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| | Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger in ausreichender Weise mit der Behauptung, die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft führe jeweils für ihre Apotheke zu einer höheren Dienstbelastung, ihre Klagbefugnis, also die durch die neue Dienstbereitschaftsregelung verursachte mögliche Verletzung in ihren eigenen Rechten, dargetan. Die Anordnung stellt nämlich einen Eingriff in ihren Apothekenbetrieb dar, gegen den sie sich gerichtlich wehren können. Eine Rechtsverletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten ist allerdings nicht denkbar, soweit sie einwenden, die neue Regelung der Dienstbereitschaft führe zu einer Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. |
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| | Die Bescheide der Landesapothekerkammer vom 09.07.2003 und deren Widerspruchsbescheide vom 16.10.2003 sind rechtmäßig und verletzen im konkreten Fall die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Zunächst ist festzustellen, dass der mit der streitgegenständlichen Anordnung zur Dienstbereitschaft verbundene Widerruf der bisherigen Regelungen - für die Kläger die Anordnung über die Dienstbereitschaft vom 27.03.1995 - keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung vom 27.03.1995 enthält einen bestandskräftigen Widerrufsvorbehalt. Unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf die bisherige Regelung von 1995 um einen begünstigenden oder nicht begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf dieser im vorliegenden Fall widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 LVwVfG für einen belastenden Verwaltungsakt, § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG für einen begünstigenden Verwaltungsakt, wobei das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anwendung findet, §§ 1, 2 LVwVfG). Im Übrigen ist mit dem Bundesverwaltungsgericht zu fragen, ob es sich bei der Dienstbereitschaftsregelung für Apotheken um einen Verwaltungsakt handelt, dem seiner Natur nach die Widerruflichkeit immanent ist, so dass es möglicherweise überhaupt keines besonderen ausdrücklichen Vorbehalts, jedenfalls aber beim Vorliegen dieses Vorbehalts nicht der Hinzufügung einer besonderen Vorbehaltsbegründung, bedarf (BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767). |
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| | Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Neuregelung der Apothekendienstbereitschaft ist § 4 Abs. 2 LadSchlG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz (ApoG) und § 23 Abs. 1 ApBetrO. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde, das ist hier aufgrund von § 6 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz die Beklagte, für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG ist die Ermächtigung ausgesprochen, dass in der Apothekenbetriebsordnung Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken getroffen werden können. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO montags bis samstags von 06.00 bis 08.00 Uhr, montags bis freitags von 18.30 bis 20.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 20.00 Uhr von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO mit der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft korrespondiert mit der Regelung in § 4 Abs. 1 LadSchlG, wonach Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Zur Harmonisierung der einander widerstreitenden Belange des Arbeitnehmerschutzes einerseits und der Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits schreibt § 4 Abs. 2 LadSchlG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anordnung über die Dienstbereitschaft der Apotheken vor. Die in § 4 Abs. 2 LadSchlG vorgesehene Anordnung ist kein ausschließlich ladenschlussrechtliches, sondern auch und im gleichen Maße ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument. Derartige Anordnungen haben deshalb nicht nur den Arbeitsschutzzielsetzungen des Ladenschlussgesetzes, sondern auch der Sicherung der Arzneimittelversorgung gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22 sowie Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 4. Aufl., 2005, § 23 RdNr. 10). Der zuständigen Behörde steht im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hinsichtlich der Ausgestaltung der Anordnungen im Einzelfall ein Auswahlermessen zu (BVerwG, Urteil vom 16.02.1989 - 3 C 35.86 -, NJW 1990, 787; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., 2000, § 4 RdNr. 22). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Bevölkerung eine in jeder Hinsicht bequeme Arzneimittelversorgung verlangen kann, noch das Apothekenpersonal einen uneingeschränkten Arbeitsschutz. Darüber hinaus ist bei der Abwägung die örtliche Situation zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Zahl der für eine Notdienstregelung in Betracht kommenden Apotheken, die Entfernung zwischen den jeweils dienstbereiten Apotheken und den im Notfall zu versorgenden Apothekenkunden sowie die Verkehrsverhältnisse und die öffentlichen Verkehrsbedingungen. Da die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind, kann das Interesse der Bevölkerung an kurzen Wegen zur dienstbereiten Apotheke um so eher berücksichtigt werden, je mehr Apotheken von der Regelung erfasst werden und je geringer damit die Belastung des Apothekenpersonals der einzelnen Apotheke ist. Die Bevölkerung muss umgekehrt um so mehr Abstriche an einer bequemen Arzneimittelversorgung hinnehmen, je weniger Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu einer einheitlichen Notdienstregelung herangezogen werden können. Starre Grenzen gibt es in dieser Hinsicht nicht (BVerwG, Urt. vom 14.12.1989 - 3 C 30.87 -, NJW 1991, 766, 767). |
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| | Zu berücksichtigen ist weiter, dass die von der sie belastenden Neuregelung der Dienstbereitschaft betroffenen Kläger die Ermessensentscheidung der Beklagten nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfen lassen können. Danach überprüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei der Prüfung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, spielt auch das Gebot der richtigen Gewichtung der einzelnen Belange und das Gebot der gerechten Abwägung eine Rolle. Es ist aber im Gegensatz zur Behörde nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl möglicher Problemlösungen eine davon herauszusuchen, sofern sich nicht allein diese eine Lösung als die einzig richtige aufdrängt. Es geht hier darum, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Notdienstregelung, die von den Klägern angegriffen wird, der gerichtlichen Ermessensprüfung im Rahmen des § 114 VwGO stand hält. Dies ist hier der Fall. |
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| | Eine zweckwidrige Ermessensausübung bei der streitgegenständlichen Dienstbereitschaftsanordnung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Dienstbelastung der Apotheken im ländlich strukturierten Bereich südwestlich von U. innerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten war bisher sehr unterschiedlich. Die beiden E.er Apotheken der Kläger waren aufgrund der Regelung von 1995 dem Turnusgebiet der U. Apotheken angegliedert und daher mit einem 40-Tage-Turnus und gewissen Zusatzdiensten gegenüber anderen Apotheken privilegiert. In L. bestand ein 5-Tage-Turnus, im Bereich Eh. ein 10-Tage-Turnus, die sogenannten Landapotheken in Schw. und Sche. hatten grundsätzlich ständig dienstbereit zu sein und im Bereich B.-Och. bestand ein 20-Tage-Turnus. Nach Angaben der Beklagten besteht landesweit ein durchschnittlicher Turnus im Rahmen von gegenwärtig etwa zehn bis zwölf Tagen. Durch die zum 01.10.2003 geregelte Neugliederung des Turnusgebiets, in das auch der Bereich um E. mit den Apotheken der Kläger einbezogen wurde, wird die Dienstbereitschaftsbelastung mit einem 10-Tage-Turnus ohne Zusatzdienste und jeweils zwei dienstbereiten Apotheken - eine im westlichen Teil und eine im östlichen Teil des Gebiets - gegenüber früher erheblich ausgeglichener gestaltet. Für den Bereich Eh. ergibt die Neuregelung keine Änderung, jedoch erfahren die Apotheken in L. und die beiden Apotheken in Schw. und Sche. eine erhebliche Dienstbereitschaftsentlastung. Die bisherige Privilegierung der E.er Apotheken wird zurückgeführt, so dass sie nun eine landesweit durchschnittliche Dienstbelastung haben. Ihre Zusatzpflichtdienste entfallen; an Sonn- und Feiertagen haben sie, sofern die Kläger keine Dienstbereitschaft haben, ihre Apotheken geschlossen zu halten. Die bisherigen werktäglichen Zusatzpflichtdienste - montags, dienstags und donnerstags bis 19.30 Uhr, sofern nicht die Löwenapotheke in O. dienstbereit war - entfallen völlig, jedoch darf die Apotheke bis zur allgemeinen Ladenschlusszeit um 20.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Neuregelung ist überdies gegenüber der früher eher verwirrenden Dienstregelung für den Bereich E. nun klar und übersichtlich. |
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| | Aber nicht nur der Belang der weitgehend gleichmäßigen Belastung der Apothekenbetriebe, sondern auch im Zusammenspiel mit dem Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erscheint die von der Beklagten gewählte Dienstbereitschaftsregelung als sachgerecht. Für den westlichen Teil des Turnusbezirks, also den Bereich um Eh., ändert sich mit dem 10-Tage-Turnus bei der Versorgung der Bevölkerung nichts. Die L. Bevölkerung, die bis Ende September 2003 täglich eine dienstbereite Apotheke in L. vorfand, muss seither nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in fünf von zehn Fällen nach E., Sche. oder Schw., um eine notdienstbereite Apotheke zu erreichen. Dies erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse zumutbar. Je nach Ausgangspunkt sind die drei genannten Zielorte mit dem PKW in etwa 20 Minuten zu erreichen. Für den Bereich südlich von L., der bisher keinem Apothekenturnus zugeordnet war und auf die eingeschränkten Öffnungszeiten der sogenannten Landapotheken in Sche. und Schw. angewiesen war, ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Sofern die weiter entfernten Apotheken in E. Notdienst haben, was an drei von zehn Tagen der Fall ist, besteht neben der Möglichkeit, zu einer notdienstbereiten Apotheke in Eh. oder M. auszuweichen oder auch zu einer solchen im Bereich von B. bzw. Och.. Die Bevölkerung von E. hat gegenüber früher an drei von zehn Tagen eine während der gesamten Notdienstzeit zur Verfügung stehende Apotheke im Ort. An fünf von zehn Tagen ist in L. eine Apotheke mit Dienstbereitschaft vorhanden. Da die Apotheke in Sche. zusammen mit der in O. eine Dienstgruppe bildet, kann in diesem Fall ins nahe O. ausgewichen werden. Allein mit der Dienstgruppe 10 steht an jedem zehnten Tag für die E.er Bevölkerung allein eine Apotheke in Schw. oder in R. zur Verfügung. Beide Apotheken sind aus E.er Sicht nicht günstig gelegen. In diesem Fall kann aber die E.er Bevölkerung wie bisher auch auf die notdienstbereiten Apotheken in U. zurückgreifen. Die Medikamentenversorgung der Bevölkerung insbesondere in E. wurde mit der Neuregelung sowohl übersichtlicher als auch strukturell verbessert. |
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| | Auf die Frage des Vorhandenseins von öffentlichen Verkehrsmitteln während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist nicht näher einzugehen. Eine dahingehende Beweiserhebung erübrigt sich. Eine entscheidende Bedeutung kann dieser Frage bei den vorhandenen örtlichen Verhältnissen im Gegensatz zu infrastrukturell weit besser versorgten urbanen Gebieten nicht zukommen. Für die E.er Bevölkerung besteht weiterhin die Möglichkeit, sich nach wie vor zur Notdienstzeit in U. mit Medikamenten zu versorgen. Aber sogar hier dürfte insbesondere zur Nachtzeit die Erreichbarkeit der dienstbereiten Apotheke nicht durchgängig gewährleistet. Insgesamt stehen öffentliche Verkehrsmittel gerade in den kritischen Zeiten zwischen 01.00 und 05.00 Uhr morgens generell kaum oder gar nicht zur Verfügung. Dies dürfte im Übrigen auch innerhalb einer Großstadt nicht anders sein. Sollte gerade in dieser kritischen Zeit dringend ein Medikament benötigt werden, so hält es das Gericht angesichts der vorzufindenden örtlichen Verhältnisse den öffentlichen Personenverkehr betreffend für zumutbar, wenn selbst kein eigener PKW zur Verfügung steht und auch die Hilfe von Nachbarn oder Verwandten ausscheidet, sich ausnahmsweise eines Taxis zu bedienen. Im Übrigen dürfte es in besonders gelagerten Notfällen mit sofortigem Behandlungsbedarf ärztlicherseits auch zu einer Einweisung in ein Krankenhaus kommen. Die streitgegenständliche Anordnung der Dienstbereitschaft überschreitet jedenfalls nicht die Zumutbarkeitsgrenze für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Notdienstzeit. |
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| | Schließlich drängt sich gegenüber der getroffenen Dienstbereitschaftsregelung auch die Angliederung der fünf L. Apotheken an das bestehende Turnusgebiet B.-Och. unter Beibehaltung der bisherigen Regelung für E. und Eh. nicht auf. Zwar wäre dies auch eine denkbare Lösung zur Entlastung der Apotheken in L., Schw. und Sche. gewesen mit der Folge, einerseits einen nicht landkreisübergreifenden Turnusbezirk mit einer überdurchschnittlich komfortablen Turnusregelung zu erhalten, andererseits jedoch - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - einen sehr großflächigen und verkehrlich teilweise schlecht erschlossenen Bezirk zu haben, was grundsätzlich die sinnvolle Einteilung der jeweils diensthabenden Apotheken vor dem Hintergrund der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung stark erschwert hätte. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich die Beklagte wie geschehen für die Bildung eines Dienstbereitschaftsbezirks bestehend aus den Bereichen Eh., E. und L. mit sogenannten Doppeldienstgruppen entschieden hat. |
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