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Die Parteien streiten um weitere Vergütung im Zeitraum Mai bis November 2004.
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Der Kläger war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, in deren Niederlassung U. vom 27.07.1998 bis Ende Februar 2005 als Elektriker beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der mit der Niederlassung U. am 27.11.2003 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem ab dem 01.01.2004 bei einer 35-Stunden-Woche folgende für den Rechtsstreit relevante Regelungen enthalten sind:
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Ab 01.01.2004 beträgt der verstetigte Brutto-Monatslohn EUR 1.395,36 und setzt sich wie folgt zusammen:
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| Tariflicher Festlohn nach Entgeltgruppe |
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| freiwillige, übertarifliche Zulage |
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Hilfsweise gilt ein Stundenlohn in Höhe von EUR 9,20 brutto für die Berechnung von Zuschlägen nach Maßgabe des § 7 MTV als vereinbart.
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Die Firma ist gemäß § 8 Abs. 6 MTV berechtigt, andere tarifliche Leistungen anstelle des Tarifentgeltes zu zahlen, soweit hierdurch das Netto-Gesamteinkommen das tarifliche Netto-Gesamteinkommen übersteigt.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der Tarifkommission des DGB abgeschlossene Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifvertrag vom 22.07.2003 - in der jeweils geltenden Fassung - Anwendung.
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Der Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.07.2003 (im Folgenden: MTV) beinhaltet in § 8 (Einsatzregelungen) folgende Bestimmungen:
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Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit im Sinne von § 8.3 mehr als 2 Stunden, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe:
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Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderliche Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Mitarbeiter werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung/Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet. Alternativ kann eine Übernachtungspauschale in Höhe der steuerlichen Sätze vereinbart werden.
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Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verpflegungskostenmehraufwand (VMA) nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften.
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, tarifliche Leistungen gemäß § 8.4 und 8.5 anstelle des Tarifentgelts zu zahlen, soweit das Netto-Gesamteinkommen des Mitarbeiters das tarifliche Netto-Gesamteinkommen übersteigt, das sich aus dem Bruttoentgelt gemäß §§ 2 und 4 des Entgelttarifvertrages ergibt.
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Dafür dürfen maximal 25 % vom Bruttoentgelt verrechnet werden. Dies gilt auch für außer- und übertarifliche Aufwendungsersatzleistungen (z. B. Fahrgeld), soweit sie einzelvertraglich vereinbart sind.
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Sonstiger Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB ist einzelvertraglich zu regeln.
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Die Beklagte hat bundesweit mehrere Niederlassungen. Diese Niederlassungen werden ergebnisverantwortlich betrieben. Der jeweilige Niederlassungsleiter ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Personal berechtigt. Die jeweilige Niederlassung ist selbständig in der Akquisition von Kundenaufträgen und der Vereinbarung von Verrechnungssätzen mit dem Kunden. Die jeweilige Niederlassung kann unter Beachtung der Tarifverträge die Vergütung mit den Arbeitnehmern vereinbaren. Der jeweilige Niederlassungsleiter kann selbst entscheiden, ob er von der Verrechnungsmöglichkeit des § 8.6 MTV Gebrauch macht.
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Der Kläger arbeitete im Zeitraum Mai bis November 2004 auf einer Baustelle eines Kunden in M.. Ihm wurden neben einem Tariflohn in Höhe von 1.395,36 EUR brutto (mit Ausnahme des Monats Juli 2004) erhebliche und der Höhe nach unterschiedliche steuerfreie Beträge für Verpflegungskostenmehraufwand und Übernachtung bezahlt (vgl. Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Mai bis November 2004, Bl. 10 bis 13 und Bl. 47 bis 49 der erstinstanzlichen Akte). In diesem Zeitraum erfolgte in jedem Monat eine Kürzung des Bruttoeinkommens gemäß § 8.6 MTV. Bis auf den Monat Juli 2004 betrug die Kürzung gemäß § 8.6 MTV in jedem Monat 348,84 EUR brutto (25 % des Bruttoentgelts). Insgesamt kürzte die Beklagte das Bruttoentgelt des Klägers um 2.472,79 EUR brutto, den eingeklagten Betrag.
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Der Kläger war im Jahr 2004 zusammen mit fünf weiteren Arbeitnehmern der Beklagten, die dieselben Tätigkeiten verrichteten, auf der Baustelle in M. eingesetzt. Der Arbeitskollege G. kam ebenfalls aus der Niederlassung U. und hatte eine Stundenlohn von 9,50 EUR. Auch bei ihm wurden zunächst Kürzungen gemäß § 8.6 MTV vorgenommen. Im Rahmen eines im August 2004 geschlossenen Vergleichs einigte sich Herr G. mit der Beklagten auf eine Reduzierung des Stundenlohns auf 8,70 EUR ohne Kürzung durch § 8.6 MTV. Der Arbeitskollege Ö. kam aus der Niederlassung M. und hatte einen Stundenlohn von 8,70 EUR. Der Arbeitskollege V. kam aus der Niederlassung L. und hatte einen Stundenlohn von 8,70 EUR. Die Arbeitskollegen O. und K. kamen aus der Niederlassung C. und hatten einen Stundenlohn von 8,90 EUR bzw. 7,96 EUR. Bei den vier zuletzt genannten Mitarbeitern der Beklagten wurde keine Kürzung gemäß § 8.6 MTV vorgenommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kürzung seines Entgeltes gemäß § 8.6 MTV unwirksam sei.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.426,27 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.077,43 EUR brutto seit dem 03.08.2004 sowie auf 348,84 EUR brutto seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.046,52 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen
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Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie von § 8.6 MTV zulässigerweise Gebrauch gemacht habe.
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Das Arbeitsgericht hat im am 10.03.2005 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass die von der Beklagten gemäß § 8.6 MTV vorgenommen Abzüge nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Zwar finde der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich unternehmensweit Anwendung. Die Selbständigkeit der jeweiligen Niederlassungen der Beklagten rechtfertigten es jedoch, die Gleichbehandlungspflicht des Arbeitgebers auf die jeweilige Niederlassung zu beschränken. Im Übrigen habe der Kläger nicht behauptet, dass sein gemäß § 8.6 MTV gekürztes Entgelt unter das Einkommen der vergleichbaren Arbeitnehmer gesunken sei. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 bis 5 des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses dem Kläger am 16.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.04.2005 eingelegte und am 17.05.2005 (Dienstag nach Pfingsten) ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, dass die Parteien eine Verrechnung des tariflichen Bruttoentgeltes nicht vereinbart hätten. Der Abzug sei willkürlich gewesen. Der Kläger habe auch einen gesetzlichen Anspruch auf Reisekostenersatz. Der Kläger führt weiter an, dass die von der Beklagten vorgenommene Kürzung gemäß § 8.6 MTV gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße. Dieser Grundsatz gelte für das gesamte Unternehmen der Beklagten. Die von der Beklagten bezahlten unterschiedlichen Tariflöhne seien kein zulässiges Differenzierungskriterium für eine Kürzung gemäß § 8.6 MTV. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17.05.2005 verwiesen.
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt insbesondere vor, dass sie § 8.6 MTV richtig angewendet habe und eine zusätzliche individualrechtliche Vereinbarung dazu nicht erforderlich sei. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei betriebsbezogen und deshalb nur innerhalb der jeweiligen Niederlassung anzuwenden. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter, bei denen keine Kürzungen vorgenommen worden seien, einen niedrigeren tariflichen Stundenlohn gehabt als der Kläger. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23.06.2005 verwiesen.
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