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| | Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur zum Teil erfolgreich. |
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| | Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Firma W. GmbH nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (AG Ettlingen, Schaden-Praxis 2005, 250), nachdem die Beklagte - zu Unrecht - die Auffassung vertritt, wegen der Nichtübersendung eines „Normaltariftableaus“ nicht regulieren zu können. Auf die Übersendung eines solchen hat sie keinen Anspruch. |
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| | Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich auf EUR 592,95. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so nun der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 32/05, Juris-Dok.-Nr.: KORE320612006 ). |
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| | Vorliegend hat der geladene, aber persönlich nicht erschienene Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass es für ihn erforderlich war, ein Ersatzfahrzeug für einen Passat zu einem Tagespreis von EUR 157 netto anzumieten (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten zuletzt: BGH a.a.O, NJW 2005, 135). Es ist vielmehr offensichtlich und war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Mietpreis der Firma W. GmbH überhöht ist, nachdem beispielsweise bei der Firma Sixt, Offenburg, ein Passat für 15 Tage inklusive aller Kilometer (inklusive Haftpflichtversicherung, exclusive weiterer Versicherungen) für brutto EUR 604 (inklusive aller Versicherungen für EUR 730) angemietet werden kann (vgl. www.sixt.de; vgl. zur Zumutbarkeit der Internetnutzung: LG Duisburg, NJW-RR 2005, 57). Bei der Firma Europcar kostet ein Passat für 15 Tage brutto EUR 614,92 und bei der Firma Avis ein Audi A 6 brutto EUR 653,57 (vgl. www.europcar.de ; www.Avis.de ). Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde nicht einen über vier Mal so teuren (Unfallersatz-)Tarif wählen, selbst wenn er für den Normaltarif in Vorlage treten oder das Fahrzeug selbst abholen muss (vgl. auch LG Mannheim, NJOZ 2006 1151; LG Halle, Urteil vom 13.05.2005, Az.: 1 S 225/03, Juris-Dok.Nr.: KORE427962005 ; AG Kehl, Urteil vom 11.01.2005, Az.: 4 C 421/04; LG Hamburg, VersR 2003, 1186, Juris-Dok.-Nr.: KORE559352003 ; AG Kehl, Az.: 4 C 962/03, Urteil vom 05.10.04). |
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| | Das Gericht schätzt den Schaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf EUR 592,95, nämlich auf den Durchschnitt der drei genannten Anmiettarife der Firmen Sixt, Avis und Europcar abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (so in ständiger Rechtsprechung das OLG Karlsruhe, vgl. Urteil vom 26.01.2001, Az.: 10 U 200/00, zitiert bei LG Karlsruhe, NZV 2002, 321; für 10 % dagegen LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198). |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Haftungsfreistellung, da auch sein Fahrzeug unstreitig nur haftpflichtversichert war (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 249 RN 34 mit Hinweis auf die h.M; a.A. wohl nur: OLG Hamm, NZV 1994, 188). |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf etwaig entstandene Abhol- und Zustellkosten, da er nicht dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme dieser Leistung wegen der besonderen Unfallsituation erforderlich gewesen sei. |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 2.946,78, da solche nicht angefallen sind. |
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