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| | Der Kläger (Kl) und seine Mutter, Frau -Y-, unterhielten ab dem 01. Januar 1995 in -A- eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Etwa ab der Mitte des Jahres 1996 war die Mutter des Kl jedoch nicht mehr in der Praxis tätig. |
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| | Da der Kl und seine Mutter der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 nicht nachkamen, schätzte der Beklagte (Bekl) in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 1995 und 1996, jeweils vom 18. August 1999, sowie im Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 vom 08. Dezember 1999 die Einkünfte des Kl und seiner Mutter aus der erwähnten Gemeinschaftspraxis. Eine vom Kl und seiner Mutter nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide 1995 und 1996 erhobene Klage hat der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2005 4 K 227/02 als unbegründet zurückgewiesen. Über eine gegen das genannte Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. |
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| | Am 18. März 1997 reichte der Kl eine aus einem Mantelbogen (Vordruck „ESt 1 A“) und einer Anlage GSE bestehende Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 beim Bekl ein. In der Anlage GSE zu der genannten Steuererklärung war in der für die Angabe von Beteiligungseinkünften vorgesehenen Zeile lediglich der Vermerk „gemäß F-Bescheid“ angebracht. Bezifferte Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthielt weder der Mantelbogen noch die Anlage GSE. |
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| | Für die Jahre 1996 bis 2001 hat der Kl - soweit ersichtlich - bisher keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. |
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| | In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 23. September 1997 schätzte der Bekl die Besteuerungsgrundlagen. Nach Ergehen der oben erwähnten Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 18. August 1999 bzw. 08. Dezember 1999 erließ der Bekl am 14. Dezember 1999 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 1995 sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997, in denen er die Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit jeweils entsprechend den Feststellungen in den genannten Feststellungsbescheiden ansetzte. Gegen die genannten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein. |
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| | In den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 vom 03. November 2000, 1999 vom 04. März 2002 und 2000 vom 05. März 2002 schätzte der Bekl - wie schon in den Einkommensteuerbescheiden für die Vorjahre - die Besteuerungsgrundlagen. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein. |
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| | Am 04. September 2002 leitete die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Bekl wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2000 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kl ein, das die Staatsanwaltschaft -A- am 11. Oktober 2002 wegen des Verdachts der versuchten Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 erweiterte. |
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| | Die mit den Ermittlungen beauftragten Steuerfahndungsprüfer vertraten im Bericht vom 02. September 2003 über die steuerlichen Feststellungen (Bl.25 ff. der Steuerfahndungsakten) die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis) in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zwischen dem Kl und seiner Mutter bestanden und der Kl die Praxis danach allein weiterbetrieben habe. Ferner gelangten die Steuerfahndungsprüfer aufgrund der festgestellten Bargeldabhebungen durch den Kl (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 6 zum Bericht vom 27. Juni 2003 über das strafrechtliche Ermittlungsergebnis, Bl. 19 ff. der Steuerfahndungsakten) zu der Überzeugung, dass der Kl in den Streitjahren neben (den Sparerfreibetrag nicht übersteigenden) inländischen jeweils auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Deren Höhe ermittelten die Prüfer im Wege der Schätzung (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen). |
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| | Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Bericht vom 27. Juni 2003 über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsergebnis (Bl. 1 ff. der Steuerfahndungsakten) sowie auf den Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 02. September 2003 Bezug genommen. |
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| | Der Bekl schloss sich in allen Punkten der Auffassung der Steuerfahndungsprüfer an und erließ nach erfolgter Änderung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 und Aufhebung des Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 am 07. Oktober 2003 Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 und am 13. Oktober 2003 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001 Einsprüche ein. Der Bekl wies mit Entscheidung vom 10. Oktober 2003 zunächst die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit zwei weiteren Entscheidungen vom 13. November 2003 auch die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1998 und 2001 als unbegründet zurück. |
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| | Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhob der Kl Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit Schriftsatz vom 18. November 2003 auch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001. Die Verfahren wurden mit Beschluss des erkennenden Senats vom 05. November 2004 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden seither einheitlich unter dem Aktenzeichen 4 K 333/03 geführt. |
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| | Mit beiden Klagen verlangte der Kl die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. |
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| | Zur Begründung der Klagen trug er in den Klageschriften Folgendes vor: |
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| | Die angefochtenen Steuerbescheide würden sich auf Ermittlungen der Steuerfahndung in einem Steuerstrafverfahren stützen. Die Festsetzung von Steuern aus strafrechtlichen Ermittlungen ohne ein rechtskräftiges Strafurteil verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Steuerfestsetzungen aus strafrechtlichen Ermittlungen seien Rechtsfolgen, welche den zweifelsfreien Schuldnachweis erfordern würden. Da ein solcher nicht vorliege, verstoße die Festsetzung gegen die Unschuldsvermutung. Im übrigen seien die Ermittlungen auch falsch. Seit 1997 sei ununterbrochen ein Steuerstrafverfahren gegen ihn - den Kl - anhängig. Er mache daher von seinem Schweigerecht Gebrauch. Wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei, werde er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. |
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| | Mit (seit dem 05. Mai 2004 rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 ....... wurde der Kl u.a. wegen Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 und versuchter Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf das genannte Urteil wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. |
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| | Nachdem das genannte Urteil des Landgericht -A- vom 03. Dezember 2003 rechtskräftig geworden war, trug der Kl Folgendes vor: |
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| | Der Bekl habe in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 07. Oktober bzw. 13. Oktober 2003 Kapitalerträge aus einem Millionenkonto der Besteuerung unterworfen. Das Landgericht habe in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 jedoch „mehr als DM 514.000,- als nicht erwiesenes Einkommen aus den Ermittlungen der Steufa und der Anklage weggestrichen“. Der Bekl möge Beweise „für ein Millionenkonto und entsprechende Kapitalerträge 1995 - 2001“ vorlegen. Er - der Kl - sei bisher weder vom Finanzgericht noch vom Bekl darüber aufgeklärt worden, wo sich „ein unterstelltes Millionenkonto“ befinden solle. Der Bekl sei für steuererhöhende Unterstellungen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Finanzgerichtsverfahren beweispflichtig. Das Finanzgericht habe den Sachverhalt gemäß § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu ermitteln. |
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| | Sein Steuerberater sei beauftragt und bevollmächtigt, Steuererklärungen zu erstellen, sobald die alten Steuerbescheide aufgehoben worden seien. |
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| | „Für DM 244.443 von der Finanzbehörde im Strafverfahren geforderte Steuer“ habe das Landgericht in seinem Urteil keine Besteuerungsgrundlage gesehen. Solange über das von ihm betriebene Wiederaufnahmeverfahren gegen das Strafurteil in Deutschland und seine „Menschenrechtsklage“ in Strassburg nicht entschieden sei, werde er - der Kl -Beschuldigungen nicht widerlegen. Es könnten aber „noch weit höhere Einnahmenunterstellungen der Bekl“ von ihm letztendlich widerlegt werden. Solange der Bekl seine fehlerhaften Steuerbescheide nicht aufgehoben und mindestens durch solche ersetzt habe, die dem Urteil des Landgerichts genügen würden, könne von ihm nicht erwartet werden, irgendwelche weiteren Angaben zu machen. Da es sich „um Ermittlungen in einem Strafverfahren“ handle, habe er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“. |
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| | Der Bekl habe in seinen Steuerbescheiden Gesamteinkünfte der Besteuerung unterworfen, die vom Landgericht nicht anerkannt worden seien. Die in den Steuerbescheiden repräsentierten Einnahmen seien mit der Anklage vor dem Landgericht absolut identisch, da sich sowohl die Steuerbescheide als auch die Anklage auf den Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 stützen würden. Da „nur ermittelte und nicht erfundene Tatsachen“ einer Anklage zugrunde gelegt werden dürften, habe der Bekl diese Einnahmen ermitteln können; eine Schätzungsbefugnis scheide damit aus. |
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| | Den Steuerbescheiden lägen vom Landgericht nicht bestätigte Einnahmen in Höhe von 620.946 DM zugrunde. Weder der Bekl noch das Finanzgericht seien befugt, „von den Steuerfestsetzungen des LG in seinem Urteil abzuweichen“. |
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| | Soweit der Bekl Spekulationen über Bargeldbewegungen anstelle, sei darauf hinzuweisen, dass das Abheben von Bargeld keine strafbare Handlung darstelle und ebensowenig einen Steueranspruch auslöse. Hätte der Bekl „die Investitionen in -C- und die Kosten für die Praxisübernahme in gebotener Weise gewürdigt und nicht die Tatsachen völlig verfälscht“, würde er „mit den Barabhebungen keinerlei Probleme haben“. |
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| | Er - der Kl - und sein „Praxisgemeinschafter“ könnten, wie der Anwalt und der Steuerberater mehrfach vorgetragen hätten, wegen Beschlagnahme der Akten 1995 und 1996 (bis zum Durchsuchungstag) keine Steuererklärungen für diese Jahre abgeben. Laut dem Original des Beschlagnahmeprotokolls vom 25. Juni 1996 seien die beiden Ordner von der Steuerfahndung mitgenommen worden. Eine nachträgliche Änderung des Durchschlags dieses Protokolls erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt, weil der Amtsträger der Durchschrift einen anderen Inhalt gegeben habe als der Urschrift, obwohl gerade die Durchschrift die Übereinstimmung beider dartun solle. |
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| | Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2004 beantragte der Kl die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- als Zeugen. Der von diesen Beamten unterzeichnete Ermittlungsbericht weise über die einzelnen Jahre Gesamteinkünfte aus, welche um DM 620.946 von denen des Landgerichtsurteils abwichen. Die im Ermittlungsbericht aufgeführten Praxisunkosten würden um bis zu 50 % von den vom Statistischen Bundesamt für vergleichbare Zahnarztpraxen errechneten Kosten nach unten abweichen. Die Zeugen seien darüber zu befragen, ob sie an den Gesamteinkünften des Ermittlungsberichtes festhalten würden. Weiter seien sie darüber zu befragen, ob sie Fehler in ihren Einkunftsermittlungen ausschlössen. Die Zeugen seien ferner darüber zu befragen, ob sie dafür einstünden, die Unkosten vollständig ermittelt zu haben. Da es sich um Ermittlungen in einem Strafverfahren handle, habe er - der Kl - gemäß höchstrichterlicher Entscheidung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“. |
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| | Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 beantragte der Kl erneut die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- und erstmals auch die Vernehmung der Veranlagungssachbearbeiterin -I- sowie des Rechtsbehelfsstellensachbearbeiters -S- als Zeugen. |
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| | Alle diese Personen würden dem Kl wahrheitswidrig ein Millionenkonto unterstellen und daraus Kapitalerträge herleiten. Die Zeugen seien aufzufordern, ihrer objektiven Beweislast durch Vorlage von zweifelsfreien Nachweisen für vereinnahmte Kapitalerträge nachzukommen. Für den Fall, dass die Zeugen nicht von der wahrheitswidrigen Unterstellung von Kapitalerträgen abrücken sollten, werde „ danach die Einvernahme des Zeugen Herrn -X- beantragt“. Auch dieser Zeuge sei zu vereidigen. |
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| | Der Zeuge -K- sei „darüber zu vereidigen“, |
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| | - ob er ausschließen könne, dass alle Zahlungen für intensivmedizinische Beatmungsgeräte auf eines der beiden Geschäftskonten bei Post- oder –Z-Bank liefen und damit bereits in diesen Betriebseinnahmen erfasst worden seien; |
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| | - ob er ausschließen könne, dass die Einnahmen aus intensivmedizinischer Behandlung ganz oder teilweise doppelt den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien; |
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| | - ob er ausschließen könne, dass von der KZV einbehaltene Unkosten regelmäßig den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien. |
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| | Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 beantragte der Kl die Vernehmung folgender Personen als Zeugen: |
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| 1. -P-, Steuerberater, .....; |
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| 2. -H-, Rechtsanwalt, .....; |
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| | Der Kl führte in dem genannten Schriftsatz aus, die Zeugen -P- und -H- seien zu befragen, ob sie die Unterschrift auf einem Protokoll (über einen Erörterungstermin in einem finanzgerichtlichen Verfahren der Mutter des Kl) getätigt hätten und damit den Inhalt des Protokolls anerkannt hätten. Den genannten Zeugen werde „nur zu diesem Punkt über die Beschlagnahme der Ordner eine Aussage gestattet“. Zu weiteren Punkten würden die Zeugen „ausdrücklich nicht von ihrem Schweigerecht suspendiert“. Es werde den Zeugen auch nicht gestattet, das von ihnen unterschriebene Protokoll vorzulegen. |
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| | Er - der Kl - sei darüber zu vernehmen und zu vereidigen, was mit den beiden Ordnern mit den Buchungsunterlagen 1995 und teilweise 1996 tatsächlich geschehen sei. |
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| | Mit Schriftsatz vom 02. März 2005 stellte der Kl schließlich noch folgenden Beweisantrag: |
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| | „Der Steuerpflichtige, -X-, ist darüber zu vernehmen und zu vereidigen, ob er das von der Steufa im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 behauptete Kapital von DM 1.556.901 zum 31.12.2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat.“ |
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| | Zur Begründung trägt er vor, aus dem Umstand, dass das Landgericht bei der Festlegung des Strafmaßes keine Zinserträge berücksichtigt habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Kl solche Erträge nicht erzielt habe. Der Kl habe im Zeitraum von 1995 bis Ende 2001 fast 2 Millionen DM von seinen inländischen Bankkonten in bar abgehoben. Da die abgehobenen Beträge nicht mehr auf inländischen Bankkonten aufgetaucht seien, sei davon auszugehen, dass der Kl die Gelder auf ausländischen Bankkonten - nach der Lebenserfahrung zinsbringend - angelegt habe. Für diese Annahme spreche auch, dass der Kl im Oktober 2002 von einem Schweizer Zahnarzt dessen Haus und Praxis für insgesamt 750.000,- CHF (rund 900.000 DM) habe erwerben wollen. Dies sei erfahrungsgemäß nicht ohne entsprechendes Eigenkapital möglich. |
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| | Mit Beschlüssen vom 05. November 2004 hat der Senat die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs festgestellt, da der Kl bereits in den beiden Klageschriften die Auffassung vertreten hatte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen nicht zuständig sei. |
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| | Mit Beschluss vom 03. Februar 2005 hat das Landgericht -U- den Antrag des Kl auf Wiederaufnahme des Verfahrens ... des Landgerichts -A- als unzulässig verworfen. |
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| | Der Senat hat neben den Steuerakten des Bekl die Ermittlungs- und Beweismittelakten zu dem oben erwähnten Strafverfahren gegen den Kl beigezogen. |
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| | Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kl niemand erschienen. |
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