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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid der Stadt K. vom 26.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S.-H. vom 24.09.2003 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger ist zu Recht zum Abwasserbeitrag in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von ihm gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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Der angefochtenen Bescheid findet in §§ 2, 10 KAG i. V. m. der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten seine Rechtsgrundlage. Allerdings ist nicht auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Abwassersatzung vom 25.11.2002, sondern auf die während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens von der Beklagten erlassene Abwassersatzung vom 02.05.2005 abzustellen. Denn die Abwassersatzung 2002 ist nichtig, weil die Globalberechnung der „... GmbH Gesellschaft für Kommunale Aufgaben“ aus dem Jahr 1994 zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr als Gesamtkalkulation die Beitragssätze dieser Satzung rechtfertigen konnte.
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Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass insbesondere die in dieser Globalberechnung ausgewiesenen zukünftigen Investitionen für Kläranlagen in den Teilorten M. und L. (vgl. S. 44, 48, 72, 73) nicht getätigt worden sind und stattdessen diese beiden Teilorte kostengünstiger über Pumpanlagen an die bereits vorhandene Kläranlage in K. angeschlossen worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob wegen dieser von der Prognose in der Globalberechnung abweichenden tatsächlichen Entwicklung die Globalberechnung 1994 von vornherein fehlerhaft gewesen ist. Denn die Globalberechnung 1994 ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahr 2003 wegen dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung fortschreibungsbedürftig gewesen, weil die Beklagte bis zu den in der Globalberechnung 1994 vorgesehenen Zeitpunkten (M.: Jahr 2000, L.: Jahr 2003) die beabsichtigte dezentrale abwassertechnische Konzeption mittels weiterer Kläranlagen in diesen Teilorten nicht nur nicht verwirklicht, sondern zu Gunsten einer veränderten abwassertechnischen Konzeption mit Überleitung der Abwasser dieser Teilorte in die zentrale Kläranlage K. aufgegeben hatte. Die Globalberechnung 1994 ist deshalb zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahr 2003 nicht mehr geeignet gewesen, die Beitragssätze in der Satzung 2002 zu rechtfertigen. Den Fortschreibungsbedarf hat die Beklagte auch nicht verkannt. Sie hat ihm letztlich dadurch Rechnung getragen, dass sie - wenn auch erst im Jahr 2005 - eine fortgeschriebene Globalberechnung hat erstellen lassen, die - neben anderen Gesichtpunkten - auch diese Änderung der abwassertechnischen Konzeption berücksichtigt.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Beitragssätze der Satzung 2002 nicht mit der fortgeschriebenen von der „... Kommunalberatung“ im Jahr 2005 erstellten Globalberechnung gerechtfertigt werden. Für ihre Auffassung kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf § 2 Abs. 2 KAG 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) stützen. Zwar gilt diese am 31.03. 2005 in Kraft getretene Neuregelung nach der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG auch für Abgabensätze, die vor ihrem Inkrafttreten beschlossen worden sind. Sie findet jedoch von ihrem Regelungsinhalt her keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn es geht nicht um die Beachtlichkeit etwaiger Mängel bei der Beschlussfassung über die Abgabensätze, die im Wege einer „Ergebniskontrolle“, wie sie nunmehr ersichtlich § 2 Abs. 2 KAG ermöglicht, geheilt werden können. Die unterschiedlichen Beitragssätze in den Globalberechnungen 1994 und 2005 beruhen nämlich nicht auf einem Kalkulationsfehler in der Globalberechnung 1994, der dazu geführt hat, dass auch das dem Satzungsgeber eingeräumte normgeberische Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden konnte. Sie beruhen vielmehr darauf, dass die Beklagte inzwischen ihre abwassertechnische Konzeption, die sich auf der Kostenseite der Globalberechnung 1994 niedergeschlagen hatte, grundlegend geändert hat. Die Entscheidung, ob eine grundlegende Änderung der abwassertechnischen Konzeption, wie sie nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch technische Fortschritte möglich und wirtschaftlich sinnvoll geworden war, vorgenommen wird und welche Auswirkungen eine solche Änderung auf die Höhe der Beitragssätze hat, ist eine zukunftsgerichtete Aufgabe des Ortsgesetzgebers. Sie kann deshalb nicht im Wege einer „Ergebniskontrolle“ als unbeachtlicher Mangel einer in der Vergangenheit auf anderer tatsächlicher Grundlage durchgeführten Beschlussfassung des Ortsgesetzgebers über Beitragssätze (hier: in der Abwassersatzung 2002) zugeordnet werden. Auch dies hat die Beklagte nicht verkannt. Denn sie hat nicht nur eine fortgeschriebene neue Globalberechnung erstellen lassen, sondern sie hat auch als neue kommunalpolitische Entscheidung auf der Grundlage dieser Globalberechnung die Abwassersatzung 2005 erlassen, die veränderte Beitragssätze sowohl für den Kanal- als auch für den Klärbeitrag vorsieht, insbesondere deshalb, weil sich wegen der Änderung der abwassertechnischen Konzeption die beitragsfähigen Kosten weg von den Kläranlagen hin zur Kanalisation verschoben haben. Es ist deshalb vorliegend der rechtlichen Beurteilung nicht lediglich die neue Globalberechnung 2005, sondern auch die auf dieser Globalberechnung beruhende Abwassersatzung 2005 zugrunde zu legen.
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Gegen die Gültigkeit der Beitragssatzung 2005 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Einwände des Klägers gegen die dieser Satzung zugrunde liegende Globalberechnung 2005. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich einem Vergleich zwischen der Globalberechnung 1994 und der Globalberechnung 2005, wie ihn der Kläger vornimmt, nichts für eine Fehlerhaftigkeit der Globalberechnung 2005 entnehmen lässt, da dieser sich weiter in die Zukunft erstreckenden Globalberechnung teilweise andere tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten zugrunde liegen als der Globalberechnung 1994. So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen des Verzichts auf eigene Kläranlagen in M. und L. eingesparte Mittel im Rahmen der fortgeschriebenen Globalberechnung für eine Abwassermaßnahme im Teilort E. einplant, die in der Globalberechnung 1994 noch nicht vorgesehen war. Weil auf die Globalberechnung 2005, und nicht mehr auf die Globalberechnung 1994 abzustellen ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob auf der Grundlage der Globalberechnung 1994 eine Kostenüberdeckung vorgelegen hat. Soweit der Kläger gegen die Gültigkeit der Abwassersatzung 2002 darüber hinaus einwendet, dass jedenfalls deren § 29 Abs. 1 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip nichtig sei, weil sie bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich für die Ermittlung des Nutzungsmaßes bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abstelle und damit Grundstücke mit einer Bebauung, die hinter dem nach dem Maßstab der näheren Umgebung Zulässigen zurückblieben, ungerechtfertigt privilegiere, trifft dieser Einwand in gleicher Weise auf den inhaltsgleichen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2005 zu. Ein zur Nichtigkeit der Bestimmung führender Verstoß gegen das Vorteilsprinzip ist jedoch nicht gegeben. Denn diese Bestimmung trägt in bebauungsrechtlicher Hinsicht dem Regelungsprinzip des § 34 BauGB Rechnung, wonach im unbeplanten Innenbereich der rechtlichen Beurteilung primär das auf dem Grundstück an Baulichkeiten tatsächlich Vorhandene, und nicht das dort normativ Zulässige unterliegt. Dem im Beitragsrecht geltenden Vorteilsprinzip ist dadurch Rechnung getragen, dass nach § 29 Abs. 3 KAG 2005 (§ 10 Abs. 4 KAG a. F.) eine Nachveranlagung bei Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks möglich ist. Damit enthält die Abwassersatzung der Beklagten auch kein Regelungsdefizit, das im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsgemäßen Verteilungsregelung zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt führen könnte.
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Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass mangels Bebaubarkeit des Grundstücks keine Beitragspflicht nach § 22 AbwS 2002 / § 23 AbwS 2005 besteht. Zwar ergibt sich die Beitragspflicht nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS, da für das Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, keine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Das Grundstück ist aber schon deshalb bebaubar, weil es tatsächlich mit einem (Scheunen)Gebäude bebaut ist. Dabei kommt es nicht auf den baulichen Zustand des Gebäudes an. Denn auch dann, wenn dieses Gebäude - wie der Kläger meint - abbruchreif wäre, würde das Grundstück der Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AbwS unterfallen, weil es - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gelegen - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist - und - wegen der auch einem beseitigten Altbestand noch zukommenden, in die Zukunft fortwirkenden prägenden Kraft - nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht. Darauf, ob möglicherweise in anderen Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger geführt hat, in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Bebaubarkeit des Grundstücks anders bewertet worden ist, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bebaubarkeit auch nicht nur dann gegeben, wenn er seine konkreten Vorstellungen einer Bebauung auf dem Grundstück verwirklichen kann. Denn das Beitragsrecht knüpft an das Grundstück und damit an dessen objektive Bebaubarkeit, und nicht an die subjektiven Bauwünsche des jeweiligen Grundstückseigentümers an, die sich bei einer Veräußerung des Grundstücks ändern können. So wäre etwa auf dem zwischen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben gelegenen Grundstück des Klägers eine Bebauung, die einer vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzung dient, ohne weiteres möglich. Weil es auf den objektiven Maßstab ankommt, kann der Kläger die Bebaubarkeit auch nicht von der Klärung der immissionschutzrechtlichen Fragen abhängig machen, die in seinen bisherigen Baurechtsstreitigkeiten zur Verwirklichung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück eine Rolle gespielt haben.
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Der Ermittlung der für den Beitragsmaßstab maßgeblichen Nutzungsfläche (§ 24 AbwS 2002 / § 25 AbwS 2005) hat die Beklagte zu Recht - auch hier unabhängig von einer etwaigen immissionsschutzrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung einzelner Grundstückteile im Falle einer Wohnnutzung - die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Dies entspricht § 25 Abs. 1 AbwS / § 26 Abs. 1 AbwS 2005. Im Übrigen würde eine auf immissionsschutzrechtlichen Gründen beruhende Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auch deshalb nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallen, da im Beitragsrecht regelmäßig die gesamte Grundstückfläche auch dann als erschlossen anzusehen ist, wenn Teilflächen etwa aufgrund von einschränkenden Planfestsetzungen nicht überbaut werden dürfen. Die Erstreckung der Beitragspflicht auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich daraus, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, also für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens, zumal wenn es sich um Wohnbebauung handelt, durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage benötigt wird (vgl. etwa für das Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rn. 28). Diese Grundsätze wären auf eine Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen entsprechend anzuwenden. Selbst wenn - wie vom Kläger angenommen - aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nur 40 % der Grundstücksfläche überbaubar wäre, würde dies im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Wohnbaunutzung nicht aus dem Rahmen fallen.
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Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Festsetzung des Nutzungsfaktors 1,50 (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2002 / § 27 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2005) als weiterer Komponente der Nutzungsfläche eine dreigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks angenommen hat. Die Beklagte hat, da das Grundstück des Klägers tatsächlich bebaut ist und auch im Falle einer Beseitigung der Scheune wegen Baufälligkeit nach den oben dargelegten Grundsätzen des Bestandsschutzes eine in der Kubatur vergleichbare Bebauung auf dem Grundstück zulässig wäre, zutreffend § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2002 / § 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2005 angewendet. Danach ist die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Die Berechnung der Vollgeschosse hat sie zutreffend nach § 27 Abs. 2 AbwS 2002 / § 28 Abs. 2 AbwS 2005) durchgeführt. Danach ergibt sich bei Gebäuden ohne Vollgeschosse die Geschosszahl durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Bei der auf dem Grundstück stehenden Scheune handelt es sich um ein Gebäude ohne Vollgeschosse. Zwar sah die dem Vater des Klägers im Jahr 1985 erteilte, inzwischen erloschene Baugenehmigung den Einbau von Geschossen in die Scheune vor. Das Vorhaben ist jedoch nicht entsprechend der Baugenehmigung verwirklicht worden. Die Vertreterin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass die Bauarbeiten schon frühzeitig eingestellt worden sind und lediglich über dem Erdgeschoss eine Decke eingezogen worden ist. Durch diese Stückwerk gebliebenen Maßnahmen hat sich der Charakter der Scheune als Gebäude ohne Vollgeschosse ersichtlich nicht verändert. Die Angaben zur Baumasse und zur überbauten Grundstücksfläche hat die Beklagte dem Baugesuch aus dem Jahr 1985 entnommen. Dies ist sachgerecht, da sich beide Faktoren in der Zwischenzeit nicht verändert haben. Die Berechnung, wie sie die Beigeladene als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 30.05.2005 vorgelegt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich letztlich ein Faktor von 2,45, der auf eine Geschosszahl von 3 aufzurunden ist. Dass eine dreigeschossige Bebauung des Grundstücks nicht realitätsfremd ist, wird auch daran deutlich, dass die dem Vater des Klägers 1985 erteilte Baugenehmigung den Umbau der Scheune für eine dreigeschossige Wohnnutzung in Form von Ferienwohnungen zum Gegenstand hatte. Im Übrigen kommt es aus den oben genannten Gründen auch hier nicht auf immissionsschutzrechtliche Fragen an.
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Schließlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids nicht daraus, dass er auf die zum Zeitpunkt seines Ergehens maßgebliche, aber - wie oben dargelegt - nichtige Abwassersatzung 2002 gestützt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 26.81 -, DVBl. 1982, 544), die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz übertragen worden ist, werden Beitragsbescheide, die bei ihrem Erlass und auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids mangels einer gültigen Beitragssatzung rechtswidrig gewesen sind, mit Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung - auch wenn eine solche erst während eines anhängigen Gerichtsverfahrens erlassen wird - nachträglich geheilt. Dem steht nicht entgegen, dass die Abwassersatzung 2002, auf deren Grundlage die Beklagte die Beitragsschuld des Klägers berechnet hat, andere Teilbeiträge für den Kanal- und den Klärbereich vorsieht als die Abwassersatzung 2005. Solche Abweichungen können sich als Folge der rechtlichen Zulässigkeit der Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheids durch Erlass einer gültigen Beitragssatzung im gerichtlichen Verfahren ergeben. Sie sind jedenfalls dann unbeachtlich, wenn der durch den Bescheid geforderte Beitrag durch die Beitragssätze der neuen, gültigen Satzung gedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Zwar ist der dem angefochtenen Bescheidsbescheid zugrunde liegende Beitragssatz je m² Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks von 1,45 EUR nicht durch § 32 Nr. 2 AbwS 2005 gedeckt, der den Beitragssatz für diesen Teilbeitrag auf 1,10 EUR festsetzt. Die Kammer teilt jedoch die Auffassung der Beklagten, dass für die Frage, ob die neue, gültige Abwassersatzung 2005 den mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Beitrag deckt, nicht auf die einzelnen Teilbeiträge, sondern auf den Gesamtbeitrag abzustellen ist. Denn sowohl § 31 AbwS 2002 als auch § 32 AbwS 2005 stellen auf den Abwasserbeitrag ab, der sich aus den Teilbeiträgen 1. für den öffentlichen Abwasserkanal und 2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zusammensetzt. In gleicher Weise stellt der angefochtene Bescheid auf den Abwasserbeitrag als Summe der Teilbeiträge ab. Der Abwasserbeitrag in Höhe von 7.248,15 EUR, der mit dem angefochtenen Bescheid erhoben wird, ist danach durch den Beitragssatz für den Abwasserbeitrag nach § 32 AbwS 2005 gedeckt, da der Abwasserbeitrag, wenn er nach dieser Bestimmung berechnet wird, mit 7.478,25 EUR aufgrund des überproportional gestiegenen Kanalbeitrags höher ist als der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abwasserbeitrag.
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Den Nachteil, bei Heilung eines zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtswidrigen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen, kann ein Kläger grundsätzlich dadurch abwenden, dass er im Hinblick auf den Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies scheidet aber dann aus, wenn - wie hier - der Kläger weitere, von der Heilung unberührt gebliebene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erhebt und aufrecht erhält. Da die Beitragspflicht allerdings erst mit Erlass der gültigen Beitragssatzung entsteht, wird der Beitrag nicht nach § 135 Abs. 1 BauGB bereits einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig, sondern erst einen Monat nach Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses (BVerwG, Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 26.81-, DVBl. 1982, 544). Nachdem die Abwassersatzung der Beklagten vom 02.05.2005 nach deren § 49 Abs. 2 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft getreten ist und die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt der Beklagten vom 06.05.2005 erfolgt ist, ist der Beitrag am 07.06.2005 fällig geworden.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage haben auch die Hilfsanträge des Klägers, die auf eine nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids abzielen, keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Beklagte bezüglich der Fälligkeit des Beitragsanspruchs zu einem äußerst geringen Teil unterlegen ist, rechtfertigt dies nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
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