Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 488/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erzielte in den streitigen Zeiträumen als ... Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Das Landgericht Y verurteilte ihn mit Urteil vom 03. Dezember 2003 wegen Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (...). Die Einzelstrafen betrafen die Jahre 1996 bis 2001. Das Kalenderjahr 1995 war nach § 154 StPO eingestellt worden.
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach einer diesem Urteil vorausgegangen Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 mit Bescheiden vom 07. Oktober 2003 und für 2001 mit Bescheid vom 13. Oktober 2003. Er vertrat u.a. die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis mit Z) bestanden habe und der Kläger danach die Praxis allein fortgeführt habe. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 10. Oktober 2003 (1995, 1996, 1997, 1999 und 2000) sowie vom 13. November 2003 (1998, 2001) als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klagen vom 29. Oktober 2003 bzw. 18. November 2003 blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 06. November 2005 wies das Finanzgericht (FG) Baden - Württemberg 4 K 333/03, juris, die in einem Verfahren verbundenen Klagen als unbegründet zurück. Das Gericht hielt die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach für rechtmäßig und teilte die Auffassungen des Klägers nicht, dass er aufgrund des laufenden Steuerstrafverfahrens nicht verpflichtet sei, nach § 90 Abgabenordnung (AO) mitzuwirken, das Finanzgericht verpflichtet sei, den Feststellung des strafrechtlichen Urteils des Landgerichts Y zu folgen und die Steuer jedenfalls entsprechend niedriger festzusetzen. Auf das Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06, juris, als unzulässig zurück. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007, Az. 2 BvR 2580/06).
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2002 und 2003 mit Bescheiden vom 05. Februar 2004 (Kalenderjahr 2002) und vom 04. Februar 2005 (Kalenderjahr 2003). Die hiergegen erhobenen Einsprüche hatten teilweise Erfolg und wurden im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Der wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 erhobenen Klage gab das Finanzgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 114/07 wegen Einkommensteuer 2002 teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab (auf das Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen Bl. 83 - 92 Gerichtsakte 9 K 114/07). Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 ebenfalls als unbegründet zurück.
Einen Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 vom 27. März 2010 (Bl. 3 EStA) wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 als unbegründet zurück und stellte ihn am 05. Juli 2010 öffentlich zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-). Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 17. Juli 2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 als unbegründet zurück und stellte diese am 04. Januar 2013 öffentlich zu.
Mit seiner am 11. Februar 2013 wegen Einkommensteuer 1995 bis 1999 erhobenen Klage und seiner am 08. März 2013 wegen Einkommensteuer 2000 bis 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2003 durch das Gericht.
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Die Verfahren wurden mit Beschluss des Senats vom 17. August 2015 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden nunmehr einheitlich unter dem Aktenzeichen 9 K 488/13 geführt.
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Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 06. Februar 2013 Folgendes (Bl. 2 Gerichtsakte):
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„1. Es wird festgestellt, die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 sind nichtig.
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2. Es wird beantragt: Das FG erhebt Beweise zu den von der Beklagten behaupteten Geldtransfers ins Ausland und behaupteten Zinseinnahmen daraus.
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3. Es wird festgestellt, die Gemeinschaftspraxis Z und Q wurde rechtswirksam durch Beschluss des Zulassungsausschusses der KZV in 1999 beendet.
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4. Es wird beantragt: Das FG erhebt bei der KZV Beweis über die Dauer der Gemeinschaftspraxis.
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5. Es wird beantragt: Das FG berücksichtigt in seiner Entscheidung erkennbar die Aufstellung der KZV zur Dauer der Gemeinschaftspraxis vom 23.10.2000 Pagierung 6002 (Anlage)
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6. Es wird beantragt: Das FG erhebt Beweis über die Tatsache, dass ausnahmsweise alle Quartalsabrechnungen der KZV für die Dauer der Gemeinschaftspraxis (Pagierung 6025 bis 6045) den Kläger und seinen Mitgesellschafter, Z, als „Leistende“ ausweisen.
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7. Es wird beantragt: Das Gericht erhebt Beweis darüber, dass die in den Quartalsabrechnungen ausgewiesenen und von der KZV einbehaltenen Unkosten in den Steuerbescheiden nicht abgesetzt, sondern den Einnahmen zugeschlagen wurden.
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8. Es wird beantragt: Das Gericht begründet in verständlicher Weise die Tatsache, dass der 9. Senat desselben Finanzgerichts in ca. 12 Urteilen das Ende der Gemeinschaftspraxis in 1999 festgestellt hat, während der 4. Senat die Beklagte mit einem in der Sache falschen Standpunkt begünstigt.
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9. Es wird beantragt, das Gericht zieht vom 9. Senat das Schreiben des Mitgesellschafters, Z, vom 10.8.2010 über erhaltene Gewinnbeteiligungen bei.
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10. Es wird beantragt: Das Gericht stellt dem Kläger eine Kopie dieses Schreibens zu, da er keinen Zugriff auf dieses Schreiben hat.“
22 
Der Verwaltungsakt sei nichtig. Die Steuerbescheide würden geltendes Recht verletzen und seien gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) Akte der Willkür.
23 
Die Gemeinschaftspraxis habe über 1996 hinaus weiter bestanden. Dies ergebe sich aus den Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Y. Nach §§ 722, 723 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der Gewinn einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufzuteilen. Die GbR sei ausschließlich durch Kündigung eines Gesellschafters gegenüber dem „Zulassungsausschuss für ... Ärzte für den Regierungsbezirk Y“ kündbar. Die Kündigung werde erst durch den Beschluss des Zulassungsausschusses wirksam.
24 
Die Gesetze zur Notwendigkeit eines Grundlagenbescheids würden überdies verletzt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, gegenüber der Gemeinschaftspraxis nach §§ 179 und 180 Abgabenordnung (AO) einen Feststellungsbescheid zu erlassen. § 722 BGB i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO schließe aus, dass die Finanzbehörde völlig willkürlich dem Gesellschafter die Einkommensteuern eines anderen Gesellschafters aufbürde.
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Die Dauer der Gemeinschaftspraxis sei vom Beklagten, entgegen des klaren Inhalts der Akten, willkürlich verfälscht worden. In den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 9 K 275/03, vom 31. März 2003 9 K 351/99, vom 31. März 2003 9 K 383/99, 14. Dezember 2007 9 K 275/03, vom 09. Mai 2008 9 K 174/04 und vom 11 Juli 2008 9 K 272/04 und den Protokollen vom 24. August 2004 aus den Terminen in den Verfahren 9 K 145/04, 9 V 24/04 ergebe sich, dass die Gemeinschaftspraxis bis Mitte 1999 fortgeführt worden sei.
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Zudem habe Z am 10. August 2010 gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A im Verfahren 9 V 2889/10 die Gewinnbeteiligung bestätigt.
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Der Beklagte erfinde zudem Geldtransfers und Zinseinnahmen im Ausland. Die damalige Sachgebietsleiterin der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Y habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von ... DM frei erfunden. Diese Unterstellungen seien unwahr und mit wiederholten Versicherungen an Eides Statt vom Kläger bestritten worden.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2013 beantragt der Kläger weiter Folgendes (Bl. 12 Gerichtsakte):
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„11. Es wird festgestellt, die den Steuerbescheiden von der Sachgebietsleiterin der Steufa, Frau W, zugrunde gelegten Ermittlungen entsprechen nicht der sogenannten Generalklausel der Buchführung.
30 
12. Es wird festgestellt, für das den Steuerbescheiden zugrunde liegende Zahlenmaterial, gibt es keine Original-Bankbelege, sondern nur von der Steufa betrügerisch mittels Schere, Klebstoff und Filzstift selber gebastelte Unterlagen.
31 
13. Die Einnahmen-Ausgabenberechnung der Steufa ist zu verwerfen.
32 
14. Es wird festgestellt, die Beklagte kann „den Nachweis eines Auslandskapitals“ nicht erbringen.
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15. Es wird festgestellt, da das Auslandskapital nicht nachgewiesen werden kann, kann keine Schätzungsbefugnis von Kapitalerträgen abgeleitet werden.
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16. Es wird beantragt, das FG verschafft dem Kläger unverzüglich wirksamen Rechtsschutz gemäß Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen die betrügerisch festgesetzten und bis heute laufend vollstreckten Steuern.
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17. Es wird Eilentscheidung beantragt.“
36 
Die Sachgebietsleiterin des Beklagten könne nur auf dem Auslandskapital in Höhe von ... DM in den Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 2003 beharren, wenn sie darauf setzen könne, dass das Gericht auch dieses Mal den ungeheuerlichen Prozessbetrug durch Unterlassen jeglicher Sachaufklärung und Verweigerung aller Beweisanträge begünstigt. Ein Kapital im Ausland habe es nicht gegeben und sei von Frau W, Herrn F und Herrn G frei erfunden. Nicht der Kläger müsse nachweisen, dass er Einnahmen nicht gehabt habe. Ausnahmslos das gesamte Zahlenmaterial wurde von der Steuerfahndung zusammengestellt, ermittelt könne man das nicht nennen. Dieses Zahlenmaterial aus einem Strafverfahren müsse zweifelsfrei sein und dürfe von den Tatsachen nur zu Gunsten des Klägers nach unten abweichen. Strafrechtliche Ermittlungen durch Hinzuschätzen frei erfundener Sachverhalte und Weglassen für den Kläger günstiger Tatsachen aufzublähen seien Willkür.
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Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 beantragt der Kläger Folgendes (Bl. 13 Gerichtsakte):
38 
„18. Es wird festgestellt, das LG hat in seinem Urteil vom 3.12.2003 für 1995 keine Steuerstraftat festgestellt.
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19. Es wird festgestellt, die Beklagte durfte für 1995 für ihren Steuerbescheid vom 7.10.2003 keine gemäß § 169 Abs. 2 AO verlängerte Festsetzungsfrist beanspruchen.
40 
20. Es wird festgestellt, der Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 7.10.1993 ist wegen Missachtung der gesetzlichen Festsetzungsfrist nichtig.
41 
21. Es wird festgestellt, das LG hat in seinem Urteil die Steufaermittlungen, die zum Steuerbescheid 1995 führten, zugunsten eigener Feststellungen verworfen.“
42 
Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 07. Oktober 2003 sei wegen Nichtigkeit aufzuheben. Die Festsetzungsfrist sei nicht wegen Steuerhinterziehung verlängert gewesen. Das Landgericht Y habe in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 entschieden, dass 1995 keine Steuerhinterziehung vorliege. Ein Festhalten an diesem Einkommensteuerbescheid stelle strafrechtlich eine falsche Anschuldigung dar. Das Landgericht Y habe das zu versteuernde Einkommen auf ... DM und der Beklagte auf ... DM festgesetzt. Die vom Beklagten festgesetzte Steuer übersteige die tatsächliche Steuerpflicht damit um 89%.
43 
Festzustellen bleibe, dass in 1995 vom Beklagten betrügerisch ... DM Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen worden seien. Festzustellen bleibe weiter, dass allein in 1995 ein fünfstelliger Betrag in den Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung ins Auge hätte springen müssen und gewinnmindernd berücksichtigt hätte werden müssen.
44 
Sollte die für die strafrechtlichen Ermittlungen 1995 als Sachgebietsleiterin der Steuerfahndung Frau W dem Antrag auf Erkennung der Nichtigkeit der beklagten Steuerbescheide entgegen treten, werde ggf. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem innerstaatlichen Beschwerderecht vereinbar sei, dass Frau W nunmehr in eigener Person die Einsprüche gegen jene strafrechtlichen Ermittlungen bearbeite und abweise, für die sie als Sachgebietsleiterin der Steuerfahndung zuständig gewesen sei.
45 
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 (Bl. 17 Gerichtsakte) stellte der Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit den Antrag folgende Personen vom Verfahren auszuschließen: Vorsitzender Richter am Finanzgericht A a.D., Urkundsbeamtin E, Urkundsbeamtin R, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht H, Richter am Finanzgericht J, Richterin l, Richterin Ö, Richter U, Richter C, Richter Ü, Richter S, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht T, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht V, Richter am Finanzgericht Ä, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht a.D. B, Richter am Finanzgericht M, Herrn D, Herrn I.
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Mit Schriftsatz vom 04. März 2013 beantragt der Kläger Folgendes (Bl. 25 Gerichtsakte):
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„22. Die Klage gegen die Steuerbescheide 1995 bis 1999 wird erweitert.
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23. Es wird festgestellt auch die Steuerbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 sind nichtig.
49 
24. Es wird festgestellt, die Steufaberichte vom 27.6.2003 und 2.9.2003 entfalten gemäß der Entscheidung des OLG Y keine rechtliche Wirkung. Zitat:
50 
Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafen ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.
51 
25. Sämtliche Schreiben des Finanzgerichts sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu senden: Herrn O...
52 
26. Das FG ist zur Aussetzung der monatlichen Vollstreckungen bei dieser Sachlage auch ohne kostenpflichtigen Antrag des Klägers verpflichtet.
53 
27. Nochmals wird Eilentscheidung beantragt,
54 
28. Der Kläger ist Rechtslaie und ersucht das FG um Unterstützung in der Antragstellung und bei der Festsetzung des Streitwerts.
55 
29. Es wird beantragt, das Gericht vereidigt Frau W, Herrn F und Herrn G über die angeblich von diesen Personen nachgewiesenen Geldtransfers ins Ausland und die Kapitalerträge, sowie die in den Steuerbescheiden 1995 bis 2003 unterstellten Betriebseinnahmen und Betriebsgewinne.“
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Der Beklagte hätte die Steuerfahndungsberichte nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Allein bindend für die Ermittlungsbehörden seien die §§ 385 Abs. 1 ff AO und § 402 AO. Es gelte das faire Verfahren und die Unschuldsvermutung. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung werde die Unschuld vermutet (Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention -EMRK-). Im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren sei der strafrechtliche Grundsatz in „dubio pro reo“ zu beachten. Eine Schätzung mittels reduzierten Beweismaßes sei nicht zulässig. Er sei mithin von jeglicher Mitwirkungspflicht entbunden. Er müsse seine Unschuld nicht beweisen.
57 
Es würden Gutachten eines vereidigten Buchprüfers über die betrügerischen Machenschaften der Steuerfahndung vorliegen. Dem Finanzgericht würden beliebige Dokumente vorgelegt, mit welchen die Steuerfahndung die Schuld des Klägers anhand selbstgebastelter Schuldbeweise einem mehr als parteiischen Landgericht nachgewiesen habe.
58 
Die Kapitalerträge seien frei erfunden.
59 
Mit Schreiben vom 29. April 2013 beantragt der Kläger wie folgt (Bl. 48 Gerichtsakte):
60 
„30. Die Klagen gegen die Steuerbescheide 1995-2003 werden aus prozessökonomischen Gründen und wegen gleicher Sachlage zusammengefasst.
61 
31. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
62 
32. Es wird beantragt, wegen divergenter Feststellungen des 4. und 9. FG-Senats, die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis Z und Q durch Erhebung von Unterlagen und Ladung verantwortlicher Zeugen aus dem Zulassungsausschuss für ... Ärzte zu ermitteln. Die Zeugen sind zu vereidigen.
63 
33. Das von Frau W für „wenig relevant“ erklärte Schreiben des Mitgesellschafters der GbR über erhaltene Gewinnanteile vom 10.8.2010 ist dem Kläger nunmehr endlich zuzustellen.
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34. Es wird festgestellt, die in den von Frau W unterzeichneten Berichten vom 27.6.2003 und 2.9.2003 angeblich jährlichen Geldbewegungen ins Ausland und darauf hergeleiteten Kapitalerträge sind von der Steufa frei erfunden.“
65 
Die strafrechtlichen Ermittlungen müssten dem Strengbeweis genügen. Die für den Beschuldigten günstigen Sachverhalte müssten dabei Berücksichtigung finden. Mit ihren Darlegungen beweise die Sachgebietsleiterin Frau W, dass sie den klaren Inhalt der Ermittlungsakten missachte. Die Kapitaltransfers ins Ausland und die Zinseinnahmen seien frei erfunden. Die Darlegungen zu §§ 722, 723 BGB verkehrten die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse in ihr genaues Gegenteil. Es müsse Frau W bekannt sein, dass die Beschuldigungen, Kapitalerträge in den Jahren 1995-2001 hinterzogen zu haben, vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden seien, weil nicht einmal der objektive Tatbestand von der Steuerfahndung nachgewiesen werden konnte.
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Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den 9. Senat des FG Baden-Württemberg vor. Die Aussage von Frau W vom 10. August 2010 an das FG Baden-Württemberg über erhaltene, dem Kläger gesetzlich zustehende Gewinnanteile bis 1999 sei wenig relevant, decke üble Straftaten des 9. Senats auf. Der Kläger habe sieben Mal, auch vom Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A persönlich, die Zustellung dieses Schreibens, das ihm vorlag, angefordert. Die Urkundsbeamtin E und die Urkundsbeamtin R hätten die Zustellung auf Anweisung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A verweigert, weil „weder dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A noch dem Gericht ein Schreiben Ihres Gemeinschuldners vom 10. August 2010 zugegangen sei“.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 beantragt der Kläger (Bl. 45 Gerichtsakte):
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„35. Die beklagten Steuerbescheide für 1995 bis 2003 sind wegen Nichtigkeit aufzuheben, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte weder sachrechtlich noch materiell rechtlich ausermittelt waren.
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36. Eine nunmehr unverzügliche Aufhebung wird beantragt.“
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Der Beklagte sei keinem einzigen Klagepunkt entgegengetreten. Eine Vielzahl von Urteilen der Finanzgerichte zur Dauer der Gemeinschaftspraxis stehe der Behauptung des Beklagten entgegen. Der Beklagte beuge geltendes Recht, da er versuche unter Missachtung von § 723 BGB die Steuerbescheide zu rechtfertigen. Es sei offensichtlich, dass der 4. Senat des FG Baden-Württemberg keine Beweiserhebung zu den vom Beklagten betrügerisch konstruierten Kapitalerträgen durchgeführt habe. Es sei offensichtlich, dass weder das sachliche noch das materielle Recht vor Erlass der Steuerbescheide ausermittelt gewesen seien.
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Mit Schreiben vom 18. August 2013 beantragt der Kläger (Bl. 58 Gerichtsakte):
72 
„37. Es wird festgestellt, die Finanzbehörde hatte keine Schätzungsbefugnisse, weil bis einschließlich 2001 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war.
73 
38. Es wird festgestellt, für strafrechtliche Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO sind Einspruchsverfahren gemäß § 347 Abs. 3 AO unzulässig, weil sie den Beschuldigten zwingen würden, seine Unschuld zu beweisen.
74 
39. Es wird festgestellt, ein Besteuerungsverfahren nach den §§ 208 Abs. 2 oder 193 ff., das eine Schätzungsbefugnis einräumen würde, war nicht eingeleitet worden.
75 
40. Es wird festgestellt, die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 AO dürfen gemäß AStBV (Steuer) erst nach Rechtskraft des Strafurteils in das Besteuerungsverfahren übernommen werden.
76 
41. Es wird festgestellt, Steuerbescheide aus strafrechtlichen Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO sind nichtig, wenn sie vor Rechtskraft des Strafurteils ergehen, weil sie gegen das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung verstoßen.
77 
42. Es wird beantragt, § 444 ZPO wird bezüglich des Inhalts der vom Gericht unterschlagenen Bestätigung des Gemeinschafters vom 10.8.2010 angewendet.“
78 
Der Kläger fragt, ob das Finanzgericht die Willkür und die Verletzung des Menschenrechts auf Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Erlass der streitigen Steuerbescheide nicht erkennen könne. Vor Rechtskraft des Strafurteils verletze der Erlass von Steuerbescheiden gestützt auf Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 AO das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung und die Steuerbescheide müssten aufgehoben werden. Die mit betrügerischen Mitteln in den Steuerbescheiden konstruierten Steuerschulden könne Frau W nicht nachweisen.
79 
Der Standpunkt, dass der Beklagte entweder die Verwendung der Gelder nachweist oder es wird eine Vermögensbildung unterstellt, stelle ein schweres Verbrechen und Aussageerpressung dar. Er berufe sich auf den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“.
80 
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 beantragt der Kläger (Bl. 76 Gerichtsakte):
81 
„43. Das FG entscheidet in beiden Verfahren unverzüglich, d.h. noch vor der Sommerpause und teilt diesen Zeitpunkt dem Kläger bis Ende Juni mit.
82 
44. Die Zeugin, Z, ..., CH ... wird zu ihrem Bestätigungsschreiben an den Vorsitzenden Richter A vom 10.8.2010 über erhaltene Gewinnbeteiligungen aus der GbR vernommen und im Verfahren 9 K 865/13 über erhaltene Nutzungsentschädigungen für die Praxis.“
83 
Dem Kläger sei übermittelt worden, dass am 16. Juni 2014 über die Rechtslage beraten worden sei. Er habe alle Vorbereitungen getroffen, den gesamten Rechtsfall auch mit allen dem Finanzgericht vorliegenden Dokumenten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hätten auch Medien bereits Interesse angemeldet.
84 
Mit Schriftsatz vom 02. September 2014 beantragt der Kläger die Ablehnung der Richterin am Finanzgericht BR.. (Bl. 79 Gerichtsakte).
85 
Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A hätte zur Vertuschung der von ihnen begangenen Straftaten der Rechtsbeugung und des Betruges die Urkundsbeamtin E zur Unterschlagung wesentlicher Beweismittel angestiftet. Richterin am Finanzgericht BR.. habe es unterlassen der Fortdauer und dem Erfolg dieser Straftaten durch Aufhebung wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide ein Ende zu setzen.
86 
Mit Schriftsatz vom 26. April 2015 beantragt der Kläger (Bl. 82 Gerichtsakte):
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„45. Das FG wird gemäß seiner Ermittlungspflicht aus dem § 76 FGO ersucht, die beklagte Finanzbehörde gemäß § 75 FGO zur Vorlage jener Beweise aufzufordern, welche
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1. die behaupteten hohen Geldtransfers ins Ausland beweisen,
2. Die Gutachten des Sachverständigen EE.. widerlegen,
3. Die Auszahlung der Beteiligungsgewinne an den Gemeinschafter widerlegen.
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46. Das Finanzgericht wird ersucht, rechtswirksam die Entscheidung des BFH im Verfahren des Klägers vom 15.11.2006 Az.: XI B 19/06 gegen das Finanzamt Y betreffs Einkommensteuern 1995-2001 durchzusetzen.
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Antrag:
91 
47. Das Finanzgericht wird ersucht, bei der Beklagtenvertreterin, Frau W, anzufragen, ob sie dem Antrag des Klägers auf Aufhebung wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide 1995 bis 2003 noch entgegentritt?“
92 
Die Steuerbescheide 1995 bis 2001 seien im Oktober 2003 deutlich vor Ergehen des Strafurteils ergangen. Das Zahlenwerk sei betrügerisch manipuliert worden. Die Manipulation sei so offensichtlich gewesen, dass das Landgericht die von der Steuerfahndung behauptete Steuerschuld, einschließlich der im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge nicht in sein Urteil übernommen hätte.
93 
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2015 beantragt der Kläger:
94 
„48. Dem Kläger werden zur Vorbereitung seiner Anwälte für die Verhandlung gemäß § 78 FGO die von Frau W am 10.04.2013 dem FG übergebenen „2 Bd. Steuerakten, 1 Bd. Steufaakten und 2 Akten“ (Inhalt mit unleserlicher Handschrift bezeichnet) in Kopie zugestellt.“
95 
Der Beklagte beantragt,
96 
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
97 
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) konnte trotz Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
98 
2. Das Gericht konnte in der geschäftsverteilungsplangemäßen Besetzung entscheiden, ohne dass es aufgrund der vom Kläger eingereichten Befangenheitsanträge einer vorherigen Entscheidung gemäß § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bedurft hätte. Denn die Befangenheitsanträge sind offensichtlich unzulässig. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Dem Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
99 
3. Über den Antrag auf Aktenübersendung musste nicht vorab entschieden werden, da das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten des Beklagten beruht (vgl. BFH-Beschluss 08. Dezember 2006 XI B 59/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 737). Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte“, wie von ihm verlangt. Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue“ oder „auf Verdacht“ die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen kann (vgl. Stalbold in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 116. Lieferung, § 78 FGO, Rn. 33).
100 
4. Die Klage ist unzulässig.
101 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
102 
Unter einem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFHE- 146, 302, 304). Nicht Feststellungsfähig sind allerdings die vom Kläger in den Anträge 2 bis 22 und 24 bis 48 begehrten Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses (vgl. auch BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1973, 536; vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302; vom 18. Mai 1988 X R 42/81, BFH/NV 1989, 54 und vom 23. September 1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Die vom Kläger begehrten Feststellungen betreffen als Vorfragen die Rechtsmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung der jeweiligen Kalenderjahre 1995 bis 2003 und sind bzw. waren in diesen Verfahren zu prüfen. Auf die Entscheidungen FG Baden-Württemberg Urteil vom 06. November 2005 4 K 333/03, nachgehend BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06 und BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007 2 BvR 2508/06 sowie FG Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 4 K 114/07, nachgehend BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 wird vollumfänglich Bezug genommen.
103 
b) Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2003 begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
104 
Denn ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499). Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund der Beschlüsse des BFH vom 15. November 2006 XI B 19/06 und vom 28. Oktober 2010, VIII B 72/10 mit welchen jeweils die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig bzw. unbegründet verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.
105 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
106 
6. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
97 
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) konnte trotz Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
98 
2. Das Gericht konnte in der geschäftsverteilungsplangemäßen Besetzung entscheiden, ohne dass es aufgrund der vom Kläger eingereichten Befangenheitsanträge einer vorherigen Entscheidung gemäß § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bedurft hätte. Denn die Befangenheitsanträge sind offensichtlich unzulässig. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Dem Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
99 
3. Über den Antrag auf Aktenübersendung musste nicht vorab entschieden werden, da das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten des Beklagten beruht (vgl. BFH-Beschluss 08. Dezember 2006 XI B 59/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 737). Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte“, wie von ihm verlangt. Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue“ oder „auf Verdacht“ die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen kann (vgl. Stalbold in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 116. Lieferung, § 78 FGO, Rn. 33).
100 
4. Die Klage ist unzulässig.
101 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
102 
Unter einem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFHE- 146, 302, 304). Nicht Feststellungsfähig sind allerdings die vom Kläger in den Anträge 2 bis 22 und 24 bis 48 begehrten Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses (vgl. auch BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1973, 536; vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302; vom 18. Mai 1988 X R 42/81, BFH/NV 1989, 54 und vom 23. September 1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Die vom Kläger begehrten Feststellungen betreffen als Vorfragen die Rechtsmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung der jeweiligen Kalenderjahre 1995 bis 2003 und sind bzw. waren in diesen Verfahren zu prüfen. Auf die Entscheidungen FG Baden-Württemberg Urteil vom 06. November 2005 4 K 333/03, nachgehend BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06 und BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007 2 BvR 2508/06 sowie FG Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 4 K 114/07, nachgehend BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 wird vollumfänglich Bezug genommen.
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b) Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2003 begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
104 
Denn ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499). Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund der Beschlüsse des BFH vom 15. November 2006 XI B 19/06 und vom 28. Oktober 2010, VIII B 72/10 mit welchen jeweils die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig bzw. unbegründet verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.
105 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
106 
6. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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