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Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2002, mit dem vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt wird, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamt Z. vom 31.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der gegenüber dem Kläger von der Beklagten geltend gemachte Kostenersatzanspruch hat keine tragende Rechtsgrundlage. Anknüpfungspunkt für den vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch ist der vom Landratsamt R. als Katastrophenschutzbehörde festgestellte Katastrophenfall für die Zeit von 23.50 Uhr am 10.08.2002 bis 06.35 Uhr am 11.08.2002. Im Landeskatastrophenschutzgesetz finden sich in dessen § 33 Regelungen über die Kostentragung im Katastrophenfall. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift tragen die Stadt- und Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten entstehen, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall kann dabei offen bleiben, ob hier das Feuerwehrgesetz eine besondere landesrechtliche Regelung darstellt, die geeignet wäre, den klägerischen Landkreis von der Kostentragung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zu befreien. Denn ohne dass es auf die Beantwortung dieser Frage entscheidend ankäme, scheidet eine Kostentragungspflicht nach der genannten Vorschrift bereits aus den nachfolgenden Erwägungen aus:
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Die die Kostentragungspflicht der Stadt- und Landkreise im Katastrophenfall regelnde Bestimmung des § 33 Abs. 2 LKatSG ist zur Ermittlung der maßgeblichen Bedeutung der Vorschrift einschränkend auszulegen (vgl. zur einschränkenden Auslegung: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, 1991, Seite 353 ff.). Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann nicht jede Maßnahme innerhalb des Katastrophengebietes und innerhalb des zeitlich bestimmten Rahmens, für den das Vorliegen eines Katastrophenfalles festgestellt wurde, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. Maßnahmen zur Bekämpfung einer Katastrophe und zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind daran geknüpft, dass sie zum einen mit dem Willen des Helfers, eine Katastrophe bekämpfen zu wollen, erfolgen. Dies setzt die Kenntnis, dass Katastrophenalarm ausgelöst ist, voraus. Vor allem aber ist zum anderen erforderlich, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde Kenntnis von dem Einsatz hat und hierfür auch die Einsatzleitung übernimmt. Diese Einschränkung ergibt sich insbesondere aus der Bedeutung der §§ 18 und 19 Abs. 1 Satz 1 LKatSG. Danach stellt die Katastrophenschutzbehörde das Vorliegen einer Katastrophe fest, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus. Ihr obliegt auch die Leitung der Einsatzmaßnahmen. Nur wenn diese Voraussetzungen bestehen, insbesondere wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgen, kann von der Verwendung von Einsatzkräften zur Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG gesprochen werden und die in dieser Bestimmung getroffene Kostenregelung zum Zuge kommen. Andernfalls könnte auch jedwede unkoordinierte und unkontrollierte Maßnahme, mitunter auch ungeeignete und gar schädliche „Hilfsaktionen“ einzelner, eine Kostenerstattungspflicht auslösen. So wären etwa die Stadt- und Landkreise im Hinblick auf die Kostentragung jeder aufgedrängten Hilfe durch den Einsatz von Personal und Gerät von hilfswilliger Seite ausgesetzt, ohne hiervon Kenntnis zu haben und die Einsatzkräfte steuern zu können. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des durch das Landeskatastrophenschutzgesetz geregelten Katastrophenschutzes. Letztlich dringt somit der Kläger mit seiner Argumentation durch, die Feuerwehr der Beklagten sei weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Allein die (weitere) Hilfeleistung der Feuerwehr der Beklagten in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2002 im Katastrophengebiet vermag keine Rechtsbeziehung zum Kläger zu begründen, die einen Kostenerstattungsanspruch nach der hier in Rede stehenden Vorschrift auslöst.
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Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger eröffnet sich im vorliegenden Fall auch nicht nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 <172 ff.>, Urteil vom 11.06.1991 - 7 C 1.91 - DVBl 1991, 1156 <1157>, Urteil vom 09.05.1960 - BVerwG 1 C 55.59 - BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, BWGZ 2004, 86). Mit Blick auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 LKatSG zur Kostentragung im Katastrophenfall liegt hier eine derartige Regelungslücke nicht vor.
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Im Übrigen ist, ohne dass dies am Ergebnis dieses Verfahrens etwas ändern könnte, auch § 33 Abs. 3 LKatSG nicht einschlägig, wonach die im Katastrophenschutz Mitwirkenden, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz ergebenden Kosten selbst tragen. Denn aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG ergibt sich eindeutig, dass die Feuerwehr der Beklagten nicht Mitwirkende im Sinne der genannten Bestimmung ist. Denn die Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes, weshalb eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LKatSG ausscheidet. Zum anderen ist die Beklagte zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, sie besitzt jedoch im Bezirk des Klägers keine eigene Zuständigkeit, was die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LKatSG ausschließt. Die Kostentragungsregelung des § 33 Abs. 3 LKatSG kann hier daher nicht zum Tragen kommen.
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Schließlich liegt auch kein Fall der Nachbarschaftshilfe nach § 21 Abs. 1 LKatSG vor, weil die zum Landratsamt R. benachbarte Katastrophenschutzbehörde, zu deren Bezirk die beklagte Gemeinde gehört, nicht eingeschaltet wurde. Daher spielt es hier keine Rolle, dass grundsätzlich die Regelungen über die Überlandhilfe (§ 27 FwG) durch die Regelungen der Nachbarschaftshilfe (§ 21 LKatSG) deswegen verdrängt werden, weil das Landeskatastrophenschutzgesetz gegenüber dem Feuerwehrgesetz lex specialis ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., Einführung, RdNr. 9).
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Da auch andere Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist der Anfechtungsklage stattzugeben.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO.
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