht. Diese Vorschrift knüpft nach dem oben Gesagten an hergebrachte Regelungen des Beamtenrechts an, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. umfassend BVerwG, Beschluss vom 30.04.1980 - BVerwG 2 B 35.80 -, Buchholz 232 Nr. 5 zu § 48 BBeamtG -). Insbesondere hält sie den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stand, welcher im Übrigen auch im Beamtenrecht gilt, selbst wenn im Beamtenrecht die Garantie des Art. 12 GG, auf den sich der Klägerbevollmächtigte beruft, nicht im Vordergrund steht. Dass der universitäre Satzungsgeber an den Inhaber einer Lehrbefugnis nach seinen moralischen Qualitäten ähnliche Anforderungen stellt wie an einen Landesbeamten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31.05.1990 - 7 CB 28/89 -). Dahingestellt kann deshalb letztendlich bleiben, ob der Kläger durch die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen auch die Voraussetzungen für die Entziehung des Dr.-Grades wegen Unwürdigkeit erfüllt, welcher gem. § 2 Abs. 1 der Habilitationsordnung 1964 Zulassungsvoraussetzung für das Habilitationsverfahren ist. Für eine Unwürdigkeit des Klägers zum Führen des Dr.-Grades spricht jedoch, dass es sich um schwere vorsätzliche und berufsbezogene Straftaten handelt, welche gerade bei einem Mediziner den Unwert einer Durchschnittsstraftat weit übersteigen (vgl. zu diesem Maßstab für die Unwürdigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1981 - IX 1496/79 -).
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Eine andere Betrachtung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn wie von der Beklagten vorgeschlagen der Prüfung die aktuell gültige Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät vom 03.09.2003 zugrunde gelegt wird. Vielmehr begründet der oben dargestellte Sachverhalt gem. § 6 Abs. 5 der aktuell gültigen Habilitationsordnung ein Zulassungshindernis. Gem. Satz 2 dieser Bestimmung ist die Zulassung zum Habilitationsverfahren zwingend zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Privatdozenten zum Erlöschen der Lehrbefugnis nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 5 und 6 führen würden. Die Zulassung kann im Ermessenswege im Übrigen versagt werden, wenn bei einem Privatdozenten Gründe für einen Widerruf der Lehrbefugnis im Sinne von § 80 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Universitätsgesetz vorlägen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 UG die Lehrbefugnis eine Privatdozenten dann erlischt, wenn ein Beamter aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Amtsstellung verlustig ginge, mithin die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Universitätsgesetz zum 01.01.2005 durch das Landeshochschulgesetz abgelöst wurde, da es sich insoweit um eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des damals gültigen Universitätsgesetzes handelt, welche lediglich den materiellen Maßstab für das Erlöschen der Lehrbefugnis eines Privatdozenten enthalten. Im Übrigen spricht einiges für die Ansicht der Beklagten, wonach die Regelungen des § 80 Universitätsgesetz gemäß der Übergangsbestimmung in § 20 zu Art. 27 des Landeshochschulgesetzes bis zum Erlass entsprechender Regelungen in den Habilitationsordnungen aufgrund von § 39 Abs. 5 LHG weiter gelten.
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Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
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