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Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet und daher insoweit abzuweisen (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) hat der Kläger ebenso wenig wie einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass hinsichtlich seiner Abschiebung nach Nigeria die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Insoweit wird in vollem Umfang auf den Beschluss des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (A 1 K 11833/03) vom 19.01.2004 verwiesen. Das Gericht hält an dieser Einschätzung auch nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest. Er selbst hat mit Zustimmung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis auf die Begründung des ablehnenden Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch kein Interesse mehr geäußert, weitere Ausführungen zu seiner Verfolgungsgeschichte zu machen.
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Die unter Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids getroffene negative Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG erweist sich indessen als rechtswidrig und ist aufzuheben, da sie den Kläger in seinen Rechten verletzt. Er hat nämlich Anspruch auf die hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) auszusprechende Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Nigeria vorliegen.
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Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn der Ort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung in diesem Staat oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden insoweit nicht berücksichtigt.
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Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben dargelegten Atteste davon auszugehen, dass der Kläger an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, die medikamentös nur sehr schwierig und mit den gängigen Mitteln offenbar nicht ohne das im Extremfall tödliche Risiko einer Leukopenie angestellt werden kann. Wird die Behandlung abgesetzt bzw. nicht regelmäßig mit Laborkontrollen, ärztlichen Untersuchungen und einer psychiatrischen Behandlung engmaschig fortgesetzt, so kann es nach den vorliegenden Attesten jederzeit zu einer akuten Dekompensation mit akuter Suizid- bzw. darüber hinaus sogar zu einer Fremdgefährdung kommen.
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Da im Inland unter den Bedingungen einer ordentlich durchgeführten und aktuell korrekt angestellten Medikation eine akute Suizidgefahr nicht vorliegt und eine solche auch im Rahmen einer Abschiebung durch entsprechende ärztliche Begleitung und Medikation ausgeschlossen werden kann, würde sich die Suizidgefahr nur dann realisieren, wenn der Kläger nach einer Abschiebung in Nigeria dort mangels einer entsprechenden Behandlungsmöglichkeit in den ihn selbst dann am Leib und Leben gefährdenden Zustand einer akuten Dekompensation geraten würde. Insofern handelt es sich bei der dann gegebenen Suizidgefahr nicht um ein lediglich inländisches Vollzugshindernis, für dessen Prüfung nicht das im vorliegenden Fall beklagte Bundesamt sondern die mit dem Vollzug des Ausländergesetzes betraute Ausländerbehörde zuständig wäre, sondern um ein zielstaatsbezogenes Hindernis, wie es von § 60 AufenthG vorausgesetzt wird.
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Aufgrund der vorliegenden Auskünfte und Unterlagen ist auch davon auszugehen, dass eine Behandlung des Klägers in Nigeria unter den dortigen Verhältnissen nicht möglich ist. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29.03.2005 zu Nigeria (Stand: Februar 2005) dort unter Ziff. IV 1 gibt es zwar in den nigerianischen Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung durch staatliche oder private Krankenhäuser in denen auch die meisten psychischen bzw. psychischen Krankheiten behandelt werden können. Eine staatliche Heilfürsorge oder auch eine staatliche Krankenversicherung existieren jedoch nicht. Die Patienten müssen ihre Behandlung auch in staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlen. Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen würden, sind nicht bekannt. Aufwendige Behandlungsmethoden sind zwar möglich, können aber vom Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden. Die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung, nämlich ca. 70 %, leben unter der absoluten Armutsgrenze eines Tageseinkommens von 1 Dollar am Tag. Im Länderreport des britischen Home Office zu Nigeria vom Oktober 2004 dort unter Ziff. 5.3.6 und 5.3.7 wird unter Bezugnahme auf einen Bericht der Weltgesundheitsorganisation WHO aus dem Jahre 2001 zur Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen festgestellt, dass eine Behandlung schwerer geistiger Störungen auf der Basisgesundheitsebene erhältlich sei, dass allerdings diese Personalausstattung in diesem Bereich unzureichend sei. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten WHO-Reports (Internetauszug von 2002 zu Nigeria) sind die von ihm eingenommenen Medikamente dort offenbar nicht erhältlich. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Lagos an das Verwaltungsgericht Aachen vom 23.04.2001 gibt es zwar in Lagos das psychiatrische Hospital in Sabo Yaba, wo psychische Erkrankungen behandelt werden können. Die Medikamente zur Behandlung halluzinatorisch paranoider Formen der Schizophrenie, nämlich die Neuroleptika Zyprexa mit dem Wirkstoff Olanzapin sind zwar in Nigeria erhältlich, nach Aussagen von Ärzten und Apothekern aber sind Medikamente mit den Wirkstoffen zur Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe aber nicht ständig und in ausreichenden Mengen verfügbar. Nur Antidepressiva sind in ausreichenden Mengen erhältlich. Für die Medikation mit den erhältlichen Medikamenten in einer Dosierung von 10 mg/Tag müssen 50 Dollar pro Woche aufgewandt werden und die problemlos durchführbaren Blutbildkontrollen und EKG-Ableitungen kosten je nach Klinik zwischen 50 und 80 EUR. Staatliche oder private Hilfsorganisationen, die entsprechende Unterstützung anbieten, bestehen zur Zeit nicht oder sind mit den Hilfeleistungen wirtschaftlich überfordert. Die Kosten der Behandlung haben die Patienten zu tragen.
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Bei Mittellosigkeit ist eine Gewährleistung der Gesundheitsversorgung nicht gegeben. In die gleiche Richtung verweist unverändert eine weitere Auskunft der deutschen Botschaft Lagos an das VG Koblenz vom 13.01.2003. Hier wird sogar ausdrücklich bezogen auf das Medikament Solian, dass im vorliegenden Fall offenbar der Kläger als einzig mögliches und wirksames Medikament zur Einstellung hier in Deutschland erhält, ausgeführt, das Medikament sei in Nigeria anscheinend nicht bekannt. Es könne zwar im Prinzip davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Medikamente mit vergleichbaren Wirkstoffen auf dem Markt in Nigeria erhältlich seien, wobei es aber immer wieder zu Lieferengpässen kommen könne. Hinsichtlich eines anderen Medikaments zur Behandlung paranoid halluzinatorischer Psychosen wird von Behandlungskosten in Höhe von 25,-- EUR für einen dreiwöchigen Behandlungszeitraum gesprochen.
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Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger das einzig wirksame Medikament in Nigeria dort auch dauerhaft für ihn überhaupt erhältlich wäre. Nach den vorliegenden Attesten und auch den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber muss er aber, um jederzeit möglicher akuter Dekompensationen und selbst gefährdende Handlungen ausschließen zu können, dauerhaft wirksam einen Grundpegel der Medikamente aufrechterhalten, um die Suizidgefahr auszuschließen.
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Ganz abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall wohl selbst bei Erhältlichkeit eines Medikaments und einer entsprechenden Gesundheitsversorgung diese jedenfalls für den Kläger nicht finanzierbar. Nach den vorliegenden Auskünften leben 70 % der Nigerianer ohnehin unter dem Armutsniveau eines Einkommens von weniger als 1 Dollar am Tag, so dass für diese Bevölkerungsgruppe eine solche Behandlung bei den angegebenen etwaigen Unkosten völlig ausgeschlossen ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger beim Bundesamt im Asylverfahren angab, vor seiner Ausreise einen eigenen Mechanikerbetrieb gehabt zu haben, zeitweise aber auch zuvor als Fahrer eines Politikers sein Einkommen erzielt zu haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er für die hohen anfallenden Medikamentenkosten und Laboruntersuchungen sowie psychiatrischen Behandlungen in Nigeria über ein ausreichendes Einkommen verfügen würde. Als Angehörige hat er nach seinen Angaben beim Bundesamt nur zwei Kinder, die bei seiner Mutter leben. Sein Vater ist verstorben. Weitere Angehörige sind nach seinen Angaben nicht vorhanden. Ein Netzwerk von Angehörigen oder Verwandten, die in einer gemeinsamen Anstrengung die teuren Kosten von vielen Dollar täglich für eine Behandlung des Klägers aufbringen könnten, existiert also nicht. Die Angaben des Klägers zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen geben keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. :
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Zum damaligen Zeitpunkt, als der Kläger von seiner künftigen Erkrankung im Bundesgebiet noch nichts wissen konnte, bestand für ihn kein Anlass, hier etwa unwahre Angaben zu machen bzw. das Vorhandensein verwandtschaftlicher Beziehungen und Netzwerke der Wahrheit zuwider zu leugnen, denn damals konnte er nicht wissen, dass es eventuell im Rahmen der Frage eines gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisses auch auf die Frage der Finanzierbarkeit von Behandlungskosten und in diesem Zusammenhang auf die Frage einer eventuellen Unterstützung durch familiäre oder verwandtschaftliche Netzwerke ankommen könnte. Im Übrigen dürfte es bei realistischer Betrachtungsweise im vorliegenden Fall sich beim Kläger auch um einen der vielen Nigerianer handeln, die mit einem offensichtlich erfundenen Vorbringen versuchen, ihrer wirtschaftlich bedrückenden Lage in Nigeria durch Vorspiegelung eines Verfolgungsereignisses im Rahmen der Asylsuche im westlichen europäischen Ausland zu entgehen und die die geringen wirtschaftlichen letzten Reserven bzw. letzten verwandtschaftlichen Unterstützungsleistungen, die sie zu mobilisieren vermögen, aufbrauchen, um die Ausreise, den Schlepper und die falschen Papiere zu bezahlen, was regelmäßig Summen betrifft, die angesichts der wirtschaftlich desolaten Lage in Nigeria viele Monatseinkommen bzw. sogar Jahreseinkommen bedeuten.
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Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Kläger deshalb, weil er zu der großen Bevölkerungsgruppe der wirtschaftlich minderbemittelten Nigerianer zählt, die sich eine Krankenversorgung nicht leisten können, unter die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fällt und demzufolge nur im Falle des Vorliegens einer extremen Gefahrenlage einen entsprechenden Abschiebungsschutz zuerkannt bekommen kann, kann hier dahin stehen. Denn selbst bei Anlegen dieses erhöhten Gefahrenmaßstabs, wäre dieser Maßstab hier erfüllt, da im Falle des Abbruchs der medizinischen Behandlung für den Kläger tatsächlich eine Lebensgefährdung, nämlich akute Suizidialität besteht. Er würde bei Wegfall der Behandlung gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod ausgesetzt, da dann die halluzinatorischen paranoiden Stimmeneinflüsterungen unmittelbar wieder auftreten würden, die ihm selbstschädigende Handlungen bis hin zur Selbsttötung befehlen und denen er in der Vergangenheit offenbar schon zu folgen versucht hat, was u. a. seiner Zeit zu der akuten Notaufnahme in die Klinik xx xxx xxx geführt hatte.
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Da im vorliegenden Fall mit Blick auf diese extreme Gefährdungslage für den Kläger eine verfassungsrechtlich aus Art. 2 GG gebotene Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Sperrwirkung erfolgt, handelt es sich in dieser Konstellation um ein tatsächlich zwingendes Abschiebungsverbot, das den in § 60 Abs. 1, 2 , 3 und 5 AufenthG geregelten zwingenden Abschiebungsverbot gleichzustellen ist. Es liegt also hier nicht der ansonsten in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur geregelte Fall eines nicht von vornherein und ausnahmslos zwingenden Aussetzungsgrundes vor (nach § 60 Abs. 7 Satz 1 „soll“ zwar regelmäßig bei Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblichen Leibes-, Lebens- oder Freiheitsgefahr die Abschiebung ausgesetzt werden. D. h. aber im Umkehrschluss, dass es auch durchaus Ausnahmefälle geben kann, in denen es gleichwohl der Ausländerbehörde unbenommen ist, eine Abschiebung trotz Vorliegens solcher Gefahren nicht auszusetzen).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung unter Ziff. 4 des Bescheides als insoweit teilweise rechtswidrig, als damit dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nämlich in der Androhung der Staat ausdrücklich zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Wenn das Bundesamt in der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung also wie im vorliegenden Fall Nigeria sogar ausdrücklich als den Staat bezeichnet, in den der Kläger abgeschoben werden darf, dann ist diese Zielstaatsbestimmung rechtswidrig und aufzuheben, weil wegen des Vorliegens eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Kläger dorthin eben gerade im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG „nicht abgeschoben werden darf“. Anders als noch unter Geltung des früheren § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bleibt also nach heutiger neuer Rechtslage unter Geltung des § 59 AufenthG die Rechtmäßigkeit einer auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung nicht mehr ausnahmslos vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bzw. heute des § 60 Abs. 7 AufenthG unberührt (vgl. zur generellen Unbeachtlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 auch in Fällen eines daraus i. V.m. Art. 2 GG resultierenden zwingenden, d. h. nicht mehr ins Ermessen gestellten Aussetzungsgrundes für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unter Geltung des früheren § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 05.02.2004 - 1 C 7/03 - = DVBl. 2004, 715 = AuAS 2004, 139 = NVwZ-RR 2004, 534). Vielmehr ist neuerdings zu differenzieren, ob tatsächlich ein zwingender Grund vorliegt, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nämlich in Fällen einer extremen Gefahr aufgrund zwingender verfassungsrechtlicher Vorgaben aus Art. 2 GG, eine Abschiebung auszusetzen, oder nicht. Anders als nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, der explizit und im Wortlaut abschließend nur in den Fällen der zwingenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, nicht aber im Fall des damals nur im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden fakultativen Aussetzungsgrundes nach § 53 Abs. 6 AuslG eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bei entsprechendem Zuwiderlaufen der Zielstaatsbezeichnung statuierte, sieht § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von einer solchen Unterscheidung nach den einzelnen Aussetzungsgründen des § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 AufenthG bewusst ab und ermöglicht es deshalb auch im Falle des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Androhung den Staat ausdrücklich negativ zu bezeichnen, in den der Ausländer nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abgeschoben werden darf.
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Da § 60 Abs. 7 AufenthG insoweit aber nur im Regelfall im Rahmen einer Sollvorschrift davon spricht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht abgeschoben werden soll, eine Abschiebung also mithin nicht generell und zwingend wie etwa nach den § 60 Abs. 1, 2, 3 und 5 AufenthG verbietet, ist in dieser Vorschrift auch kein generelles „Verbot der Abschiebung“ enthalten, wie es in der gesetzlichen Überschrift des § 60 AufenthG irreführend bezeichnet wird. Vielmehr mag es durchaus Fälle geben, in denen trotz Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise abweichend von der für den Regelfall geltenden Sollvorschrift die Ausländerbehörde gleichwohl in den betreffenden Zielstaat abschieben darf. Würde das Bundesamt im Asylverfahren hier durch § 59 A bs. 3 Satz 2 AufenthG gezwungen, regelmäßig bei Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG eine Abschiebungsandrohung durch entsprechende Zielstaatsbeschränkung einzuschränken, so würde der Ausländerbehörde, die in einem Ausnahmefall von der Sollvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abweichen und den betreffenden Ausländer tatsächlich in den betreffenden Zielstaat abschieben will, die Vollstreckungsgrundlage einer Androhung der Abschiebung in diesen Zielstaat von vornherein genommen. Das aber wäre vom Ergebnis her mit dem Regelungsgehalt des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vereinbar, der der Ausländerbehörde ja gerade in Ausnahmefällen auch diese Möglichkeit belassen will. Nur in den Fällen also, in denen sich aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zwingend ergibt, dass aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wegen einer extremen Gefahrenlage eine solche ausnahmsweise Abschiebung durch die Ausländerbehörde von vornherein ausscheidet, ist es gerechtfertigt, dann dementsprechend auch bereits im Rahmen der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergehenden Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt dem durch entsprechende Zielstaatseinschränkung Rechnung zu tragen und damit der Ausländerbehörde in der Folge auch die Abschiebemöglichkeit in diesen Zielstaat vollstreckungsrechtlich zu entziehen. Diese Auslegung entspricht auch dem Beschleunigungsgedanken, der das gesamte Asylverfahrensrecht in seinen Bezügen zum Ausländerrecht bestimmt. Auf diese Weise wird bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, also im Rahmen des Asylverfahrens mit einer für die Ausländerbehörde dann bindenden Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylVfG) geklärt, dass eine Abschiebung in diesen Staat auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Damit bleibt ein erst im ausländerrechtlichen Verfahren im Rahmen einer Vollstreckung dann etwa entstehender Streit darüber erspart, ob hier die Ausländerbehörde von der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung ausnahmsweise keinen Gebrauch machen darf. Andernfalls wäre nämlich in einem zusätzlichen, ggf. auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann erst im Rahmen des Vollzugs durch die Ausländerbehörde zu klären, ob hier diese in Abweichung von der Sollvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gleichwohl ausnahmsweise abschieben darf oder nicht.
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Während also das Bundesamt unter Ziff. 3 der Bescheide gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG nur zu entscheiden hat, ob die „Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG vorliegen“ und vom Gericht auch nur verpflichtet werden kann, das „Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG“ als solches entsprechend festzustellen, ergibt sich eine Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG nur dann, wenn in den betreffenden Staat wegen des Vorliegens eines zwingenden Aussetzungsgrundes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG „nicht abgeschoben werden darf“ und wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines entsprechenden „Abschiebungs verbots’ “ festgestellt hat. Ein solches Verbot ergibt sich aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht schon beim bloßen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift, denn für diesen Fall regelt die Vorschrift lediglich, dass „von der Abschiebung abgesehen werden soll “. Ein Verbot ergibt sich daraus also nur, wenn hier auch davon abgesehen werden muss (vgl. zu einer solchen Differenzierung zwischen zwingenden und nicht zwingenden Abschiebungshindernissen, die sich aus § 53 Abs. 6 hinsichtlich einer von der Ausländerbehörde erlassenen Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ergeben können schon BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6/95 - = BVerwGE, 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = NVwZ 1997, 685).
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 14.01.2005 - A 12 K 11956/03 -) hat zu der neuen Rechtslage nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darüber hinausgehend sogar entschieden, dass unter Geltung dieser Vorschrift jedes Abschiebungsverbot, auch eines nach dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der Aufnahme des entsprechenden Zielstaates in die Abschiebungsandrohung generell entgegenstehe.
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