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1. Die zulässige Klage ist begründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Streitfall ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von DM 5.337 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit versagt.
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Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen für die Lehrerfortbildung in -X- (USA) sind hiernach Aufwendungen, die als Werbungskosten die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit mindern. Auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen. Die Aufwendungen für die Auslandsreise des Klägers sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.
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Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschluss vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; BFH-Beschluss vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt im Streitfall vor. Der Kläger hat an der Reise in seiner Funktion als Fremdsprachenlehrer im Unterrichtsfach Englisch und damit aufgrund einer unmittelbaren beruflichen Veranlassung teilgenommen. Aus dem Reiseplan und dem Vortrag des Klägers ergibt sich für den erkennenden Senat ein dicht gedrängtes, thematisch mit dem Beruf des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang stehendes Veranstaltungsprogramm während der gesamten Fortbildung in -X- (USA). Alle Veranstaltungen - auch die kulturellen, gesellschaftspolitischen und literarischen - weisen einen beruflichen Bezug zur Tätigkeit des Klägers als Englischlehrer an einem Gymnasium auf. Der Kläger hat den beruflichen Veranlassungszusammenhang der einzelnen Veranstaltungen der besuchten Lehrerfortbildung mit seinem ausgeübten Beruf Punkt für Punkt - für den erkennenden Senat glaubhaft - dargelegt. Der geltend gemachte berufliche Veranlassungszusammenhang ist nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil Teilnehmer einer touristisch geprägten Reise in die USA nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich nicht an solchen, vom Kläger besuchten, auf den Beruf eines Fremdsprachenlehrers ausgerichtete Veranstaltungen teilnehmen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -).
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Das grundsätzliche Verbot gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, Kosten der allgemeinen Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, steht einem Werbungskostenabzug im Streitfall nicht entgegen. Programm und konkrete Ausgestaltung der dreiwöchigen Lehrerfortbildung in den USA sowie die Tageseinteilung und die Gestaltung der Wochenenden schließen eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Aufwendungen des Klägers nicht aus. Die Verfolgung privater Interessen war nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen. Das Abzugs- und Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einem Abzug der Aufwendungen daher nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213) ist die Abgrenzung und Endscheidung darüber, ob private Lebenshaltungskosten oder berufliche Aufwendungen vorliegen, bei Auslandsgruppenreisen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, ob das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten war, ob ein homogener Teilnehmerkreis bestand, wer Organisator der Reise war, das Reiseziel bzw. die Reiseroute, das Beförderungsmittel, der Zeitpunkt der Reise, die Tageseinteilung, die Gestaltung an Wochenenden und Feiertagen, ob eine Teilnahmepflicht am Programm bestand, ob der Teilnehmer von der üblichen Arbeit freigestellt wurde und ob ihm die Kosten der Reise erstattet wurden (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213). Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine private Mitveranlassung der Aufwendungen des Klägers für die Lehrerfortbildung in -X- (USA) nicht vor. Das Programm der Lehrerfortbildung war auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Klägers - wie glaubhaft von ihm dargelegt - zugeschnitten. Zweck der Reise in die USA war die eigene Fortbildung des Klägers, um in seiner Eigenschaft als Fremdsprachenlehrer den Anforderungen seines Dienstherren und seiner Schüler an Englischunterricht gerecht zu werden. Der Teilnehmerkreis war homogen. Die Reise war nicht von einem Reiseveranstalter, sondern vom deutsch-amerikanischen Institut in -Y- (-Z-) angeboten worden. Auch dieser Umstand spricht für eine ausschließliche berufliche Veranlassung, wenn auch nicht jede Fortbildungsreise, die nicht von einem Reiseveranstalter angeboten wird, zwingend zu einer beruflichen Veranlassung führt. Der Kläger wurde von seiner Unterrichtsverpflichtung für die Zeit, die nicht unterrichtsfrei gewesen war, freigestellt. Der Zeitpunkt der Reise lag zum Teil in der unterrichtsfreien Zeit. Hieraus lässt sich jedoch keine Schlussfolgerung zu Lasten des Klägers ableiten. Auch in der unterrichtsfreien Zeit können beruflich veranlasste Aufwendungen von Lehrern entstehen. So sind Lehrer verpflichtet, in den Ferien ihren Unterricht vorzubereiten und Klausuren zu korrigieren. Angesichts der dem Gericht bekannten, eingeschränkten Haushaltslage des Landes Baden-Württemberg fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Dienstherr des Klägers die Kosten für die Lehrerfortbildung nicht erstattet hat (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -; a. A. FG München Urteil vom 24. September 1998, 13 K 270/95, nicht dokumentiert). Auch das Reiseziel -X- (USA) ist kein Indiz für eine private Mitveranlassung der Lehrerfortbildung. Diese Stadt und Region zählt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu klassischen touristischen Reisezielen in den USA, wie sie kommerzielle Reiseveranstalter z. B. mit New York, Florida, New Orleans, Las Vegas oder Kalifornien auf dem deutschen Markt anbieten. Der Kläger befand sich auch nicht auf einer Rundreise. Er war während der gesamten Dauer der Lehrerfortbildung an einem Ort. Ortswechsel während des Aufenthalts in den USA fanden - abgesehen von den Orten, die der Kläger von -X- aus erreichen konnte - nicht statt.
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Eine Auslandsreise darf weder der allgemeinen Information über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes noch der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer dienen, um die so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung nicht durch Motive der privaten Lebensführung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981, VI R 71/78, BStBl II 1982, 69; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; H 117a EStH 2004 ). Das allgemeine - private - Erlebnis, das mit jeder Auslandsreise, sei sie nun privat oder beruflich veranlasst, durch das subjektive Sammeln und Verarbeiten von Begebenheiten und Eindrücken verbunden ist, fällt im Streitfall nicht ins Gewicht. Der Beklagte verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht ausreichend sei, dass die berufliche Veranlassung gegenüber privaten Elementen überwiege (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des BFH an. Auslandsreisen führen nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Verfolgung privater Interessen wie Erholung, Bildung oder Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990, IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92). Der wesentliche Unterschied im Sachverhalt, der einerseits der Entscheidung des BFH vom 31. Januar 1997 (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476) zugrunde lag und andererseits im zu erkennenden Rechtsstreit vom Kläger glaubhaft vorgetragen wird, besteht darin, dass in jenem Fall der Kläger im Anschluss an das zweiwöchige Studienseminar in Kanada einen mehrtägigen Abstecher in die USA unternommen hatte. Der privat veranlasste Abstecher in ein drittes Land und die Anzahl der Programmpunkte, die allgemein interessierende Veranstaltungen sowie touristische Arrangements beinhalteten, führten bei einer Gesamtbetrachtung jener Reise dazu, dass sie in einem nicht unerheblichen Umfang auch durch private Motive geprägt war (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Im Streitfall hatte der Kläger weder vor noch nach der Lehrerfortbildung in -X- (USA) privat veranlasste Urlaubs- oder Reiseaufenthalte angeschlossen. In einer anderen Entscheidung vom 21. August 1995 (BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10) urteilte der BFH, dass eine Reise einer Lehrerin nach England dann nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sei, wenn neben einem Ausflug am Wochenende der Reisende von insgesamt zehn Arbeitstagen einen ganzen Tag sowie drei Nachmittage mit der Verfolgung allgemeintouristischer Zwecke verbracht habe. Für die Gesamtbetrachtung und Wertung, ob eine Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist letztlich entscheidend, ob - wie bei Touristen üblich - durch Besichtigungen von Städten oder sonstiger touristischer interessanter Einrichtungen landeskundliche Kenntnisse vermittelt werden, so dass die Allgemeinbildung oder die allgemeine berufliche Bildung erweitert wird und die hierzu getätigten Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10). Im Streitfall mag die Lehrerfortbildung auch die Allgemeinbildung und allgemeine berufliche Bildung des Klägers erweitert haben, doch ist diese private Mitveranlassung gemessen an den einzelnen Programmpunkten und dem tatsächlichen Ablauf im Vergleich zu einer touristischen Reise nicht geeignet, eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung zu verneinen. Die vom Beklagten beispielhaft herausgegriffenen Programmpunkte wie Vorträge über Indianer, Konsumverhalten in den USA, Wirtschaftspolitik, Medienwelt, Rolle der Frau in der Gesellschaft der USA, Sozialsystem, Pädagogik - ethnische Minderheiten, Kriminalität in den USA, Besuch in einem Gefängnis und von Gerichtsverhandlungen, Teilnahme an Obdachlosenspeisungen, Vorträge im Regierungsgebäude, Teilnahme an einer Ausschusssitzung im Rathaus -X- (USA) vermitteln allesamt Kenntnisse über die Lebenswelt der USA, die ein Tourist in dieser Intensität durch Besichtigungen von Städten und touristisch interessanter Einrichtungen üblicherweise nicht vermittelt bekommt und die er - ohne spezifische Interessen - auch nicht vermittelt haben möchte. Ein Tourist wird darüber hinaus - wie im Falle des Besuchs des Gefängnisses - auch keine Gelegenheit und keinen Zutritt zu solchen Veranstaltungen oder Orten, die der Kläger besuchte, haben. Die berufliche Veranlassung tritt hier gerade zutage, weil der Kläger - anders als ein Tourist - aufgrund seines Berufes als Englischlehrer Kenntnisse und Erkenntnisse der amerikanischen Gesellschaft und Lebenswirklichkeit seinen Schülern vermitteln muss.
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Das Hereinspielen der privaten Lebensführung fällt auch bei einer sonst beruflich veranlassten Auslandsreise ins Gewicht, wenn die Anzahl der Tage, die mit Städtebesuchen oder Besichtigung allgemein interessierender Einrichtungen belegt sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Reisetage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der BFH hat bei einer zehn Arbeitstage umfassenden Reise, drei Nachmittage und einen ganzen Tag für Stadtbesichtigung als ins Gewicht fallend angesehen (BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10). Der Besuch allgemeintouristischer Einrichtungen oder Sehenswürdigkeiten, also solcher Plätze, die auch ein Tourist auf Amerikareise besuchen würde, und die während des rund dreiwöchigen (22 Tage) dauernden Auslandsaufenthalts wochentags besucht wurden - z. B. Pioniermuseum (Donnerstag, 27.7.2000, ca. zwei Stunden), Nationalpark (Donnerstag, 27.7.2000, ab ca. 13.00 Uhr) - fallen im Streitfall nicht erheblich ins Gewicht.
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Im Streitfall spricht auch die Gestaltung der Wochenenden nicht gegen eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Amerikaaufenthalts des Klägers. Bei der Beurteilung von Reisen kann die Gestaltung der Wochenenden und der Feiertage allerdings nicht außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 28. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213). Auch Reiseteilnehmer einer längeren, eindeutig betrieblich veranlassten Reise dürfen Ruhetage einlegen - entweder um zu entspannen oder weil an Wochenenden betriebliche bzw. berufliche Angelegenheiten sich kaum erledigen lassen. Deshalb machen derartige Ruhetage, selbst wenn sie zu allgemeinen Besichtigungen genutzt werden, eine ansonsten eindeutig beruflich veranlasste Reise nicht zu einer Privatreise. Nur dann, wenn die Reise so gelegt ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage einschließt und diese "freien" Tage programmgemäß so ausgefüllt sind oder sie außerprogrammgemäß so ausgefüllt werden können, dass sie touristisch reizvolle Möglichkeiten eröffnen und damit der allgemeinen Erlebnis- und Wissensbereicherung dienen, kann angenommen werden, dass die Reise auch aus privaten Gründen unternommen worden ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Die Reise war nicht so gelegt, dass besonders viele Wochenenden oder Feiertage eingeschlossen waren und die Wochenenden wurden auch nicht überwiegend zum Besuch von allgemeintouristischen Zielen genutzt. Der Kläger verbrachte das erste Wochenende, an dem auch die Anreise erfolgte, im Kreis seiner Gastfamilie mit Besuchen in der näheren Umgebung zur Orientierung. Am zweiten Wochenende besuchte der Kläger am Samstag mit seiner Gastfamilie die Kleinstadt -A- und den Lake -G-. Dieser Besuch hatte auch einen beruflichen Bezug. Diese Kleinstadt in der Nähe von -X- ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers der Haupthandlungsort des Englischlehrbuchs der achten Klasse. Ebenso liegt der Teilnahme an einer Armen- und Obdachlosenspeisung an einem Samstag eine berufliche Veranlassung zugrunde. Soziales Engagement stellt ein wesentliches Element der amerikanischen Gesellschaft und Lebenswirklichkeit dar, die der Lehrer neben der Fremdsprache seinen Schülern vermitteln soll. Im Übrigen werden Erkenntnisse aus der aktiven Teilnahme an einer Obdachlosenspeisung einem Touristen auf Amerikareise nicht vermittelt. Die regelmäßige Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienst ist zwar privat, jedoch nicht als allgemeintouristische Unternehmung zu werten. Im Übrigen hat der Kläger nach seinen Angaben glaubhaft die Zeit am Wochenende auch für das Selbststudium der ausgeteilten Materialien genutzt.
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Die Aufwendungen des Klägers für die Lehrerfortbildung sind somit beruflich veranlasst. Auch gemessen an den Maßstäben, die der BFH für den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Auslandsreisen aufgestellt hat, ist im Streitfall die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen. Die streitigen Aufwendungen sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil die berufliche Veranlassung der Auslandsreise aufgrund tatrichterlicher Würdigung bejaht wurde.
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