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Die Kläger haben am 01.11.1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM zur Finanzierung eines Immobilienkaufs angenommen. Nach I. 1. und I. 3.1. des Darlehensvertrages war das Darlehen zunächst tilgungsfrei gestellt, die Rückzahlung sollte über eine am 14.11.1995 abgeschlossene Kapitallebensversicherung über 182.778,00 DM im Erlebensfall erfolgen, die zu diesem Zwecke an die Beklagte abgetreten wurde. Unter 3.2. des Darlehensvertrages war folgendes vereinbart:
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Die Gläubigerin kann einseitig eine angemessene jährliche Tilgung festlegen, wenn die Rückzahlung aus der abgetretenen Lebensversicherung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückkaufwerte von einer Anfangstilgung mit 3 % ausgegangen. Die Tilgung erhöht sich um die ersparten Zinsen ...
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Unter 4.7. des Darlehensvertrages ist folgendes vereinbart:
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Der Versicherungsnehmer tritt hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Rechte aus seiner Lebensversicherung für den Todesfall, für den Erlebensfall jedoch nur in Höhe des Auszahlungsbetrages gemäß Ziffer 2. abzüglich eines eventuell vereinbarten Damnums ab und widerruft ein etwaiges Bezugsrecht soweit es den Rechten der Gläubigerin entgegensteht.
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Ab Dezember 2000 wurden die Kläger regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Lebensversicherung unter Nennung des Rückkaufswerts, der erreichten Erlebensfallsumme und einer beispielhaft hochgerechneten Überschussbeteiligung - bezogen auf den jeweiligen Stand zum Zeitpunkt der Mitteilung - sowie der hochgerechneten gesamten Ablaufleistung mitgeteilt. Im einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut B 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Anl. K 3) wies die Beklagte die Kläger schriftlich darauf hin, dass die nicht garantierte Überschussbeteiligung niedriger als erwartet ausfallen werde, die Ablaufleistung wurde für 01.12.2008 mit voraussichtlich 110.963,35 EUR beziffert. Hieraus errechnet sich eine Tilgungslücke in Höhe von ca. 16.800,00 EUR.
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Die Kläger sind der Auffassung, dass die Formulierung des Darlehensvertrages dahingehend auszulegen sei, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung als Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart worden sei. Der objektive Empfänger müsse den Vertragsinhalt dahingehend verstehen, dass die Darlehensrückzahlung mit der Übertragung der Ablaufleistung der Lebensversicherung ihr Bewenden habe. 3.2. des Vertrages sei so zu verstehen, dass dadurch alleine sichergestellt werden solle, dass die Prämien der Lebensversicherung von den Klägern während der Laufzeit auch bezahlt würden.
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Außerdem behaupten die Beklagten, bei Abschluss des Darlehensvertrages fehlerhaft beraten worden zu sein. Ihnen sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versichert worden, dass die Lebensversicherung die Darlehenssumme in jedem Fall abdecken, diese eher noch übersteigen werde. Dass die Tilgung mit Hilfe der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung mit den Risiken des Kapitalmarktes verbunden sei, sei ihnen nicht erläutert worden.
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Insoweit haben die Kläger Beweis angeboten durch Vernehmung der Kläger als Partei.
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1. festzustellen, dass die Beklagte die zur Tilgung des Darlehens der Kläger mit ihr
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abgeschlossene und an sie abgetretene Lebensversicherung der Klägerin Ziff. 1 vom 14.11.1995, Versicherungsnummer: 43229954-6, an Erfüllungs Statt angenommen hat und das Darlehen durch die bei Fälligkeit erzielte Ablaufleistung dieser Lebensversicherung getilgt wird.
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festzustellen, dass die Beklagte den Klägern die über die Auszahlungssumme der Lebensversicherung Nr. 43229954-6 hinausgehenden Mehraufwendungen für die Tilgung des Darlehens aus dem Vertrag Nr. 107528010 zu ersetzen hat.
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Sie trägt vor, dass die Darlehensbedingung eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass die Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung als Leistung erfüllungshalber vereinbart worden sei, nicht als Leistung an Erfüllungs Statt. Eine Fehlberatung der Kläger liege nicht vor. Ihnen sei in den Beratungsgesprächen die Finanzierungsart eingehend erläutert worden. Dass die Überschussanteile nicht garantiert seien und von den Entwicklungen des Kapitalmarktes abhängig seien, sei selbstverständlich und werde in § 18 der Bedingungen der Lebensversicherung nochmals klargestellt.
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Im übrigen seien eventuelle Schadensersatzansprüche der Beklagten jedenfalls verjährt, da diese spätestens seit der Mitteilung über den Stand der Lebensversicherung vom Dezember 2000 Kenntnis von den nachhaltig gesunkenen Zinserträgen und der Reduzierung der künftigen Überschussbeteiligung mit der Folge einer Unterdeckung hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung gehabt hätten.
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Bezüglich des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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