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Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) stellt her und vertreibt Etikettiermaschinen. Sie ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 449 809 B 1 betreffend eine Etikettiermaschine (Anlage K 2), welches am 14.9.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 14.9.2001 aus DE 10 145 455 angemeldet und am 11.5.2005 eingetragen wurde. Im vorliegenden Verfügungsverfahren wird hauptsächlich eine Kombination aus Ansprüchen 1 und 2, hilfsweise in weiterer Kombination mit den Unteransprüchen 3, 22, 25 und 26 geltend gemacht. Die relevanten Ansprüche lauten wie folgt:
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1. Maschine zum Ausstatten von Artikeln wie Gefäße oder dgl. mit wenigstens einem Karussell, wenigstens einem an seiner Peripherie angeordneten Etikettieraggregat zum Ausstatten der Artikel und mit synchron antreibbaren Transportelementen zum stellungsgerechten Zu- und Abführen der Artikel, dadurch gekennzeichnet, dass die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager angeordnet sind.
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2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Drehlager ein separat stehendes, vorzugsweise tischartiges Gestell aufweist, insbesondere eine zweite Tischplatte mit einer angeformten oder aufgesetzten Lagersäule.
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3. Maschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Lage der Tischplatten zueinander durch vorzugsweise zerstörungsfrei lösbare Verbindungselemente festlegbar ist (Unteranspruch 3).
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22. Maschine nach wenigstens einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass an der Peripherie des Karussells Elemente zur Festlegung der relativen Lage wenigstens des Etikettieraggregats zum Karussell vorhanden sind (Unteranspruch 22).
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25. Maschine nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente als ein das Karussell zumindest teilumfänglich umgebender Ring ausgebildet sind, der vorzugsweise von radial nach außen vom Gestell des Karussells abstehenden Auslegern getragen wird und insbesondere einen größeren Durchmesser als das Karussell aufweist (Unteranspruch 25),
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26. Maschine nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass beliebig am Umfang des Karussells platzierbare Etikettieraggregate am Ring andockbar sind, insbesondere durch lösbare, vorzugsweise selbstzentrierende Kupplungselemente (Unteranspruch 26).
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Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) stellt ebenfalls Etikettiermaschinen her und vertreibt diese im Inland. Auf der Messe "drinktec 2005" in München hat die Beklagte seit dem 12.9.2005 als "Messeneuheit" eine Etikettiermaschine mit der Bezeichnung "Innoket SE" ausgestellt, die in einem Prospekt (Anlage K 8) und in mehreren Fotografien (Anlagenkonvolut K 6, K 7 nebst eidesstattlichen Versicherungen der Herren und ) näher dargestellt ist. Die angegriffene Ausführungsform macht unstreitig von den Merkmalen der Ansprüche 1, 2, 3 und 22, nach Ansicht der Klägerin ferner von den Unteransprüchen 25 und 26 Gebrauch.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2005 ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
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1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, untersagt,
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Maschinen zum Ausstatten von Flaschen mit wenigstens einem Karussell, wenigstens einem an seiner Peripherie angeordneten Etikettieraggregat zum Ausstatten der Flaschen und mit synchron antreibbaren Transportelementen zum stellungsgerechten Zu- und Abführen der Artikel
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in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu importieren oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen,
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wenn die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb der Tischplatte angeordneten Drehlager angeordnet sind und
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das Drehlager ein separat stehendes, vorzugsweise tischartiges Gestell aufweist, insbesondere eine zweite Tischplatte mit einer angeformten oder aufgesetzten Lagersäule,
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die Lage der Tischplatten zueinander durch vorzugsweise zerstörungsfrei lösbare Verbindungselemente festlegbar ist (Unteranspruch 3),
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an der Peripherie des Karussells Elemente zur Festlegung der relativen Lage wenigstens des Etikettieraggregats zum Karussell vorhanden sind (Unteranspruch 22),
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die Elemente als ein das Karussell zumindest teilumfänglich umgebender Ring ausgebildet sind, der vorzugsweise von radial nach außen vom Gestell des Karussells abstehenden Auslegern getragen wird und insbesondere einen größeren Durchmesser als das Karussell aufweist (Unteranspruch 25),
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beliebig am Umfang des Karussells platzierbare Etikettieraggregate am Ring andockbar sind, insbesondere durch lösbare, vorzugsweise selbstzentrierende Kupplungselemente (Unteranspruch 26).
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2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin Auskunft über die Anzahl der seit 11. Juni 2005 in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen oder angebotenen Maschinen gem. Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer.
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Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt hat,
b e a n t r a g t
die Klägerin:
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das Versäumnisurteil vom 4.11.2005 aufrechtzuerhalten;
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hilfsweise
mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Merkmale der Unteransprüche 3 und 22 zum Hauptantrag hinzugezogen werden (indem die Worte "insbesondere wenn" sowie "und/oder" vor diesen Unteransprüchen gestrichen werden) und im Unteranspruch 22 das Wort "vorzugsweise" vor dem Wort "zerstörungsfrei" gestrichen wird;
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höchst hilfsweise
mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Merkmale der Unteransprüche 3, 22, 25 und 26 zum Hauptantrag hinzugezogen werden (indem die Worte "insbesondere wenn" sowie "und/oder" gestrichen werden) und im Unteranspruch 22 das Wort "vorzugsweise" vor dem Wort "zerstörungsfrei" gestrichen wird.
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Die Beklagte
b e a n t r a g t
,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat gegen das Verfügungspatent beim Europäischen Patentamt Einspruch eingelegt und macht geltend, jedenfalls der Anspruch 1 des Verfügungspatents sei durch die von der Beklagten vertriebene und in einem Prospekt beworbene Etikettiermaschine Modell "…" innerbetrieblich und offenkundig vorbenutzt (Anlagen AG 1 bis AG 6, AG 8 bis AG 11c, eidesstattliche Erklärung des Herrn … , Anlage AG 7).
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Die Klägerin bestreitet die behaupteten Vorbenutzungshandlungen. Die in den Anlagen der Beklagten gezeigte Vorrichtung verwirkliche insbesondere nicht die Merkmale 2.1, 4 und 5 des Verfügungspatents. Merkmal 2.1 verlange, dass die Etikettieraggregate nicht mit dem Karussell auf einer gemeinsamen Tischplatte befestigt sei dürften. Dies ergebe die Auslegung vor dem Hintergrund des gewürdigten Standes der Technik. Bei dem angeblich vorbenutzten Gegenstand seien aber – insoweit unstreitig – das Karussell und die Etikettieraggregate auf derselben Tischplatte montiert.
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Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen Vorrichtungen – tatsächlich zeigten die vorgelegten Abbildungen und Zeichnungen verschiedene Maschinenmodelle – seien die ursprünglich verschiedenen Untergestelle für die Transportelemente und das Karussell entweder durch eine gemeinsame fugenfreie Oberflächenplatte miteinander verbunden (so bei der AG 4, die eine Schweißnaht verzeichne) oder die Transportelemente seien nicht auf einer eigenen Tischplatte, sondern auf einem angeschweißten Vorbau ohne tragende Füße angeordnet gewesen (vgl. Abbildung nach Anlage K 11). Dies verwirkliche nicht die Merkmale 4 und 5 des Verfügungsgebrauchsmusters, wonach die Transportelemente auf einer ersten Tischplatte und das Karussell in einem außerhalb angeordneten Drehlager anzuordnen seien. In diesen Merkmalen komme die Modulbauweise zum Ausdruck, deren Vorteil auch in der Möglichkeit bestehe, das Karussell auszutauschen.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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